Der BURGENLÄNDERIN Vorsorge-Ratgeber 2024

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ERBEN & SCHENKEN

STREIT VERMEIDEN

ALTERSVORSORGE

STEUERN SPAREN

DER BURGENLÄNDERIN

VORSORGE-RATGEBER 2O24

NEU
MZ 137039838 M

Wir helfen BurgenländerInnen in allen Lebenslagen

Von der Geburt bis ins hohe Lebensalter unterstützen, beraten und begleiten unsere gut ausgebildeten

MitarbeiterInnen und ehrenamtlichen

HelferInnen die Menschen im Land.

• Hauskrankenpflege & Heimhilfe

• Mobile Demenzbetreuung und Demenzdiagnostik

• Familienhilfe & -betreuung

• Unterstützung in Notlagen

• Hilfe in Krisen

• Umfassende Beratungen, u.v.m.

Die Volkshilfe Burgenland erbringt seit mehr als 70 Jahren wichtige und wertvolle Dienst- und Hilfeleistungen im Burgenland. Damit wir dringend benötigte Hilfe umfassend leisten können, hoffen wir weiterhin auf Ihre Unterstützung durch

Spenden-IBAN: AT04 5100 0910 1310 0610 Ihre Spende ist absetzbar!

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den, der hilft, blüht das
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02682/61569 • center@volkshilfe-bgld.at • www.volkshilfe-bgld.at

LIEBE

LESERINNEN

Vererbt und geschenkt wird immer. Und auch wenn viele von uns nicht gerne an diese Situation denken, früher oder später kommen wir alle an einen Punkt, an dem eine Auseinandersetzung mit der eigenen Ablebensvorsorge ansteht. Je früher wir uns damit beschäftigen, umso weniger Sorgen bereitet uns dieses Thema später einmal.

Wir vom Team der BURGENLÄNDERIN haben es zu unserer Aufgabe gemacht, Ihnen einen Ratgeber ans Herz zu legen, der Ihnen hilft, durch diese teilweise komplexen Gebiete durchzublicken und die häufigsten Fehler zu vermeiden. Wir haben Expert*innen aus dem ganzen Land hinzugezogen, die

& LESER!

für Sie Mythen rund um das Erbrecht aufklären, steuerliche Fragen beantworten und Ihnen Tipps geben, wie Sie jetzt bereits für später vorsorgen. Dabei haben wir das gute Gefühl gespürt, das sich einstellt, wenn wir uns mit der eigenen Vorsorge beschäftigen und wissen, dass für später alles geregelt ist.

In diesem Sinne bieten wir Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, mit dem jährlichen Vorsorge-Ratgeber der BURGENLÄNDERIN ein Allround-Nachschlagewerk zu diesen wichtigen Themen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und einen ruhigen Schlaf beim Denken an die Zukunft.

IMPRESSUM

Eigentümer und Verleger Die Steirerin Verlags GmbH & Co KG, Schubertstraße 29/1 • 8010 Graz • Tel.: 0316/84 12 12-0 • Fax: 0316/84 12 12-709 • office@dieburgenlaenderin.at Geschäftsführung Mag. Nicole Niederl • Mag. Andreas Eisendle Assistenz der Geschäftsführung Christian Forjan, Julia Kahofer Chefredakteurin Mag. Nicole Schlaffer Grafik Natalie Marath • Micki Weikhard • Daniela „Kasu“ Balazic • grafik@dieburgenlaenderin.at Anzeigen Rosemarie Wiedner • Eva Maria Plank • Sheena Hausmann Coverbild und -grafik Shutterstock www.dieburgenlaenderin.at

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© BEIGESTELLT, VIKTOR FERTSAK, VANESSA HARTMANN

VON GENERATION ZU GENERATION

DR. SANDRA HUBER, LL.M.

Vizepräsidentin der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Burgenland

Das Thema „Erben und Schenken“ beschäftigt viele Menschen irgendwann in ihrem Leben. Die Überlegung, was mit dem Vermögen geschehen soll, das im Laufe der Jahre angesammelt wurde, wirft viele Fragen auf und erfordert eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den eigenen Bedürfnissen und dem persönlichen Umfeld. Es ist nie zu früh, sich mit dem Thema zu befassen, denn eine frühzeitige Planung ermöglicht es, steuerliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass der Vermögensübergang reibungslos verläuft.

Jeder hat unterschiedliche familiäre und finanzielle Umstände. Es ist besonders wichtig, die individuellen Vorstellungen und Wünsche zu berücksichtigen, wenn es darum geht, Vermögen an die nächste Generation zu übertragen. Eine offene und ehrliche Kommunikation mit den potenziellen Erben und Beschenkten ist oftmals der Schlüssel für eine erfolgreiche Übergabe. Durch Gespräche können Missverständnisse vermieden und die Anliegen aller Beteiligten besser verstanden werden. Die Auswir-

kungen von Erbschaften und Schenkungen sind langfristig und können weit über den rein finanziellen Bereich hinausgehen. Es ist wichtig, auch die emotionalen und sozialen Auswirkungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Entscheidungen im Einklang mit den eigenen Werten und Zielen stehen.

