Positionspapier-des-Rechnungshofs

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Verkehr, Infrastruktur, Liegenschaftsmanagement 5.21 vorbehalte usw.) gegenzurechnen sind. Damit sollten mangelhafte Angebotsauswertungen und dadurch resultierende Ergebnisverzerrungen bis hin zum „fiktiven Bietersturz“ ausgeschlossen werden. – Angebotsergebnisse wären gegenüber ursprünglichen Annahmen (u.a. hinsichtlich der in vorab durchgeführten Gutachten angenommenen Daten und Parameter) zu prüfen. – Bei einer Verkaufsverhandlung (bzw. Versteigerung) wären alle potenziellen Kaufinteressenten einzubeziehen. Vertragsabschluss: – Liegenschaftsverkäufen wäre die Genehmigung zu versagen, wenn der geplante Verkaufspreis den durch einen Sachverständigen ermittelten Wert einschließlich einer allfälligen Schätztoleranz unterschreitet. – Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung durch den Meistbieter und das Tragen der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Veräußerung wären festzulegen (z.B. Pönalregelung, Geltendmachung eines Schadenersatzes in Höhe der Differenz zwischen Best– und Zweitbieter oder Klage auf Erfüllung des Vertrags). – In Kaufverträge wäre eine Nachbesserungsklausel oder eine (aufschiebende) Bedingung aufzunehmen, wenn sich der Wert einer Liegenschaft nach dem Kauf z.B. durch eine Änderung des Flächenwidmungsplans, des Bebauungsplans oder der angenommenen Nettonutzflächen pro Nutzungsart erhöhen könnte. – Es wäre auf die Übertragung der in Kaufverträgen bedungenen Nachbesserungsklauseln auf Rechtsnachfolger zu achten. Weitere Verbesserungspotenziale für das Liegenschaftsmanagement der öffentlichen Hand erblickte der RH in folgenden Maßnahmen:

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