September

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Mag. Viktoria Neuner

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Testament? Wie man eigene medizinische und vermögensrechtliche Angelegenheiten sinnvoll regelt

entgeltliche Einschaltung

Foto: Shutterstock, Foto Mag. Neuner: Erwin Wimmer Fotografie

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ei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der eine Person als künftiger Patient eine medizinische Behandlung ablehnt. Damit kann im Fall einer künftigen, voraussichtlich zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit der eigene Wille in Bezug auf die medizinische Behandlung festgelegt werden. Zum Beispiel kann auf künstlich lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden. Wirksam werden soll eine Patientenverfügung aber nur, wenn die Person im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Wichtig ist, dass sie höchstpersönlich im Zustand der vollen Einsichts- und Urteilsfähigkeit errichtet wird. Es gibt die Möglichkeit, eine verbindliche oder eine beachtliche Patientenverfügung zu errichten. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen unter anderem die abgelehnten medizinischen Behandlungen genau beschrieben werden und sind eine entsprechende ärztliche Aufklärung sowie Dokumentation erforderlich. Neben weiteren Formerforder-

nissen muss diese schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet werden. Sie ist maximal fünf Jahre gültig, kann aber erneuert werden. Eine beachtliche Patientenverfügung ist inhaltlich etwas weiter gefasst. Bei Vorliegen einer beachtlichen Patientenverfügung müssen der behandelnde Arzt und andere Beteiligte zwar auf den darin geäußerten Willen des Patienten Bedacht nehmen, aber sie sind nicht unter allen Umständen daran gebunden. Sie dient je nach Ausgestaltung mehr als Orientierungshilfe. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer Person des Vertrauens vorweg für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eine Vollmacht für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten erteilen. Speziell bietet sich dies auch im Bereich der Vermögensverwaltung von Privaten oder Unternehmern an. Idealerweise kann man mehrere Personen mit der Vornah-

me unterschiedlicher Aufgaben bevollmächtigen. Von den oben genannten Möglichkeiten ist das Testament zu unterscheiden. Dieses bezieht sich auf den Zeitpunkt nach dem Tod. Es handelt sich dabei um eine letztwillige Anordnung, in der eine Person zur Gänze oder mehrere Personen zu je einem bestimmten Anteil des Nachlasses als Erben eingesetzt sind. Es gibt verschiedene Formen der Errichtung mit besonderen Formvorschriften. Die Hinterlegung in einem österreichischen Testamentsregister sichert, dass es nach dem Tod auch Beachtung findet. Eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, empfiehlt sich damit in jedem der genannten Fälle. IN FOBOX

Rechtsanwaltskanzlei Mag. Viktoria Neuner Spittelwiese 11 4020 Linz Tel.: +43 (0)732/77 22 47 www.neuner-rechtsanwalt.at

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