Wenn die persönlichen Ziele geklärt sind, gilt es, die einzelnen Vermögensübertragungen steueroptimal abzuwickeln, denn Steuern spielen eine große Rolle beim Erben und Schenken. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die steuerlichen Auswirkungen von Vermögensübertragungen zu informieren und sich dabei professionelle Unterstützung zu holen.

Wir Steuerberater*innen helfen Ihnen gerne, maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Vermögensübertragung zu entwickeln, und wir kümmern uns auch um die wunschgerechte Umsetzung, da wir Sie auch nach Ihrem Ableben steuerlich vertreten dürfen. Wir beraten Sie umfassend zu Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen bei Erbschaften und Schenkungen, damit Ihr Vermögen auch möglichst ungekürzt bei Ihren Liebsten ankommt.

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© WEINWURM FOTOGRAFIE

ERBEN UND VERERBEN –ABER RICHTIG!

DR. MICHAEL LUNZER, Präsident der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Das Erbvolumen in Österreich steigt stetig an –laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden im Jahr 2035. Doch rund um das Thema Vererben gibt es viele Fragen und Mythen. In diesem Vorsorge-Ratgeber wollen die burgenländischen Notar*innen einige Antworten geben.

VORSORGE TREFFEN & KLARHEIT SCHAFFEN

Rechtzeitige Vorsorge im Hinblick auf Ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und kann Streit verhindern. Notar*innen dienen dabei als erste Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkungen und Übergaben. Gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Notar*in kann Klarheit bei Fragen geschaffen werden, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind. Als vom Gesetz bestellte Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund ihrer Erfahrung kennen Notare die Probleme,

die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht Ihrem/Ihrer Notar*in, Sie kompetent zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, bei der Übergabe eines Unternehmens oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt.

BERATUNG SEIT 150 JAHREN

Die Expertise und das nötige Fingerspitzengefühl haben die burgenländischen Notar*innen bereits seit 150 Jahren. Mit der Notariatsordnung von 1871 haben die Notar*innen den Menschen und seine Interessen in allen Lebensjahren in den Mittelpunkt ihres Wirkens gestellt. Und dieser Blickpunkt wird sich bei aller Modernisierung und Digitalisierung auch die nächsten 150 Jahre und darüber hinaus nicht ändern.

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© BEIGESTELLT
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Grafik: Shutterstock
INHALT

WUSSTEN SIE, DASS ...?

Spannende Daten und Fakten rund um Vorsorge, Rechte, Steuern und Co.

MYTHEN & AUFKLÄRUNG

Notarin Mag. Sabine Preschitz klärt gängige Irrtümer auf und liefert Ihnen fundiertes Wissen rund um das Thema Erben und Schenken.

SCHENKEN & VERERBEN

Welche steuerrechtlichen Vor- und Nachteile sich durch Schenkungen und Erbschaften ergeben können, erfahren Sie von Dr. Sandra Huber (Kammer der Steuerberater).

BETRIEBSÜBERGABEN

Alles zum Thema Betriebsübergaben – Tipps von Bea Ulreich, Landesvorsitzende Junge Wirtschaft Burgenland.

NOTAR*INNEN IN IHRER NÄHE

Adressverzeichnis der burgenländischen Notariate.

ÜBERTRAGUNGEN

ZU LEBZEITEN

Die Expert*innen von Dax Wutzlhofer und Partner klären über die Vor- und Nachteile von Übertragungen zu Lebzeiten auf.

GELD IST DAMENSACHE

Finanzexpertin Marietta Babos legt ihr erfolgreiches Buch „Geld ist Damensache. Der Weg zur finanziellen Unabhängigkeit von Frauen“ neu auf.

BESTE VORSORGE IM ALTER

Die Volkshilfe Burgenland steht als professionelle Pflegeorganisation in der mobilen Hauskrankenpflege an vorderster Front.

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WUSSTEN SIE, DASS …

Spannende Daten und Fakten rund um die Themen Vorsorge, Rechte, Steuern und Co.

Quelle: Österreichische Notariatskammer

... auch Schulden grundsätzlich mitvererbt werden?

Man sollte daher im Rahmen der Rechtsberatung auch allfällige Verbindlichkeiten thematisieren.

... die private Krankenversicherung aktuell einen neuen Nachfragehöchststand erlebt?

... derzeit nur rund 28 Prozent der Österreicher*innen über 40 ihren Nachlass durch ein Testament geregelt haben?

