NEUES LAND

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22 SONDERTHEMA

Donnerstag, 8. September 2016

Für eine geordnete Übergabe

Rechtsanwalt Christoph Zauhar berät bei Übergaben.

Obere Schmiedgasse 7

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8530 Deutschlandsberg

Telefon 0 34 62 / 27 14

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Fax 0 34 62 / 27 14 -6

E-Mail: kanzlei@hasslinger-planinc.at

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w w w. h a s s l i n g e r - p l a n i n c . a t

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Verkehrsunfall

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Forst- und Jagdrecht

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Schmerzensgeld

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Verwaltungsstrafsachen

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Schadensersatz

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Strafverteidigung

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Ehescheidung

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Wasserrecht

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Unterhalt

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Forderungseintreibung

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Führerschein

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Bausachen

Kauf-, Schenkungs-, Übergabsverträge

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Mietrechtssachen

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Firmenrechtssachen

Foto: agrarfoto.com

Handelt es sich bei Übergeber und Übernehmer um nahe Angehörige, wie dies etwa bei Eltern und deren Kindern der Fall ist, kommen begünstigte Steuersätze und Berechnungsmethoden zur Anwendung. Nähere Informationen zu sämtlichen Bereichen des Liegenschaftsrechtes sowie zu Vertragserrichtung, Steuerberechnung und grundbücherliche Durchführung, erhält man bei Fritsch, Kollmann, Zauher und Partner Rechtsanwälte in der Reitschulgasse 1 in 8010 Graz unter Tel. 0316/81 00 30 sowie unter fkzp.at.

Foto: kk

D

ie Übergabe des Hofes (samt Wohnhaus und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken) kann mit sofortiger Wirkung mittels Schenkungs- bezwiehungsweise Übergabevertrag, oder auch mittels Schenkungsvertrag auf den Todesfall als erbrechtliche Gestaltungsvariante erfolgen. Bei sofortiger Übertragung bietet sich zur Absicherung des Übergebers und des Familienbesitzes die gleichzeitige Begründung eines Wohnrechts (Fruchtgenuss- bezwiehungsweise Wohnungsgebrauchsrecht) samt Beschränkung des Übernehmers durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an. Allenfalls auch die Übernahme weiterer sogenannter Reallasten (Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen etc.). Soll die Übergabe erst auf den Todesfall des Übergebers erfolgen, bietet sich dagegen die Absicherung durch Einräumung eines Belastungsund Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Übernehmers an.

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Testamente und Erbschaften

Bei der Hofübergabe gibt es für den Übergeber als auch für den Übernehmer viele rechtliche Fragen, die zu klären sind.

Fritsch Kollmann Zauhar und Partner Rechtsanwälte Dr. Bernd Fritsch em. Dr. Klaus Kollmann, Immobilienökonom (EBS) MMag. Dr. Werner Stegmüller Mag. Dr. Christoph Zauhar, Bakk. LL.M. Ing. Mag. Philipp Felgel-Farnholz Rechtsanwaltsanwärter Mag. Viktoria Meyer Rechtsanwaltsanwärterin

Reitschulgasse 1 A-8010 Graz T +43 316 81 00 30 F +43 316 81 00 80 office@fkzp.at fkzp.at

Besprechungsbüro: 8563 Ligist 62 Telefon Ligist: 03143/ 20 040

Mitglieder der Treuhandrevision Code S600166, UID ATU28197402, DVR 0461041

fkzp.at


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