licht.wissen
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Straßen, Wege und Plätze
Fußgängerüberwege und Querungshilfen Strenge Normen für die Beleuchtung sorgen dafür, dass wir am Fußgängerüberweg auch nachts sicher die Straße überqueren können: Eine Zusatzbeleuchtung mit hohem Vertikalanteil ist obligatorisch – und bewährt sich auch bei reinen Querungshilfen, für die die Vorschriften weniger strikt sind. Der „Zebrastreifen“, wie der Fußgängerüberweg umgangssprachlich heißt, ist ein Kind des Wirtschaftswunders. Mit dem ansteigenden Autoverkehr erwuchs auch die Notwendigkeit, Fußgängern an markierten Stellen das gefahrlose Queren der Straße zu ermöglichen. Die Beschaffenheit der Fußgängerüberwege ist gesetzlich sehr genau geregelt: Nicht nur hinsichtlich der Markierung auf der Straße und mit Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern auch hinsichtlich der Beleuchtung – denn die Sicherheit der querenden Fußgänger soll selbstverständlich auch bei Dunkelheit gewährleistet sein. Es gelten dafür bundeseinheitlich die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen – R-FGÜ 2001“. Vertikale Beleuchtungsanteile notwendig Während Fußgängerüberwege, die über eine Lichtzeichenanlage – sprich Fußgängerampel – verfügen, beleuchtungstechnisch als sogenannte Konfliktzone im Straßenraum betrachtet und entsprechend beleuchtet werden, sind an den mit Zeichen 293 markierten Überwegen besondere Regeln zu beachten. Hier müssen Fußgänger auch bei Dunkelheit oder regennasser Fahrbahn aus beiden Fahrtrichtungen gut erkennbar sein – und zwar sowohl auf dem Überweg selbst als auch bereits auf der Wartefläche am Straßenrand: Es ist daher meist eine zusätzliche, ortsfeste Beleuchtung notwendig, deren Ausführung in den Normen DIN 13201 und DIN 67523 festgelegt ist. Man benötigt vor allem vertikale Beleuchtungsanteile, um Personen hell vom Hintergrund abzuheben. Dazu werden asymmetrisch abstrahlende Leuchten für Fußgängerüberwege so angeordnet, dass Überweg und Warteflächen aus der jeweiligen Fahrtrichtung beleuchtet werden. Ein Kontrast in der Lichtfarbe zur restlichen Straßenbeleuchtung erhöht die Aufmerksamkeit zusätzlich:
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Umgesetzt in der Vergangenheit zunächst mit monochromatisch gelben Natriumdampf-Niederdrucklampen, dann mit Natriumdampf-Hochdrucklampen, lassen sich diese Anforderungen heute mit entsprechenden LED-Fußgängerüberweg-Leuchten effektiv und nachhaltig umsetzen. Eine Nachtabschaltung der Zusatzbeleuchtung ist grundsätzlich nicht zulässig. Verzichtet werden kann auf eine derartige Hervorhebung des Überweges durch Licht gemäß der Vorschriften nur dann, wenn beiderseits des Fußgängerüberweges über eine längere Strecke und alle Dunkelstunden hinweg mindestens die Vorgaben der Beleuchtungsklasse ME2 umgesetzt sind. Querungshilfen beleuchten: Kein Muss, aber sehr sinnvoll Wo im Straßenraum die Voraussetzungen für die Einrichtung eines „richtigen“ Fußgängerüberwegs nicht gegeben sind, können sogenannte Querungshilfen die Fußgänger beim Überqueren der Straße unterstützen. Dazu zählen Maßnahmen wie die Verengung der Fahrbahn durch Vorziehen der Seitenräume, Teilaufpflasterungen oder Fahrbahnteiler. Eine Beleuchtungspflicht besteht hier nicht, aber laut den „Empfehlungen zur Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen“ des DINNormenausschusses FNL 11 verbessert eine Ausleuchtung gemäß DIN EN 13201 die Wahrnehmung dieser Zonen für alle Verkehrsteilnehmer.
[43] Für Kinder und Jugendliche sowie für ältere Menschen sind Fußgängerüberwege besonders wichtige Einrichtungen. Eine normgerechte Beleuchtung schützt gerade bei Dämmerung oder in Dunkelstunden vor schweren Unfällen.