Die Trennung (Art. 150 und 337 bis und folgende, Zivilgesetzbuch) Wenn sich Paare entscheiden, ihre Beziehung zu beenden, mag die Trennung für sie spätestens mit dem Auszug eines Partners aus der Wohnung vollzogen sein. Rechtlich ist sie aber bei verheirateten Paaren erst wirksam, wenn sie vor Gericht formell einen Trennungsantrag einreichen.
Damit erlangen sie auch die Voraussetzung für eine gerichtliche Ehescheidung, die je nach Art des Verfahrens erst sechs Monate bzw. ein Jahr nach vollzogener Trennung möglich ist (» Seite 26).
Was bewirkt die gerichtliche Trennung?
Wie funktioniert die Trennung?
Eine gerichtliche Trennung hebt im Gegensatz zur Scheidung noch nicht alle ehelichen Rechte und Pflichten auf. Das heißt, Mann und Frau bleiben Eheleute, sind jedoch nicht mehr zum Zusammenleben und zur gegenseitigen Treue verpflichtet. Sie werden dazu ermächtigt, „getrennt von Bett und Tisch zu leben“. Aufrecht bleiben jedoch die Pflicht, die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen sowie die Pflicht zum materiellen Beistand gegenüber dem finanziell benachteiligten Ehepartner. Außerdem behält die Ehefrau den Nachnamen des Ehemanns.
Voraussetzungen für eine Trennung Eine gerichtliche Trennung kann laut Gesetz verlangt werden, wenn Umstände eintreten, die eine Fortführung des Zusammenlebens unzumutbar machen oder für die Erziehung der Kinder eine schwere Beeinträchtigung bedeuten. Sie kann von beiden Partnern einvernehmlich beantragt oder auch nur von einem Partner gegen den Willen des anderen eingereicht werden.
Mit der Trennung werden bereits wesentliche Voraussetzungen für das nacheheliche Leben bestimmt. Hat das Paar gemeinsame Kinder, werden das Sorge- und Umgangsrecht, Unterhaltszahlungen sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung geregelt. Darüber hinaus hat eine Trennung vermögensrechtliche Auswirkungen. Eine etwaige Gütergemeinschaft (» Seite 41) wird durch die Trennung automatisch aufgelöst. Das bedeutet, dass die Ehegatten sich über die Auf teilung ihres gemeinsamen Vermögens einig werden müssen oder eine Teilung bei Gericht beantragen müssen.
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Wo wird die Trennung vollzogen? Trennungen werden in Südtirol üblicherweise am Landesgericht Bozen vollzogen, sofern die Ehepartner ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Provinz hatten oder der Partner, gegen den eine strittige Trennung eingereicht wird, in Südtirol ansässig ist. Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, die Trennung mittels einer Verhandlungsübereinkunft mit Anwälten oder in der Wohnsitzgemeinde einzureichen (» Seite 29). Einvernehmliche Trennung Im Fall einer einvernehmlichen Trennung reicht das Paar vor Gericht einen Antrag auf Bestätigung ihrer Trennungsbedingungen ein. Dazu müssen