... Lebensgefährten zwar ein außerordentliches Erbrecht zusteht, erben können sie aber unter anderem erst dann, wenn es keine gesetzlichen Erben mehr gibt?

... das Erbvolumen in Österreich stetig ansteigt?

Laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden Euro im Jahr 2035.

... die sogenannte Generation Z (16 bis 27 Jahre) hinsichtlich der finanziellen Vorsorge am unschlüssigsten ist? Nur zwei von zehn haben schon konkrete Vorsorge-Maßnahmen getroffen.

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GRAFIK: BURGENLÄNDERIN

... eine Patientenverfügung für 8 Jahre verbindlich ist, wenn vorab auch eine Rechtsbelehrung z. B. von einem Notar oder einer Notarin erfolgt ist?

... man seine Kinder nicht ohne schwerwiegenden Grund (zum Beispiel einer schweren Straftat gegenüber dem zu Beerbenden) einfach enterben kann?

... für Testamente strenge Formvorschriften gelten? Es ist daher empfehlenswert, sich hier rechtlich beraten zu lassen.

... in Österreich zwischen 2020 und 2029 bis zu 51.500 Unternehmen zur Übergabe bereitstehen?

Im Burgenland sind es rund 1.600.

… die Lebenserwartung der burgenländischen Männer 2022 bei 79,3 und die der burgenländischen Frauen bei 83,7 Jahren lag?

… Schenkungen, die zu Lebzeiten erfolgen, auf den Pflichtteil angerechnet werden müssen?

... die Vorsorgevollmacht für den Fall vorsorgt, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist?

... in einer Vorsorgevollmacht mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgaben betraut werden können?

… pflegende Angehörige seit der Erbrechtsreform 2017 Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen haben?

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INFO Mag. Sabine Preschitz, Notarin aus Neusiedl am See

Notarin Mag. Sabine Preschitz und Mag. Thomas Holler haben sich zu einer Notarpartnerschaft zusammengeschlossen. Ein*e Notar*in ist unparteilich, unabhängig und achtet auf ausgewogene Rechtsund Vertragsverhältnisse. Was der/die Notar*in in öffentlichen Urkunden bestätigt, hat besondere Beweiskraft. Er/sie unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und bietet absolute Sicherheit als Treuhänder*in für Geld, Urkunden und Dokumente.

ÖFFENTLICHE NOTARE

Mag. Thomas Holler | Mag. Sabine Preschitz

7100 Neusiedl am See | Tel.: 02167/25 17 | office@notarinneusiedl.at www.notarinneusiedl.at

10 © BERND WEISS

MYTHOS 1:

MYTHEN & AUFKLÄRUNG

… rund um die Themen Erben und Vorsorge.

Die burgenländische Notarin Mag. Sabine Preschitz aus Neusiedl am See klärt auf.

„Sparbücher und Konten, die auf mehr als eine Person lauten beziehungsweise identifiziert sind, muss ich beim Notar/ bei der Notarin in der Verlassenschaft nicht angeben, die kann ohnedies der andere beheben.“

Auch diese Sparbücher und Konten sind bekanntzugeben. Die Bank muss auch Konten und Sparbücher melden, die auf mehrere Personen lauten. Die Bank darf jedoch keine Todesfallsperre verfügen und der andere kann nach dem Tod weiter verfügen und beheben.

MYTHOS 2:

„Wenn ich nach dem Tod meines/ meiner Angehörigen noch schnell Geld mit der Bankomatkarte vom Konto abhebe, fällt weniger in den Nachlass, denn die Bankauskunft wird erst später an den Notar/die Notarin geschickt.“

Die Bank gibt dem/der Notar*in den Stand zum Todestag bekannt.

MYTHOS 3:

„Ich bin der/die Ehepartner*in, die Bank kennt mich, ich habe ohnehin Zugriff auf die Bankguthaben, falls der andere dement wird oder nicht mehr zur Bank gehen kann.“

Die Bank braucht zur Auszahlung an den/die Ehepartner*in eine gültige Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht.

MYTHOS 4:

„Als Ehegatte/Ehefrau oder eingetragene*r Partner*in muss mir das Krankenhaus Auskunft über den Gesundheitszustand geben und ich darf bestimmen, welche Behandlungen mein*e Partner*in bekommt oder nicht.“

Der/die Patient*in benötigt eine Patientenverfügung, mit der er/sie bestimmte Behandlungen ablehnt, oder der/die Partner*in benötigt eine Vollmacht, die medizinische Behandlungen, Eingriffe, Einwilligungen und ärztliche Auskünfte abdeckt.

