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DIE MACHTLOSEN BETROFFEN

DIE MACHTLOSEN BETROFFENEN

Kinder leiden in Trennungs- und Scheidungssituationen besonders. Rechtsanwalt Dr. Michael Augustin gibt Rat, worauf in solchen Fällen zu achten ist.

Auch wenn dies nicht zu erwarten ist, können am ehesten ganz kleine Kinder, so etwa bis zum 3. Lebensjahr, mit Trennungs- und Scheidungssituationen umgehen. Dies ist dadurch bedingt, dass das „Vergessen“ einer Bezugsperson in diesem Alter am schnellsten stattfindet. Kinder und Jugendliche, so ab einem Alter von 12 Jahren, werden es vielleicht nicht nach außen tragen, dass sie massive Probleme mit der Trennungs- oder Scheidungssituation der Eltern haben. Tatsächlich ist es aber – wenige Fälle ausgenommen, in denen die Trennung oder Scheidung als „Erleichterung“ empfunden wird – ein massiver Eingriff in das tägliche Leben der Kinder, zumeist auch mit Einflüssen auf deren weitere Entwicklung. Grundsätzlich ist es also wichtig, den Kindern stets – dies gilt für alle Altersstufen – klarzumachen, dass sie an der Situation der Eltern keinerlei Schuld haben. Ein zweiter wichtiger Grundsatz lautet, den Kindern zu vermitteln, dass sie keinen Elternteil „verlieren“ werden und auch zukünftig, wenn kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile mehr besteht, beide für die Kinder da sein werden.

Die zu regelnden Bereiche

Wird der elterliche Haushalt aufgelöst, so gibt es einen Lösungsbedarf, im Wesentlichen für drei große Bereiche:

Rechtsanwalt Dr. Michael Augustin und sein Team unterstützen und beraten in Scheidungs- und Trennungsfällen.

• Wer übt zukünftig die Obsorge aus? • Welchen Kontakt hat jener Elternteil, in dessen Haushalt das

Kind nicht überwiegend lebt, zukünftig zum Kind? • Welche Unterhaltsleistungen hat jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht überwiegend lebt, zu leisten?

Hinsichtlich der Obsorge schwebt dem Gesetzgeber als „Normalzustand“ die gemeinsame Obsorge beider Elternteile, auch nach Trennung oder Scheidung, vor, wobei die Entscheidung jeweils so zu fallen hat, dass diese dem Kindeswohl am besten entspricht. Voraussetzung für eine gemeinsame Obsorge ist aber, dass die Elternteile zumindest ein Mindestmaß an Kommunikation, die Agenden des Kindes betreffend, miteinander pflegen können. Ist eine gemeinsame Obsorge nicht möglich, so wird einem der getrennt lebenden Elternteile die „alleinige Obsorge“ gerichtlich zugeteilt. Der andere Elternteil hat aber jedenfalls das Recht, über das Fortkommen seines Kindes informiert zu werden. Der Gesetzgeber sieht auch ein Kontaktrecht desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält vor, zumal er davon ausgeht, dass der Kontakt des Kindes zu beiden Eltern für die Entwicklung des Kindes wichtig ist.

In der Praxis zeigt sich, dass – bedauerlicherweise – in Scheidungs- und Trennungssituationen immer wieder Elternteile bewusst das Kind als „Waffe“ einsetzen. Dabei wird oftmals vergessen, dass man hier insbesondere dem Kind einen Schaden, möglicherweise sogar einen dauerhaften Schaden, zufügt!

Begleitete Besuchskontakte

Die Sorge eines Elternteils, der Kontakt mit dem nunmehr getrennt lebenden, ehemaligen Partner und auch dessen neuen Umfeld könnte dem Kind Schaden zufügen, mag durchaus nachvollziehbar und manchmal auch berechtigt sein. Es werden aber, auch über die Gerichte, Hilfestellungen angeboten, wie etwa die Anordnung von vorerst begleiteten Besuchskontakten oder aber die Beiziehung von neutralen Personen als „Besuchsmittler“.

Das „Doppeldomizil“

Im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen ist, dass ein Kind nach der Scheidung der Eltern zu gleichen Teilen in den Haushalten der geschiedenen Eltern wohnt und gleichsam „zwei Hauptwohnsitze“ hat. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Vereinbarungen von Eltern, die dies vorsehen, grundsätzlich zulässig und vom Gericht, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, zu genehmigen sind. In der Praxis zeigt sich eine steigende Anzahl dieser „Doppeldomizile“. RA Dr. Michael Augustin Verteidiger in Strafsachen

RA Mag. Peter Haslinger Verteidiger in Strafsachen Dipl.-Mediator

RA Mag. Thomas Böchzelt Verteidiger in Strafsachen

Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Veronika Kolb

Krottendorfergasse 4 8700 Leoben Tel.: 03842/481 17 0 office@ra-ahb.at www.ra-ahb.at