DER Mittelstand. Ausgabe 05/2018

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e-Vergabe wird Pflicht Bereits heute wird ein Großteil der öffentlichen Aufträge elektronisch vergeben. Ab Mitte Oktober 2018 wird die elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich verpflichtend. Aufträge der öffentlichen Hand machen einen

In Kürze für alle Bieter Pflicht

wesentlichen Teil des Umsatzes vieler mittelstän-

Ab dem 18. Oktober 2018 müssen nun alle öf-

discher Unternehmen aus. Die streng formalen

fentlichen Auftraggeber und Bieter vollständig

Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe

auf die elektronische Abwicklung von Vergabe-

sehen die schrittweise Umstellung auf elektro-

verfahren im Oberschwellenbereich umstellen.

nische Vergabeverfahren vor. Im Oktober 2018

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Angebote, Teilnah-

findet nunmehr die Einführung der „e-Vergabe“

meanträge, Interessensbekundungen und Inter-

(elektronische Vergabe) ihren Abschluss.

essensbestätigungen von Bietern grundsätzlich nicht mehr per Post oder auf einem anderen Weg

Darunter versteht man die elektronisch gestützte

übermittelt werden.

Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens.

„„

Durch die e-Vergabe können Vergabeverfahren

e-Vergabe im Unterschwellenbereich

vollständig elektronisch über spezielle Vergabe-

Im Unterschwellenbereich haben sowohl öffentli-

plattformen im Internet abgewickelt werden –

che Auftraggeber als auch Bieter noch etwas Zeit

von der Einreichung von Teilnahmeanträgen und

bis zur verpflichtenden Einführung der e-Verga-

Angeboten bis hin zur sonstigen Kommunikation

be. Die neue Unterschwellenvergabeverordnung

zwischen Auftraggeber und Bieter.

(UVgO) sieht ebenfalls eine schrittweise Umstellung vor. Im Bund und in einer Vielzahl von Bundesländern ist eine Umsetzung – zumindest teil-

Die ersten Erfahrungen zeigen, dass sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter von der e-Vergabe profitieren können, denn sie spart Papier, Zeit und Geld.

weise – bereits erfolgt. Ab dem 1. Januar 2019 müssen öffentliche Auftraggeber eine elektronische Angebotsabgabe von Unternehmen zulassen, auch wenn sie eine Abgabe der Angebote auf anderem Weg vorgeben. Ab dem 1. Januar 2021 ist dann auch im Unterschwellenbereich eine Abgabe der Angebote und Teilnahmeanträge für Bieter ausschließlich elektronisch möglich. Ausnahmen gelten aber für Vergaben mit einem Auftragswert von bis zu

Vergabe im Oberschwellenbereich

25.000 Euro sowie für Vergabeverfahren, bei

Bereits seit dem 18. April 2016 müssen öffentli-

denen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teil-

che Auftraggeber und interessierte Unterneh-

nahmewettbewerb oder eine Verhandlungsver-

men als Bieter bei Vergaben oberhalb bestimm-

gabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt

ter Grenzwerte (siehe Infokasten) grundsätzlich

werden.

elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen Dies gilt für alle wesentlichen Bereiche der öf-

Viele Gründe sprechen für die e-Vergabe

fentlichen Auftragsvergabe und für jedes Sta-

Die ersten Erfahrungen zeigen, dass sowohl öf-

dium des Vergabeverfahrens – von der Auftrags-

fentliche Auftraggeber als auch Bieter von der

bekanntmachung bis hin zur Information über die

e-Vergabe profitieren können, denn sie spart Pa-

Zuschlagserteilung.

pier, Zeit und Geld. Durch einheitliche, standardi-

(siehe u. a. § 9 Abs. 1 Vergabeverordnung, VgV).

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