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Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Brandenburg – Teil 3

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Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Brandenburg – Teil 3

Autorin: Andrea Schilling, Leiterin der Prüfungsstelle gem. § 106c SGB V bei der KZV Land Brandenburg

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Das Thema unserer heutigen Ausgabe lautet: Das Widerspruchsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss

Vertreterversammlung gewählt werden) und kassen können als Vertreter der Krankenkassen in

In den Zahnärzteblättern 04/2020 und 05/2020 haben wir Ihnen die Ziele der Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Aufgaben der Prüfungsstelle vorgestellt, Ihnen von Ihrer Mitwirkungspflicht, den Anforderungen an Ihre Stellungnahme und von Ihrem Recht auf persönliches Gehör berichtet.

In dieser Ausgabe soll es nun um Widerspruchsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss gehen.

Ihr Widerspruch Sind Sie mit Ihrem Bescheid, den Sie aus 1. Instanz ren in zweiter Verwaltungsinstanz.

(= Prüfungsstelle) erhalten haben, inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid Wider-spruch einlegen.

Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle können schusses.

im Übrigen alle Beteiligten des Wirtschaftlichkeitsprüfverfahrens, also der betroffene Vertragszahnarzt, die Krankenkasse, ihr Verband oder die KZV Land Brandenburg den Beschwerdeausschuss anrufen.

kanntgabe des Bescheides beim Beschwerdeausschuss schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und hat Angaben darüber zu enthalten, inwieweit und aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird.

Die Beschwerde/der Widerspruch gilt als begründet eingereicht, wenn erkennbar wird, gegen wen und aus welchen sachbezogenen Gründen die Beschwerde/der Widerspruch erhoben wird.

Die Anrufung hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung nicht vollzogen wird, bis der Beschwerdeausschuss entschieden hat. Der Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss besteht aus: Einem unparteiischen Vorsitzenden (wird von den Vertragspartnern gemeinsam bestellt),

Drei Vertretern der KZV Land Brandenburg

(= zahnärztliche Ausschussmitglieder, die durch die Drei Vertretern der Krankenkassen (Mitarbeiter der Landesverbände der Kranken- und Ersatzden Ausschuss entsandt werden)

Das Widerspruchsverfahren Das Widerspruchsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss ist ein umfassendes Verwaltungsverfah-

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über den Widerspruch in nicht öffentlicher Verhandlung. Besonders wichtig ist jedoch die Mitwirkung des Beschwerdeführers – idealerweise durch persönliche Teilnahme an der Verhandlung des BeschwerdeausDie Beschwerde ist binnen eines Monats nach Be-

Im Beschwerde-/Widerspruchsverfahren wird die gesamte Prüfung im Hinblick auf die angefochtenen Positionen wiederholt. Der Beschwerdeausschuss ist dementsprechend nicht auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Prüfungsstelle beschränkt. Er hat vielmehr unter Inanspruchnahme des ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraumes die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Vertragszahnarztes zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Ein Widerspruchsverfahren endet allgemein mit einem Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses darf den Widerspruchsführer (zumeist den betroffenen Vertragszahnarzt) nicht schlechter stellen, als der Bescheid der Prüfungsstelle (Verbot der reformatio in peius – Schlechterstellungsverbot). Dies gilt nicht, wenn Widersprüche mehrerer Widerspruchsführer den Ausgangsbescheid mit unterschiedlicher Zielrichtung anfechten.

Rechtsanwälte im Prüfverfahren Sowohl in 1. Instanz, als auch für das Wider-spruchsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss besteht kein Anwaltszwang.

Im Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren ist primär das fachliche Wissen des Zahnarztes gefragt, denn es sind gerade die spezifischen Einzelheiten der Zahnarztpraxis, die für den weiteren Verlauf des Prüfverfahrens maßgebend sind. Der Weg zum Anwalt ist nicht immer der wirtschaftlichste, denn guter Rat ist teuer.

Ratsamer ist es hier, direkten Kontakt mit den Wirtschaftlichkeitsprüfeinrichtungen (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss) zu suchen, um ein klärendes Gespräch auf fachlicher und kollegialer Ebene zu führen.

Sollte dennoch kein Konsens gefunden werden, bleibt es im Ermessen des Zahnarztes, einen Anwalt aufzusuchen. 

Lesen Sie im nächsten Zahnärzteblatt:

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Brandenburg Teil 4: Praxisbesonderheiten.

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