MYTHOS 5:

„Ich möchte ein Testament machen, da ich eine bestimmte Bestattungsform wählen will.“

Dies muss ich meinen Angehörigen mitteilen, das Testament wird meist erst kundgemacht, wenn die/der Verstorbene schon begraben ist.

MYTHOS 6:

„Mein Kind kann mein Begräbnis mit meinem Sparbuch oder Bausparvertrag sofort bezahlen, wenn ich sterbe.“

Das Sparbuch, das auf den/die Verstorbene*n lautet, und der Bausparvertrag werden von der Bank gesperrt und erst mit Beendigung der Verlassenschaft mit Einantwortungsbeschluss oder Freigabe von dem/der Notar*in freigegeben. Das kann dauern. Wenn jemand eine rasche Bezahlung der Begräbniskosten und eine direkte Verrechnung mit dem Bestattungsunternehmen wünscht, ist der Abschluss einer Bestattungskostenversicherung zu empfehlen.

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MYTHOS 7:

„Mein Pkw gehört nach dem Tod meiner Eltern mir, auch wenn er auf sie zugelassen ist.“

Viele bedenken nicht, dass der Pkw in der Verlassenschaft grundsätzlich dem/ der Zulassungsbesitzer*in zugerechnet wird, und veranlassen die Zulassung des Pkws des Enkels bzw. Kindes auf die Eltern oder Großeltern, da diese schon viele Jahre unfallfrei fahren und bei der Versicherung in eine günstigere Bonusstufe kommen.

MYTHOS 8:

Ein hartnäckiges Gerücht lautet: „Wenn der/die Zulassungsbesitzer*in verstirbt, kann dir ein*e Notar*in ganz schnell einen Wisch ausstellen, der dich zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt.“

Erst nach Abgabe einer Erbantrittserklärung und Einigung aller Erben ist der/die Notar*in berechtigt, eine Amtsbestätigung auszustellen, die zum Fahren berechtigt.

MYTHOS 9:

Lebensgefährt*innen, die seit drei Jahren zusammenleben, sind erbberechtigt wie Eheleute.

Lebensgefährt*innen steht jetzt zwar ein außerordentliches Erbrecht zu, erben können sie aber erst dann, wenn es keine gesetzlichen Erben – Ehepartner*in-

nen/eingetragene Partner*innen, Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern und sonstige erbberechtigte Verwandte – mehr gibt. Wer mit dem/der verstorbenen Lebenspartner*in drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf nach dessen/deren Tod nur ein Jahr befristet dort bleiben (sofern ihm/ihr kein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz hilft). Möchte man seinen Lebensgefährten/seine Lebensgefährtin absichern, sollte man ein Testament zu seinen/ihren Gunsten errichten.

MYTHOS 10:

„Was ich noch vor dem Tod meiner Eltern von deren Konto abhebe, werden meine Geschwister nie erfahren.“

Im Verlassenschaftsverfahren können die Erben oder pflichtteilsberechtigten Personen eine Kontoverdichtung vom Konto des/der Verstorbenen über einen langen Zeitraum beantragen, dann ist jeder Eingang und Ausgang nachvollziehbar (Bankauskünfte sind kostenpflichtig).

MYTHOS 11:

Eigenhändiges Ehegattentestament: „Es reicht, wenn einer/eine das Testament eigenhändig schreibt und beide Eheleute unterschreiben.“

Dieses Testament ist nur für den Teil gültig, der das Testament eigenhändig geschrieben hat.

MYTHOS 12:

Wenn zu einem Kind schon länger (ein paar Jahre) kein Kontakt besteht, ist dieses automatisch enterbt bzw. kann es aus diesem Grund enterbt werden.

Erst wenn seit ca. 20 Jahren kein Kontakt besteht, besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil des Kindes auf die Hälfte zu mindern. Diese Minderung muss von der verstorbenen Person verfügt worden sein, sie kann nicht von anderen behauptet werden.

MYTHOS 13:

Wenn ein Kind vorverstorben ist, dann erben automatisch die anderen Kinder.

Wenn es Nachkommen des vorverstorbenen Kindes gibt, repräsentieren diese ihren Vater oder ihre Mutter und treten an dessen/deren Stelle.

MYTHOS 14:

Es gibt ein mündliches Testament. Mündliche Testamente sind nur sehr eingeschränkt wirksam. Es gibt nur mehr mündliche Nottestamente. Voraussetzungen: zwei Zeugen und Errichtung unter drohender Lebensgefahr (sinkendes Schiff, im Rettungsauto, im Krankenhaus, bei schwerer Krankheit ...).

Achtung: Dieses Testament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr die Gültigkeit.

