HINWEISE ZUR KANDIDATUR SCHUTZ DER WAHLWERBERiNNEN WahlwerberInnen genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, sobald ihre Absicht zu kandidieren offenkundig wird, im Zeitraum von der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl. Dies wird zum Beispiel offenkundig, wenn ArbeitnehmerInnen sich mit anderen ArbeitnehmerInnen des Betriebes wegen der Aufstellung eines Wahlvorschlages besprechen oder sich um Unterstützungsunterschriften bewerben. Kommt der/die WahlwerberIn auf keine wahlwerbende Liste, endet sein Schutz bereits zu dem Zeitpunkt, an dem die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zu Ende geht.
ERSTELLUNG EINER KANDIDATiNNENLISTE Es ist auch eine Aufgabe für einen bestehenden Betriebsrat, geeignete KandidatInnen für eine Betriebsratswahl zu finden. Geeignete KollegInnen sollten rechtzeitig in die gewerkschaftliche Arbeit im Betrieb eingebunden und damit bei der Belegschaft bekannt gemacht werden. Bewerben sich mehr KollegInnen um einen Listenplatz, als Mandate zu vergeben sind, kann eine Vorwahl durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass eine Vorwahl rechtzeitig vor der Erstellung der Wahlvorschläge abgeschlossen sein muss und dass es für derartige Vorwahlen keine gesetzlichen Grundlagen gibt.
STIMMZETTEL EINHEITLICHER STIMMZETTEL Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassene Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat.
ArbvG § 56 BRWO § 21a
Obwohl es keine Angaben über die Reihenfolge gibt, ist Willkür des Wahlvorstandes sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, man sollte sich zum Beispiel nach den Erfolgen der letzten Wahl orientieren. Bei einer Erstwahl könnte nach dem Einlangen der Listen bei Gleichzeitigkeit nach dem Alphabet gereiht werden. DIE BETRIEBSRATSWAHL 33