EU-RICHTLINIE NIMMT VERSICHERUNGSMAKLER IN DIE PFLICHT Im Zuge der Umsetzung der 4. GeldwäscheRichtlinie sind nun Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit auf Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen und bewerten.
Mit 18.7.2017 sind insgesamt drei Novellen zur Gewerbeordnung kundgemacht worden. Eine dieser Novellen, BGBl. I Nr. 95/2017, passt die Vorschriften der §§ 365m ff. GewO über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an die Vorgaben der 4. Geldwäsche-Richtlinie an. Im Zuge der Umsetzung dieser EU-Richtlinie sind Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit dahingehend zu überprüfen und zu bewerten, ob Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (Risikoerhebung). Diese Prüfung und Bewertung richtet sich nach bestimmten vom Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren. „Dabei sind die wesentlichen Risikofaktoren (Kunden, geographische Gebiete, Art der Dienstleistung, Standort, Vertriebskanal usw) aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Risikoerhebung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren“, erklärt Rechtsanwalt Rupert Manhart, Vorsitzender der Arbeitsgruppe gegen Geldwäsche des Rats der Europäischen Anwaltskammern (CCBE). Die betreffenden Aufzeichnungen können von der MA 59 (Marktamt) überprüft werden und müssen dieser auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt werden. Auch Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte und Notare unterliegen den Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nur werden sie von anderen Körperschaften, wie der FMA, der Rechtsanwaltskammer und der Notariatskammer geprüft. Was kann passieren? Für die meisten Versicherungsvermittler ist Geldwäscheproblematik Neuland. Und es ist auf den ersten Blick auch schwer vorstellbar mit so etwas konfrontiert zu werden, was aber nur auf die klassische Versicherung eines Risikos gegen Zahlung einer laufenden oder einmaligen Prämie zutrifft. Hier
ist die Zahlung eines Geldbetrages nur im Falle des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses (Versicherungsfall) vorgesehen. Deshalb ist das klassische Versicherungsgeschäft für Geldwäsche eher ungeeignet. Vielmehr erfolgt der Missbrauch von Versicherungsprodukten in Zusammenhang mit Betrugsdelikten.
Anders ist die Situation bei Lebensversicherungen. Neben ihrer klassischen Funktion zur Absicherung von Risiken weisen sie auch einen Anspar bzw. einen Finanzanlagecharakter auf und können somit wie andere Finanzprodukte auch, für Zwecke der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Wie sieht das dann in der Praxis aus? Dazu Rechtsanwalt Manhart: „Als Risikofaktoren sind vor allem ungewöhnliche und atypische Gestaltungen zu nennen, etwa wenn der Abschluss einer Lebensversicherung nicht Rupert Manhart zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kunden passt, wenn dieser besonderen Zeitdruck bei einer Transaktion macht, wenn er nicht persönlich anwesend ist usw. Häufig drängt sich auch ein Verdacht auf, wenn der Kunde wenig Interesse an Details des Versicherungsvertrags oder allfälligen Vermögensnachteilen (etwa bei nachteiligen Rückkäufen) zeigt.“ Hinzu kommt das Vertriebskanalrisiko, das laut Amtsrat Wolfgang Weiser von der MA 59 um so größer ist, über je mehr Filialen und Mitarbeiter ein Unternehmen verfügt. So kann zum Beispiel durch eine Transaktion in mehreren Vorgängen, ein Kunde den Versuch unternehmen, den Schwellwert von 15.000 Euro dadurch zu umgehen, dass er sie in mehreren zueinander in Verbindung stehenden Vorgängen tätigt, z. B. bei verschiedenen Filialen oder unterschiedlichen Mitarbeitern. Damit ein Unternehmen nicht auf diese Weise „ausgetrickst“ wird, ist die Ausarbeitung einer internen Kommunikati-
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