Brandenburg

Page 39

10.5

Finanzielle Unterstützung Wolfsübergriffen

von

Tierhaltern

nach

Private, also nichtgewerbliche Tierhalter/-innen erhalten Ausgleichzahlungen von bis zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes, sowie die Tierarzt- und Entsorgungskosten ersetzt. Gewerbliche Tierhalter, also Landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, erhalten den entstandenen betrieblichen Gesamtschaden bis zu einem Höchstbetrag von 7.500 € innerhalb von drei Jahren als De-minimis-relevante Beihilfe (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) zu 100 Prozent ersetzt. Dies bedeutet, dass -

der Empfänger vorher über die Art und Höhe der De-minimis-Beihilfe informiert wird, der Empfänger einen schriftlichen Antrag auf Beihilfe stellt und er vorher eine entsprechende formale Erklärung dazu unterzeichnet, eine „De-minimis-Bescheinigung“ in die zahlungsbegründeten Unterlagen aufgenommen wird.

Für Schäden, die den Höchstbetrag von 7.500 €/Betrieb/3 Jahre übersteigen, erhalten gewerbliche Tierhalter eine Beihilfe in Höhe von bis zu 80 % des erlittenen Schadens nach der „Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden“ vom 27.10.2011. Die Richtlinie ist im Internet unter dem Link www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.309527.de zu finden. Ein Betrieb kann sowohl Ausgleichzahlungen nach der Richtlinie als auch De-minimis-Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EG) 1535/2007 erhalten. In ein und demselben Schadensfall dürfen die beiden Regelungen aber nicht kumuliert werden. Ein Schadensfall ist in Gänze nachvollziehbar entweder über die bewilligte Beihilfereglung (Entschädigungsrichtlinie) oder im Rahmen von Deminimis auszugleichen. Wird ein Schadensfall auf Grundlage der Richtlinie zu 80 % ausgeglichen, dürfen die verbleibenden 20 % nicht im Rahmen von De-minimis ausgeglichen werden. Ebenso wenig darf ein Schaden, dessen vollständiger Ausgleich den Höchstbetrag von 7.500 €/Betrieb/3 Jahre überschreiten würde, bis zu dem Höchstbetrag zu 100 % im Rahmen von De-minimis und danach der den Höchstbetrag überschreitende Restbetrag zu 80 % nach der Richtlinie ausgeglichen werden. Ein Schadensfall ist dabei ein einzelnes, von anderen Fällen klar abgegrenztes Schadereignis. Der Ausgleich von Schäden setzt voraus, dass zumutbare Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen auf Weidetierbestände durchgeführt wurden. Bei der Haltung von Schafen und Ziegen werden derzeit folgende Schutzmaßnahmen als zumutbar angesehen: - Elektronetzzäune oder Fünf-Litzenzäune von jeweils mindestens 90 cm Höhe, stromführend mit mindestens 2500 Volt, - Drahtgeflechtzäune, wenn sie mindestens 1,4 m hoch und bodengleich mit einem Spanndraht versehen sind. Wo einzelne Wölfe lernen, Zäune zu überspringen, kann als vorübergehende zusätzliche zumutbare Schutzmaßnahme das Anbringen eines Flatterbandes in einer Höhe von 30 cm über dem Zaun erforderlich werden. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ersetzt das Flatterband. Ob abweichende Zäunungsvarianten als wolfssicher einzustufen sind, kann bei der HES (bis dahin beim LUGV) hinterfragt werden. Gatterwild muss nach den Vorgaben des § 43 Absatz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BNatSchG einbruchssicher gehalten werden. Wer die Förderung in Anspruch nehmen will, muss seine Weidetiere außerdem beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt angemeldet haben. Die AG „Herdenschutz“ (s. Kap. 7.2) legt darüber hinaus Mindeststandards für die wolfssichere Haltung von Weidetieren fest.

38


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.