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MYTHOS 15:

„Wenn mich mein Kind zum Geburtstag, Muttertag/Vatertag und Weihnachten und auch sonst nicht besucht, kann ich es enterben.“

Enterben bedeutet, dass einem/einer Pflichtteilsberechtigten sein/ihr Pflichtteilsanspruch entzogen wird. Dafür müssen aber schwerwiegende Enterbungsgründe gem. § 770 ABGB vorliegen, z. B. eine schwere Straftat gegenüber dem/der Verstorbenen oder eine grobe Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten.

MYTHOS 16:

„Meine Geschwister haben es mir schriftlich gegeben, dass sie in der Verlassenschaft nach unseren Eltern nichts mehr fordern, also bekommen sie sicher nichts.“

Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht muss vor dem/der Notar*in geschlossen werden und ist an die Form des Notariatsaktes gebunden, die Errichtung vor einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin ist nicht ausreichend.

MYTHOS 17:

„Meine Geschwister können von der Schenkung von meinen Eltern an mich nichts mehr fordern, da die Schenkung schon viele Jahre zurückliegt und der Pflichtteilsanspruch verjährt ist.“

Wie lange muss die Schenkung zurückliegen, um auf der sicheren Seite zu sein, dass der/die Geschenknehmer*in nicht geklagt werden kann? Liegt eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte

Person wie z. B. Kind oder Ehegatte vor und eine andere pflichtteilsberechtigte Person ist in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt, kann der/die Geschenknehmer*in unbefristet geklagt werden. Ist jedoch die Schenkung an eine fremde – nicht pflichtteilsberechtigte – Person erfolgt, kann von der beschenkten Person nach Ablauf von zwei Jahren nichts mehr gefordert werden.

MYTHOS 18:

„Wenn ich bei einem/einer Notar*in war und ein Testament mit bestimmtem Inhalt in Auftrag gegeben habe oder den Inhalt per E-Mail an den/die Notar*in übermittelt habe, dann ist dieser Wunsch – bis ich zur Unterzeichnung komme – bereits ein gültiges Testament.“

Mündlich mit dem/der Notar*in Besprochenes gilt nicht als Testament. Ein schriftlicher Entwurf per E-Mail erfüllt nicht die zwingenden Formvorschriften eines schriftlichen Testaments. Erst nach der Unterfertigung durch den/die Testator*in und die drei Testamentszeug*innen unter Einhaltung der zahlreichen Formvorschriften liegt ein gültiges Testament vor.

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MYTHEN | FAKTEN

ERBEN & SCHENKEN AUS STEUERLICHER SICHT

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen erfährt derzeit wieder verstärkte mediale Präsenz. Wir haben einen Leitfaden für Sie zusammengestellt.

Die eine Seite sieht in der Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen ein wichtiges Instrument, um der zunehmenden Ungleichheit der Vermögensverteilung innerhalb der Bevölkerung entgegenzuwirken. Die andere Seite argumentiert unter anderem damit, dass es sich um bereits versteuertes Vermögen handelt, das beim Transfer noch einmal besteuert werden würde. Unabhängig davon, wie man zu diesem Thema steht, lohnt sich ein Blick auf die aktuell geltende Gesetzeslage.

Im August 2008 wurde die Erbschaftsund Schenkungssteuer in Österreich abgeschafft. Stattdessen ist das Schenkungsmeldegesetz in Kraft getreten. Durch die Anzeigepflicht bleiben größere Vermögensverschiebungen für die Finanzverwaltung weiterhin transparent und nachvollziehbar.

WAS MUSS DEM FISKUS GENAU GEMELDET WERDEN?

Eine Meldeverpflichtung beim Finanzamt für Schenkungen unter Lebenden besteht für folgende Vermögensübertragungen:

• Bargeld (in inländischer und ausländischer Währung)

• Kapitalforderungen (z. B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)

• Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)

• Beteiligungen als stille*r Gesellschafter*in

• Betriebe oder Teilbetriebe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb

• Bewegliches körperliches Vermögen (z. B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine)

• Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Urheberrechte, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Kundenkarteien)

Für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken besteht keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz, allerdings unterliegen derartige unentgeltliche Übertragungen der Grunderwerbsteuer.

SCHENKUNGEN BIS 50.000 EURO

Schenkungen zwischen „nahen“ Angehörigen bis zu einem Wert von

50.000 Euro innerhalb eines Jahres sind von der Meldepflicht befreit. Angehörige im Sinne der Bundesabgabenordnung sind beispielsweise Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie auch Schwiegereltern. Wenn es sich nicht um Angehörige handelt, dann müssen Schenkungen ab 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren dem Finanzamt angezeigt werden. Werden die Betragsgrenzen überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen. Weitere Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangsgesetz fallen, für Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro (z. B. bei besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Matura), Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke, Preisausschreiben oder Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen. Auch Schenkungen zwischen Ehegatten zum Zweck der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten sind ausgenommen.

