››› RECHT & STEUER
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Steuervorteil bei der Digitalisierung nutzen!
Zwei Fliegen, eine Klappe Ausgaben für die Digitalisierung eines Unternehmens können sich durchaus unmittelbar steuerreduzierend auswirken. Denn Investitionen, die erst nach Jahren abgeschrieben sind, gehören mittlerweile der Vergangenheit an. Heute werden Investments in die digitale Infrastruktur der Praxis oder des Studios nämlich steuerlich massiv begünstigt. Grundsätzlich wirken sich die Anschaffungskosten für Investitionen zwar nur über die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd aus. Sofern die ausgewiesenen Vorsteuern in der Rechnung vom Finanzamt zurückgezahlt werden, verstehen sich die Anschaffungskosten als Nettowert. Die AfA wird dabei gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (sogenannte lineare AfA). Diese betriebsgewöhnliche Nut-
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zungsdauer wird für viele Wirtschaftsgüter vom Bundesfinanzministerium in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. Bei einem neuen Computer mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren bedeutete das in der Vergangenheit, dass die Anschaffungskosten jährlich nur zu einem Drittel als Aufwand das Betriebsergebnis minderten. Die Steuerbegünstigung einer AfA mit fallenden Abschreibungsbeträgen lief in diesem Fall ins Leere, weil hier der Maximalbetrag der Abschreibung auf das Zweieinhalb-
SONDERAUSGABE Digitalisierung in Studio und Praxis
fache der linearen AfA, höchstens aber 25 Prozent pro Jahr gedeckelt wird. Hinzu kommt, dass die AfA im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig („pro rata temporis“ genannt) gewährt wird. Wer also einen Computer im Dezember kauft, kann im ersten Jahr nur ein Zwölftel der Jahresabschreibung ansetzen. Die AfA der elf fehlenden Monate wird dann erst im vierten Jahr der Nutzung geltend gemacht.
Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter Für die meisten Investitionen in Digitales ist das alles oft nicht relevant, weil viele einfach die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschafts-