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Serie Kündigungsrecht
Rechtsschutzversicherung – paritätisches Kündigungsrecht durch den Versicherer nichtig! Das paritätische Kündigungsrecht im Schadensfall gilt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – nicht kraft Gesetz. Es muss separat zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. In der Praxis erfolgt dies durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dann – mehr oder weniger – einvernehmlich Grundlage des abzuschließenden Versicherungsvertrages werden. Der Umstand, dass die Bedingungen eine Schadensfallkündigung vorsehen, bedeutet aber nicht unbedingt, dass der Versicherer von diesem Recht auch Gebrauch machen darf, wie ein Urteil des Obersten Gerichtshofes – 7Ob 84/16b – zeigt.
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03|2020
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Sachverhalt Der Versicherungsnehmer (Klägerin) schloss im Jahr 2010 bei einem österreichischen Versicherungsunternehmen (Beklagte) einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MKRB 2010 zugrunde lagen. Nach Meldung eines Schadenfalls durch die Klägerin gab die Beklagte