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VORGANG DER ANZEIGE

Die Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder die Geschäftsleitung in Österreich hat. Zur Meldung verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber und der Geschenkgeber. Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt hat, gilt auch hier eine diesbezügliche Verpflichtung. Hat eine der verpflichteten Personen die Anzeige erstattet, entfällt die Pflicht für die übrigen Verpflichteten.

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb erfolgen, d. h. üblicherweise ab Übergabe des Gegenstandes. Am besten wird die Anzeige elektronisch über FinanzOnline erledigt, die Steuerberater*innen unterstützen Sie dabei gerne. Unterbleibt die Anzeige trotz Meldeverpflichtung, kann eine Geldstrafe bis 10 Prozent des geschenkten Vermögens verhängt werden.

ÜBERTRAGUNG VON GRUNDSTÜCKEN

Unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken unterliegen hingegen der Grunderwerbsteuer sowie der Grundbucheintragungsgebühr. Die Grunderwerbsteuer wird üblicherweise mit 3,5 Prozent des sogenannten „Grundstückswerts“ bemessen, es gibt jedoch auch Ermäßigungen. Im Familienverband kommt ein Stufentarif zur Anwendung. Dabei fallen für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent und darüber hinaus 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer an. Der „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

1. Pauschalwertmodell

2. Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria oder

3. Sachverständigengutachten

Für die Berechnung des Pauschalwertmodells steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ein Rechner zur Verfügung, womit der Grundstückswert anhand gesetzlich vorgegebener Faktoren wie Grundfläche, Bodenwert,

Hochrechnungsfaktor, Nutzfläche/Bruttogrundrissfläche, Baukostenfaktor und Abschläge für Alter und Art des Gebäudes errechnet werden kann. Bei Betriebsübertragungen gibt es weitere Sonderbestimmungen, sprechen Sie jedenfalls mit Ihrem/r Steuerberater*in darüber.

Für unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken fällt darüber hinaus noch 1,1 Prozent Eintragungsgebühr im Grundbuch an. Diese wird bei Übertragungen im Familienverband auf Basis des dreifachen Einheitswertes bemessen.

Auch wenn derzeit keine Erbschaftsund Schenkungssteuer anfällt, sollten unentgeltliche Vermögensübertragungen mit Bedacht vorgenommen werden. Neben steuerrechtlichen Überlegungen sollten auch familien- und erbrechtliche Folgen mitberücksichtigt werden. Außerdem bleibt abzuwarten, welche politischen Ambitionen künftige Regierungen an den Tag legen werden. Es macht jedenfalls Sinn, das Thema im Auge zu behalten und sich mit dem/r Steuerberater*in Ihres Vertrauens auszutauschen.

15 © SHUTTERSTOCK

GRÜNDEN ODER ETWAS BESTEHENDES ÜBERNEHMEN?

Jährlich gibt es 200 Firmenübernahmen im Burgenland. Doch bevor eine Übernahme Umsetzung findet, braucht es viel

Vorbereitung zwischen Übergeber*in und Übernehmer*in, für die man sich ein bis zwei Jahre vorher Zeit nehmen sollte.

10 SCHRITTE FÜR EINE ERFOLGREICHE BETRIEBSÜBERNAHME:

1. Fachliche und berufliche Voraussetzungen prüfen: Habe ich Erfahrung in der Branche des zu übernehmenden Unternehmens, benötige ich noch Ausbildungen für die Führung des Betriebs?

2. Entscheidung zwischen familieninterner oder externer Übernahme:

Möchte ich das bestehende Unternehmen meiner Familie übernehmen (wenn vorhanden) oder gibt es

spannende andere Betriebe, die ich als externe Person übernehmen will?

3. Eigentümerstruktur und das zukünftige Unternehmen kennenlernen: Steht das Unternehmen auf gesunden Beinen, gibt es genügend Potenzial für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb?

4. Rechtliche Fragen klären: Habe ich die gewerberechtlichen Voraussetzungen, hat die Betriebsanlage alle Genehmigungen?

5. Businessplan erstellen: Welches Konzept führt zum Erfolg, wie sieht meine Marktanalyse aus, wie viel Kapital benötige ich für den Neustart?

6. Kaufvertrag prüfen: Welche Rechte und Pflichten gehe ich mit dem Kauf des Übergabeunternehmens ein?

7. Unternehmensbewertung und Kaufpreis: Wie hoch ist der Kaufpreis und wurden die Komponenten Standort, Kundenstamm, Marktumfeld fair bewertet?

8. Finanzierung: Wie hoch ist meine Eigenkapitalquote, wie viel Kredit benötige ich und mit welcher Summe an Förderungen kann ich rechnen?

9. Emotionaler Schritt: Benötige ich einen Mediator, vor allem bei familieninternen Übernahmen, um die Strukturen im Betrieb klar zu definieren und zu gliedern?

