F&G 04/2013

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Fitness & Ernährung

Die Health-ClaimVerordnung Welche Konsequenzen ergeben sich für Studios? Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel – das gilt auch für Sportlernahrung und Nahrungsergänzung – und deren Bewerbung unterliegen seit 14.12.2012 einer speziellen EUVerordnung. F&G hat nachgefragt: Wie konnten die Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln die HealthClaim-Verordnung umsetzen? Welche Auswirkungen hat die Verordnung auf den Verkauf in den Studios? as europäische Parlament hat im Sinne des Verbraucherschutzes die Health-Claim-Verordnung – was in etwa „Verordnung zu Gesundheits-Angaben bzw. -Behauptungen“ bedeutet – zu Angaben über Lebensmittel erlassen. Durch diese Verordnung sind Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind explizit von der Europäischen Kommission zugelassen. Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel.

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Die Verordnung Die so genannte „Health-ClaimsVerordnung“ bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-, krankheits- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel. Im Mai 2012 wurden dann mit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 genau 222 gesundheitsbezogene Angaben zugelassen. Nicht explizit zugelassene Angaben bzw. Behauptungen (Claims) sind seit 14. Dezember 2012 auf Verpackungen und in der Werbung nicht mehr erlaubt. Für bislang

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noch nicht geprüfte oder noch zurückgestellte Angaben gelten Ausnahmen. In einem Europäischen Register sind alle bislang zugelassenen und abgelehnten gesundheitsbezogenen Angaben öffentlich zugänglich.

Verbraucherschutz? Die Verordnung soll zum Verbraucherschutz beitragen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, selbst zu entscheiden, welche Produkte für ihn sinnvoll sind. Und: Verbraucher sollen sich in Zukunft darauf verlassen können, dass gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel überall in der EU wissenschaftlich fundiert sind. Verbraucher sollen bei der Auswahl von Lebensmitteln besser vor Irreführung und Fehlkäufen geschützt werden. Aber: Die Inkraftsetzung des EURegisters Ende letzten Jahres hat auf Sportlernahrung einen großen Einfluss. Welche Produkteigenschaften und Werbeaussagen können für Produkte noch rechtssicher gemacht werden? Sportler möchten zum Beispiel wissen, bei welchen Aktivitäten sol-

che Produkte eingenommen werden können und welche Effekte nach dem Verzehr der Produkte auftreten. Und: Die Hersteller wünschen sich möglichst klar geregelte Rahmenbedingungen für die Herstellung, Vermarktung und Werbung von Sportlernahrung.

F&G hat nachgefragt Bereits in der F&G-Ausgabe 1/2013 haben wir einen Artikel des INKO-Geschäftsführers Gerd Heuveling veröffentlicht, der die HealthClaim-Verordnung ausführlich erklärt hat und sehr klar gemacht, hat, wo die Schwierigkeiten bei der Umsetzung liegen. Jetzt wollten wir wissen, welche Auswirkungen die Verordnung auf das tägliche Studio-Business hat. Konnten die Hersteller für Nahrungsergänzung die Verordnung ohne Probleme umsetzen? Was ändert sich für Studiobetreiber als Wiederverkäufer von Nahrungsergänzung oder Sportlernahrung? Sind Studiobetreiber mit ihren Produkten auf der sicheren Seite? Lesen Sie die Antworten der Hersteller auf den kommenden Seiten.

Fitness & Gesundheit 4-2013


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