Trennung vor der Gemeinde aufgrund eines Lebensgemeinschaftsvertrags Dank der sogenannten Legge Cirinnà, dem Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, können nicht verheiratete Paare ihre Beziehung als außereheliche Lebensgemeinschaft (conviventi di fatto) in ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren lassen. Das ermöglicht ihnen unter anderem, ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse in einem eigens dafür vorgesehenen Vertrag, dem Lebenspartnerschaftsvertrag (contratto di convivenza, » unten), zu regeln. Im Fall einer Trennung tritt das Paar wieder vom Vertrag zurück. Sofern darin eine Gütergemeinschaft vereinbart worden war, wird diese nach denselben Regeln wie bei verheirateten Paaren (» Seite 41) automatisch aufgelöst.
Neu ist auch eine Bestimmung hinsichtlich der Familienwohnung: Tritt ein Partner, der alleiniger Eigentümer der Familienwohnung ist, einseitig aus der Lebensgemeinschaft aus, muss er dem anderen eine Frist von zumindest 90 Tagen einräumen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Darüber hinaus entfallen aber die meisten Rechte und Pflichten verheirateter Paare. So haben Lebenspartner im Fall einer Trennung auch keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche und sind nicht erbberechtigt. Allerdings kann das Gericht die Zahlung von Alimenten verfügen, wenn einer der Partner bedürftig und nicht dazu imstande ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Die Dauer dieser Art der Unterstützung wird im Verhältnis zur Dauer des Zusammenlebens festgelegt.
Der Lebensgemeinschaftsvertrag Mit einem Lebensgemeinschaftvertrag (contratto di convivenza) können Lebenspartner die vermögensrechtlichen Verhältnisse ihres Zusammenlebens regeln. Inhalte des Vertrags können der Wohnsitz, der Güterstand, also die Entscheidung für eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, und die Art und Weise sein, wie beide Partner finanziell sowie mit Haus- und Pflegearbeit zur Lebensgemeinschaft beitragen. Um Gültigkeit zu haben, muss der Vertrag schriftlich von einem Notar verfasst und vor ihm unterschrie-
ben werden (öffentliche Urkunde) oder zumindest die Unterschriften von einem Notar oder Anwalt beglaubigt und auf seine Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften geprüft werden. Eine Kopie des Vertrags wird im Meldeamt der Wohnsitzgemeinde hinterlegt. Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann einseitig oder einvernehmlich aufgelöst werden. Seine Auflösung muss in derselben Form geschehen wie sein Abschluss, also in Form einer öffentlichen Urkunde oder als Privaturkunde.
Rechtliche Konsequenzen von Trennungen und Scheidungen
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