10. Start des Übernahmebetriebs: Wie führe ich das Unternehmen weiter, wie sieht meine Unternehmenskultur aus?

Abschließend rät Bea Ulreich, Landesvorsitzende der Jungen Wirtschaft: „Als zukünftige*r Übernehmer*in sollte man sich nicht davor scheuen, Beratungen von Rechtsanwält*innen, Unternehmensberater*innen, Notar*innen, Steuerberater*innen und natürlich von der Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen, das wird den Übernahmeprozess vereinfachen.“

www.jungewirtschaft.at

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NOTARIATE BURGENLAND

DR. WALTER BAJLICZ

Hauptplatz 11, 7400 Oberwart Tel.: 03352/38 214, notariat@bajlicz.at www.bajlicz.at

MAG. ROBERT BENCSICS

Steinamangerer Straße 4, 7400 Oberwart Tel.: 03352/32 426 robert.bencsics@notar.at www.lehner-bencsics.at

DR. KARL DEIGER

Beim Alten Stadttor 1–3, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/75 0 55

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DR. PETER EISELE

Hauptplatz 1/4, 7540 Güssing Tel.: 03322/42 384 eisele@notar-eisele.at www.notariat-guessing.at

MAG. KATHARINA GRAVOGL

Hauptstraße 14, 7551 Stegersbach

Tel.: 03326/54 861

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VERERBEN ODER SCHENKEN?

Die Kanzlei Dax Wutzlhofer und Partner klärt auf, wie mit Übertragungen von z. B. Immobilien verfahren werden sollte.

Der Wunsch der Eltern, ihr Haus oder ihre Wohnung den Kindern noch zu Lebzeiten zu übergeben, resultiert einerseits aus dem Gedanken, für seine Kinder Vorsorge zu treffen, andererseits aus dem Gedanken, dass man pflegebedürftig werden könnte und dann das Haus zur Tragung dieser Kosten herangezogen werden könnte.

„Wir raten von einer Übertragung des Hauses an Kinder, die nicht auf derselben Liegenschaft wohnen, ab. Oft wird dabei übersehen, dass im Fall einer Übergabe für eine Vielzahl von Maßnahmen, wie z. B. Umbauten oder die Belastung der Liegenschaft, die Zustimmung der Kinder bzw. Übernehmer erforderlich ist.

Bei Meinungsverschiedenheiten im Familienverband kann dies für die Übergeber zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen“, weiß man bei Dax Wutzlhofer und Partner.

Die Expert*innen empfehlen daher, jegliche Art der Übergabe mit einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar zu besprechen und insbesondere allfällige Zukunftsszenarien und Bedürfnisse bei derartigen Überlegungen nicht außer Acht zu lassen. Weiters ist zu beachten, dass bei Schenkungen von Liegenschaften an eines von mehreren Kindern der Wert der Liegenschaft in Form eines Schenkungspflichtteiles für die übergangenen Kinder zu berücksichtigen ist.

Die Kanzlei DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH verfügt nicht nur über fünf Standorte in Österreich (Wien – Graz – Eisenstadt –Oberwart – Güssing), sondern auch über profunde Expert*innen im Bereich des Erbrechtes.

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ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG © JULIA DAX-SINKOVITS

GELD IST DAMENSACHE

Finanzratgeber, Karriereplaner, Gehaltsverhandlungsguide und juristisches

Navi in einem: Finanzexpertin Marietta

Babos legt ihr erfolgreiches Buch „Geld ist Damensache. Der Weg zur finanziellen

Unabhängigkeit von Frauen“ neu auf.

Es kursieren viele Mythen zum Thema Finanzberatung. Damit räumt Marietta Babos schonungslos auf. Sie verwebt ihre fundierte Finanzexpertise mit Interviews und wertvollen Tipps von weiteren renommierten Expertinnen. Hinzu kommen Porträts von inspirierenden Frauen in unterschiedlichen Lebensphasen sowie zahlreiche Beispiele aus der Praxis. „Es ist leider Realität, dass Frauen stärker von Armut bedroht sind. Die durchschnittliche Alterspension von Frauen betrug zuletzt 1.246 Euro, die Einkommensarmutsgrenze wird in Österreich mit netto 1.392 Euro beziffert. Trotzdem will ich mit meinem Praxisbuch vielmehr die Freude am klugen und nachhaltigen Veranlagen wecken – und ein Buch wie meines gab es zuvor nicht“, betont Babos. Und weil das Buch so gut ankam, gab es 2024, zwei Jahre nach der ersten Auflage, nun die zweite. „Das neue Buch enthält ein juristisches Navi, für das ich mit der Rechtsanwältin Mag. Sybille-Maria Lindeis über Partnerschaften, Erben und Co. gesprochen habe, und ein

