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Finanzielle und steuerliche Aspekte von Homeoffice
Kapitel 2: Finanzielle und steuerliche Aspekte von Homeoffice
Welche steuerlichen Aspekte im Homeoffice zu berücksichtigen sind, ist nicht so einfach zu durchschauen. Unsere Expertinnen und Experten des Steuerrechts haben die vier wichtigsten Tipps zusammengetragen.
Tipp 1
Internetgebühren bzw. Telefonkosten können in der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Erhältst du deine Aufwendungen bereits vom Arbeitgeber ersetzt, entfällt diese Regelung.
Natürlich ist es nicht möglich, 100 % der Gesamtrechnung anzusetzen. 60/40 ist der herkömmliche Schlüssel für eine Aufteilung der Kosten: 60 % beruflich, 40 % privat. Solltest du der Ansicht sein, dass du während der Zeit des Homeoffice mehr als 60 % beruflich telefoniert hast, dann musst du das dem Finanzamt glaubhaft machen – z.B. mit einem monatlichen Einzelgesprächsnachweis. Sollte die Telefonrechnung aber nicht auf deinen Namen lauten, dann wird es schwierig – denn Werbungskosten können nur bei der Person angesetzt werden, bei der diese Kosten auch angefallen sind (= Rechnungsempfänger).
Tipp 2
Wenn du dir jetzt ein geringwertiges Wirtschaftsgut kaufst, hast du hierfür eine Summe von € 800,– zur Verfügung. Diese Regelung gilt seit dem 1. Jänner 2020 – bis zum 31. Dezember 2020 war der Höchstbetrag € 400,–. Für über diesen Betrag hinausgehende Summen kam die Abschreibung zum Ansatz.
Generell kann gesagt werden: Alle zusätzlichen beruflich veranlassten Werbungskosten finden auch im Bereich des Homeoffice Anwendung – wenn du diese selbst bezahlt hast. Was zu Werbungskosten gehört, findest du hier. https://vbg.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/ Steuertipps/Werbungskosten.html
Tipp 3
Das Pendlerpauschale steht dir auch bei vorübergehendem Homeoffice zu! Dies wurde speziell im dritten Corona-Gesetz angepasst. Somit steht das Pendlerpauschale wie im Urlaub oder Krankenstand zu.
Des Weiteren haben ArbeitnehmerInnen mit nebenberuflicher Selbstständigkeit noch eine zusätzliche Möglichkeit:
Steuerfreiheit von Zuwendungen
Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation sind steuerfrei! Beispiel: Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Bestimmung ist ab dem 1. März 2020 anzuwenden.