DER MITTELSTAND Ausgabe 02-2015

Page 60

UNTERNEHMERSERVICE

Der Mittelstand. | 2 | 2015

Mehr Markenschutz in China Inzwischen legen auch chinesische Unternehmen Wert auf einen effektiven Schutz ihrer Unternehmenswerte. Verkürzte Fristen und beschränkte Widerspruchsverfahren im neuen Markenrecht verlangen aber auch von ausländischen Marktteilnehmern erhöhte Aufmerksamkeit und eine durchdachte Markenstrategie in China.

„„

Gerichte können sogar einen Strafschadensersatz bis zur dreifachen Höhe des eigentlichen Schadens auferlegen. Die Volksrepublik China übt als Markt mit über 1,3 Milliarden Konsumenten nicht erst seit gestern eine überragende Anziehungskraft auch auf deutsche mittelständische Unternehmen aus. Dabei ist in der Vergangenheit immer wieder die Diskussion nach einem effektiven Schutz geistigen Eigentums, vor allem des Markenschutzes aufgekommen. In einem Land, das seit langem durch Nachahmen und Kopieren auffällig ist, ist der Schutz davor eine besondere Herausforderung für Unternehmen. Bereits im Mai 2014 hat die Volksrepublik China eine Reform des Markengesetzes in Kraft gesetzt, die auch ausländischen Unternehmen mehr Sicherheit bringen soll. Viele der Neuerungen gehen auf die bisherigen Durchführungsbestimmungen und existierenden Interpretationen des Obersten Volksgerichts zum Markenrecht zurück.

Dr. Benjamin Weiler Rechtsanwalt Mitglied im IBWF www.drweiler-law.de

Das Verfahren zur Eintragung von Marken in China wurde deutlich beschleunigt: Das chinesische Markenamt muss jetzt Markenanträge innerhalb von neun Monaten prüfen. Zudem können Marken nunmehr nicht mehr nur in einer Waren- und Dienstleistungsklasse, sondern wie in Deutschland, für Marken und Dienstleistungen in mehre-

ren Klassen angemeldet werden. Auf diese Weise ist mit einer einzigen Anmeldung die Erfassung der gesamten Produktpalette möglich. Bisher waren dafür mehrere Single-Class-Anmeldungen notwendig, die natürlich mit höheren Kosten verbunden waren. Zulässig ist jetzt zum Beispiel auch die Anmeldung von Klangmarken. Neu ist auch, dass Markenanmeldungen zurückzuweisen sind, wenn der Anmelder wusste, dass die Marke in Wahrheit einem Anderen zusteht, dieser also „bösgläubig“ hinsichtlich der Markenanmeldung war. In diesem Fall sind auch Strafen vorgesehen. Markenverletzern drohen jetzt Schadensersatzzahlungen bis zu drei Millionen Renminbi (derzeit etwa 420.000 Euro), Gerichte können sogar einen Strafschadensersatz bis zur dreifachen Höhe des eigentlichen Schadens auferlegen. Dieser Strafschadensersatz entspricht den aus dem US-System bekannten punitive damages (Schadensersatz). 

Die BVMW-IBWFRechtshotline erreichen Sie: Mo bis Fr 10.00 – 17.00 Uhr Tel.: 030. 533206-963 (bitte beachten Sie die neue Telefonnummer) Fax: 030. 533206-50 rechtshotline@bvmw.de

Foto: © AllebaziB - Fotolia.com

60


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.