Kapitel zu Selbstständigkeit. Mehr als die Hälfte der Ein-Personen-Unternehmen sind in Frauenhand; häufig wagen Frauen diesen Schritt, um Arbeit und Kinder unter einen Hut zu kriegen – das kann viele Vorteile bringen, aber es gibt auch einiges zu beachten.“

Mehr Infos unter: www.damensache.at

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© VANDEHART PHOTOGRAPHY

DIE BESTE VORSORGE IM ALTER:

EINE PROFESSIONELLE PFLEGEORGANISATION

Die Volkshilfe Burgenland steht als professionelle Pflegeorganisation in der mobilen Hauskrankenpflege an vorderster Front, wenn es um die beste Vorsorge für das Alter geht. Mit langjähriger Erfahrung und einem engagierten Team von hochqualifizierten Pflegekräften bietet sie eine herausragende Betreuung, die den individuellen Bedürfnissen älterer Menschen gerecht wird.

Vizepräsident

Ein zentraler Grund, warum die Volkshilfe Burgenland die beste Wahl ist, liegt in ihrer umfassenden Expertise im Bereich der Pflege. Durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen halten die Pflegekräfte ihr Wissen auf dem neuesten Stand und sind mit den aktuellen Entwicklungen in der Pflege vertraut. Dies ermöglicht es ihnen, eine professionelle und effektive Versorgung zu gewährleisten.

GANZHEITLICHER ANSATZ

Ein weiterer Aspekt, der die Volkshilfe Burgenland auszeichnet, ist ihr ganz-

heitlicher Ansatz in der Betreuung älterer Menschen. Sie legt großen Wert darauf, nicht nur die körperlichen Bedürfnisse zu erfüllen, sondern auch auf die psychische und soziale Gesundheit ihrer Klienten zu achten. Individuelle Betreuungspläne werden erstellt, die auf die persönlichen Vorlieben und Bedürfnisse der Senioren abgestimmt sind. Dadurch wird eine ganzheitliche Pflege gewährleistet, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität im Alter steigert.

FLEXIBILITÄT

Die Volkshilfe Burgenland zeichnet sich zudem durch ihre Flexibilität und Verfügbarkeit aus. Dies ist besonders wichtig in der mobilen Hauskrankenpflege, da sich die Bedürfnisse älterer Menschen je -

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© VOLKSHILFE BURGENLAND

derzeit ändern können. Mit ihrer schnellen Reaktionsfähigkeit gewährleistet die Volkshilfe Burgenland eine kontinuierliche Betreuung, die den individuellen Anforderungen gerecht wird.

RESPEKT

Nicht zuletzt spielt auch der respektvolle Umgang der Volkshilfe Burgenland mit den Senioren eine entscheidende Rolle.

Jeder Klient und jede Klientin wird mit Würde und Achtung behandelt, was ein

Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens schafft. Die Pflegekräfte nehmen sich Zeit für persönliche Gespräche und gehen auf die individuellen Bedürfnisse ein. Dadurch entsteht eine vertrauensvolle Beziehung, die für das Wohlbefinden und die Zufriedenheit der Senioren von großer Bedeutung ist.

BESTE VORSORGE

Insgesamt bietet die Volkshilfe Burgenland als professionelle Pflegeorganisation

in der mobilen Hauskrankenpflege die beste Vorsorge für das Alter. Durch Fachkompetenz, den ganzheitlichen Ansatz, die Flexibilität und den respektvollen Umgang setzt man Maßstäbe in der Betreuung älterer Menschen. Die Volkshilfe Burgenland ist eine verlässliche Partnerin für Senior*innen, die sicherstellen möchten, dass sie im Alter die bestmögliche Pflege und Unterstützung erhalten.

www.volkshilfe.at

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BLEIBEN, WER MAN IST

Viele Menschen wollen bis ins hohe Alter ein selbstständiges Leben führen. In den Pflegezentren Drescher wird an allen Standorten dafür gesorgt, dass dies so weit wie möglich so bleibt. Sich gut aufgehoben fühlen, viel lachen, plaudern, von alten Zeiten träumen, an Ausflügen teilnehmen, feiern: Es gibt immer was zu tun.

PFLEGEZENTREN DRESCHER

Standorte

Raiding: Pflegezentrum | Wohnen im Alter | Tageszentrum

Neutal: Pflegezentrum

Neckenmarkt: Wohnen im Alter

Piringsdorf: Wohnen im Alter

Freie Plätze und mehr Infos unter www.pflegezentren-drescher.com

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ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG © CATHRINE STUKHARD, BEIGESTELLT
Informationen auf:
#
Pflegefall – was nun?
Weiterführende
www.samariterbund.net/pflege-betreuung
samaritergepflegt

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