Leben mit w%c3%b6lfen

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"Fachkonzept für ein Wolfsmanagement in Deutschland"

Reinhardt & Kluth 2006

Tab. 4: Ursache für Verluste an Schafen im sächsischen Wolfsgebiet 2002 – Sommer 2006. Verlust an Schafen und Verursacher (W = Wolf, H = Hund) 27 W 9 W, 2 H, 1 H oder W 1W 7 H, 3 W, 1 H oder W 5H a b

Ursache Wildschweine zerreißen Zäune a Graben / Fluss offen gelassen E-Zaun stellenweise mit zu großem Bodenabstand Schafe angepflockt Ungenügender Zaun b

Ursache ließ sich nicht 100% sicher klären; Spuren ließen auf Wildschweine schließen niedriger (50 cm) E-Zaun aus 2 Litzen; defekter Maschendrahtzaun

Im Sommer 2006 drangen Wölfe in ein Damwildgehege ein (Tab. 5). Beim Bau des Geheges war bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass es nicht wolfssicher sei, da es für Wölfe ein leichtes ist, sich unter dem nur lose verankerten Maschendrahtzaun hindurchzugraben. Eine Begehung nach dem Schaden ergab, dass der ca. 1.5 km lange Zaun an 20 Stellen von Füchsen untergraben war. Zwei dieser Stellen hatten die Wölfe erweitert. Kompensationsregelungen Im Schadensfall gilt in Sachsen die Härtefallausgleichsverordnung (Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen; SächsGVBl. 30/1995), nach der von geschützten Tierarten verursachte Schäden zu 60 – 80 % ausgeglichen werden können, wenn diese 1023 € übersteigen. Bisher kam diese Regelung in Bezug auf Wölfe erst einmal zum Tragen. Im Frühjahr 2002 wurden im Oberlausitzer Wolfsgebiet 33 Schafe bei Angriffen von Wölfen auf eine Schafherde getötet bzw. verletzt. In diesem Fall wurde der finanzielle Schaden (Einkommensausfall) ausnahmsweise zu 100% ersetzt. Da die Härtefallausgleichsverordnung für alle geschützten Tierarten gilt und bisher nicht speziell an das Vorkommen von Wölfen angepasst wurde, kann die Auszahlung i.d.R. erst mit großer zeitlicher Verzögerung stattfinden. Das ruft bei den Betroffenen Unmut hervor. Die Verordnung greift zudem nicht bei geringfügigen Schäden oder bei Personen, die ihre Nutztiere als Hobby oder im Nebenerwerb halten. Bisher sind diese Schäden durch die GzSdW bezahlt worden. Noch gibt es keine verbindlichen Regeln, unter welchen Bedingungen Schadensausgleich gezahlt wird. Lediglich mit bereits geschädigten Schafhaltern wurde vereinbart, dass der korrekte Einsatz von Herdenschutzmaßnahmen die Voraussetzung für zukünftige Kompensationszahlungen ist. Bisher wurden auch solche Halter durch die GzSdW entschädigt, die ihre Schafe unkorrekt gehalten hatten. Dahinter stand der Gedanke, die Akzeptanz der Wölfe nicht zu gefährden. Allerdings ruft dieses Vorgehen zunehmend Unmut bei den Schäfern hervor. Sie befürchten, dass Wölfe durch solch fahrlässig geschaffenen Gelegenheiten erst "auf den Geschmack von Schaffleisch kommen". Im sächsischen Wolfsmanagement wird angestrebt, zukünftig die korrekte Haltung der Tiere und die zeitnahe Meldung des Schadens als Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung gelten zu lassen. Diese wird im Wolfsgebiet und einem Umkreis von 30 km gewährt, wenn Wölfe als Verursacher "sicher", "wahrscheinlich" oder "möglicher Weise" in Frage kommen. Das heißt, im bekannten Wolfsgebiet werden auch

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