V2 Signalvorschrift stand 12.2014 ÖBB OEBB

Page 61

DV V2 - Signalvorschrift

Stand 12/2013

XIII. Signale an Zügen und Fahrzeugen § 30 Zugsignale Spitzen- und Schlusssignal (1)

Signal - SPITZENSIGNAL Drei weiße Lichter in Form eines Dreieckes mit nach oben gerichteter Spitze.

(2) Das Signal ist zur Kennzeichnung des ersten Fahrzeuges einer Zug- oder Nebenfahrt sowie zur Kennzeichnung von Tfz beim Verschub zu verwenden. (3) Geschobene Zug- oder Nebenfahrten brauchen nur bei Dunkelheit und nur mit einem weißen Licht gekennzeichnet werden. Bei handgeschobenen Kl entfällt das Signal.

(4)

Signal - SCHLUSSSIGNAL Die Kennzeichnung des letzten Fahrzeuges hat zu erfolgen durch: 

ein rotes Dauerlicht, oder

zwei rote Dauerlichter auf einer Querachse in gleicher Höhe über den Puffern angeordnet, oder

eine runde rückstrahlende Scheibe mit einer roten Kreisfläche mit weißem Rand, oder

ein rechteckiges rückstrahlendes Schild mit weißen Dreiecken seitlich und je einem roten Dreieck oben und unten, oder

zwei rechteckige rückstrahlende Schilder mit weißen Dreiecken seitlich und je einem roten Dreieck oben und unten auf einer Querachse in gleicher Höhe über den Puffern angeordnet.

Die jeweilige Art der Kennzeichnung (z.B. grenzüberschreitender Verkehr, P- oder nP-Zug,…) legt das Eisenbahnunternehmen fest.

61 Copyright – ÖBB-Infrastruktur AG – Stab Betriebsleitung


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.