licht.wissen 10 „Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung"

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für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Flucht- und Rettungswegen, für Stufenbeleuchtungen, nicht jedoch bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung.

In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung zur Verfügung stehen. Nach wie vor wird empfohlen (DIN V VDE V 0108-100), was DIN VDE 0108 bisher zwingend vorgeschrieben hat: Die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung in betrieblich verdunkelten Räumen darf sich nach Netzwiederkehr nicht selbsttätig ausschalten. Die Anlage muss vielmehr über eine Handrückschaltung an der Schalttafel der Sicherheitsbeleuchtung und an einer weiteren Schaltstelle im Regieraum verfügen. Die Sicherheitsbeleuchtung in betrieblich verdunkelten Räumen darf erst ausgeschaltet werden, wenn wieder eine ausreichende Allgemeinbeleuchtung zur Verfügung steht.

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Die Ausgänge, Gänge und Stufen in Versammlungsräumen müssen auch bei Verdunkelung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.

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[50] Als Versammlungsstätte gelten auch mehrere Versammlungsräume, wenn diese innerhalb eines Gebäudes zum Beispiel durch Türen oder gemeinsame Flucht- und Rettungswege miteinander verbunden sind. [51 – 53] In Ausstellungshallen und Kinos ist eine normgerechte Sicherheitsbeleuchtung Pflicht.

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