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Die aktuellen Gesellschafter (hier: die Gründer) verpflichten sich zur Schaffung neuer Geschäftsanteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung; vgl. oben unter Ziffer 9.2.2).

Der Investor verpflichtet sich zur Übernahme der neuen – im Rahmen der vorgenannten Kapitalerhöhung zu schaffenden – Geschäftsanteile.

Daneben verpflichtet sich der Investor zur Zahlung des eigentlichen Investment (i) im Wege der freiwilligen Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft oder (ii) durch Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft (Mezzanine-Beteiligung); vgl. oben unter Ziffer 9.2.3).

Der Umfang der im Rahmen der Kapitalerhöhung neu zu schaffenden und von dem Investor zu zeichnenden Geschäftsanteile und die Höhe des Investments werden von der Pre-Money-Bewertung bestimmt. Insofern wird hier auf die Ausführungen unter der Ziffer 9.2.4) ("Höhe des Gesamtinvestments: Pre-Money Bewertung ") verwiesen. 9.3.1.2

Meilensteine

Die auf die neu zu schaffenden Geschäftsanteile zu leistenden Einzahlungen in das Stammkapital sind immer sofort nach Fassung des entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlusses zu leisten. Dieser Betrag stellt aber regelmäßig den deutlich kleineren Anteil des Gesamtinvestments dar; der Löwenanteil des Investments wird durch die freiwillige Zuzahlung oder – im Falle der Mezzanine-Beteiligung – durch die Gewährung eines Darlehens gewährt. Im oben genannten Beispiel entfällt auf das Stammkapital ein Betrag in Höhe von EUR 2.778,00 und auf die freiwillige Zuzahlung/das Darlehen ein Betrag in Höhe von EUR 497.222,00.

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