Geschäftsbericht Paul Scherrer Institut 2020

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3. Grundlagen der Rechnungslegung

Die Berichtsperiode erstreckt sich vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020. Der Bilanzstichtag ist somit der 31. Dezember 2020.

Rechtsgrundlagen Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen (inkl. Weisungen und Reglemente) in der im Abschlussjahr gültigen Fassung: • Bundesgesetz vom 04.10.1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz; SR 414.110) • Verordnung vom 19.11.2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich; SR 414.110.3) • Verordnung vom 05.12.2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs (SR 414.123) • Rechnungslegungshandbuch für den ETH-Bereich (Version 6.5)

Rechnungslegungsstandard IPSAS Die Jahresrechnung des PSI wurde in Übereinstimmung mit den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) erstellt. Die zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften sind in der Weisung Rechnungslegungshandbuch für den ETH-Bereich festgelegt (Art. 34, Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs, SR 414.123). Im Berichtsjahr wurden keine neuen Standards angewendet. Das PSI erstellt aufgrund der homogenen Geschäftsfelder keine Segmentberichterstattung (IPSAS 18).

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete IPSAS Bis zum Bilanzstichtag des PSI wurden nachfolgende IPSAS-Regeln veröffentlicht:

Standard

Titel

Inkraftsetzung

Diverse

Änderungen an den IPSAS, 2019

01.01.2021 resp. 01.01.2023

IPSAS 41

Finanzinstrumente (ersetzt IPSAS 29)

1.1.2023

IPSAS 42

Sozialleistungen

1.1.2023

Tabelle 6: Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete IPSAS

Die vorgängig aufgeführten Standards und Änderungen an den IPSAS werden in der vorliegenden Jahresrechnung nicht frühzeitig angewendet. Das PSI analysiert die Auswirkungen auf seine Berichterstattung systematisch. Zum heutigen Zeitpunkt werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Jahresrechnung erwartet. Es gibt keine weiteren Änderungen oder Interpretationen, die noch nicht verpflichtend anzuwenden sind und die eine wesentliche Auswirkung auf das PSI hätten.

Erstmalige Berücksichtigung der Risikoaufteilung (Risk-Sharing) für die Bewertung der Nettovorsorge­ verpflichtungen und Wechsel auf Unternehmensanleihen für die Basis des Diskontierungszinssatzes In der Jahresrechnung des PSI erfolgt die Bewertung der Nettovorsorgeverpflichtungen erstmals unter Berücksichtigung der Risikoaufteilung zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Schweizer Vorsorgerecht bei der Finanzierung der Vorsorgepläne sowie im Sanierungsfall sowohl die Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ihren Beitrag leisten. Diese Risikoaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde bis anhin in der Bewertung der Vorsorgeverpflichtung ungenügend berücksichtigt. Neu wird anstelle der gesamten Nettoverpflichtungen aus

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