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Corona-Soforthilfe - Rückzahlung

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Autor: Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker, Steuerberater Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin und Potsdam

Für den Fall, dass Sie zu Beginn der Corona-Krise die zu deren Bewältigung bereitgestellten CoronaSofort-Beihilfen bei der Investitionsbank Berlin (IBB) bzw. Investitionsbank Brandenburg (ILB) beantragt haben sollten, möchten wir Sie wie folgt informieren:

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Nach den damals verfügbaren Informationen und der damals bestehenden Unsicherheit über die weitere Corona-Entwicklung sind Sie – in aller Regel zu Recht – davon ausgegangen, dass Ihr Unternehmen in seiner Existenz durch wahrscheinliche Einnahmeausfälle bedroht war und es in Folge dessen kurzfristig zu einem Liquiditätsengpass kommen würde.

Uns ist bekannt geworden, dass ILB und IBB bei einer zunehmenden Zahl der Antragsteller nachfragen, ob die damaligen negativen Erwartungen sich erfüllt haben oder ob die zwischenzeitliche Entwicklung nicht doch besser war als damals befürchtet. Für diesen Fall fordern beide Banken die entsprechenden Antragsteller auf, die Beihilfe zurück zu

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Vermietung von geeigneten Räumlichkeiten für Zahnarztpraxis in der Stadt Brüssow (Uckermark)

Die Stadt Brüssow (Uckermark), zwischen Prenzlau und Stettin, stellt gut gelegene und eingeführte Räumlichkeiten in bester Innenstadtlage direkt am Marktplatz kostengünstig für die Wiederaufnahme des Betriebs einer Zahnarztpraxis zur Verfügung. Durch Einstellung des bisherigen zahnärztlichen Praxisbetriebs werden 2 Räume mit einer Nutzfläche von 38,5 qm im Erdgeschoss eines Gebäudes der Stadt Brüssow direkt am Marktplatz (Bergstraße 1/ Karl-Liebknecht-Platz 1) in 17326 Brüssow frei. Sanitärräume einschließlich einer Duschkabine sind vorhanden. Um die Wiederaufnahme des Betriebes einer Zahnarztpraxis zu unterstützen, bietet die Stadt Brüssow eine verhandelbare kostengünstige Miete an. Die Räumlichkeiten sind ab sofort verfügbar und können jederzeit nach Absprache besichtigt werden. Interessenten melden sich bitte bei dem Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, E-Mail: info@amt-bruessow.de, Telefon: 039742-860-11 zahlen. Weiter ist uns bekannt geworden, dass jedes Berliner Finanzamt derzeit mehrere Betriebsprüfer für die IBB abstellen soll, um durch eine hohe Zahl stichprobenweiser Prüfungen die Berechtigung für die Erlangung und Beibehaltung der Corona-Beihilfe zu prüfen.

Auch wenn Ihre seinerzeitige Prognose bei Antragstellung, den damals absehbaren Umständen folgend, zutreffend war, verpflichtet § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) Sie, sich für den Fall, dass diese Prognose nicht so negativ eingetroffen ist und nach Ihrer heutigen Erkenntnis die Existenz Ihres Unternehmens doch nicht bedroht ist, diesen Umstand dem Subventionsgeber zu offenbaren und die empfangene Subvention ggfs. zurück zu zahlen.

Wir haben die damit zusammenhängenden Fragen mit einer uns seit vielen Jahren verbundenen Berliner Strafrechtskanzlei erörtert. Die Strafrechtler wiesen uns darauf hin, dass eine kommentarlose Rückzahlung der Subvention an IBB bzw. ILB als „Geständnis“ gewertet werden könnte, die Beihilfe sei zu Unrecht beantragt worden, was schlimmstenfalls zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen kann. Hierbei bestehe ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko, weil der einschlägige Tatbestand - § 264 StGB – auch leichtfertig, d.h. grob fahrlässig verwirklicht werden könne.

Um einen solchen Verdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen, ist es wichtig, in dem o. g. Fall, dass Ihre bei Antragstellung vorhandene Prognose sich – glücklicherweise – nicht bewahrheitet hat, die Rückzahlung zum einen vorzunehmen und zum anderen die ILB bzw. IBB mit einem Schreiben entsprechend begründet zu informieren.

Wir raten an, dass eine etwaige Rückzahlung noch in diesem Kalenderjahr erfolgt. Aufgrund der Saldierung wird dann ggfs. keine Corona-Soforthilfe im Jahresabschluss ausgewiesen, so dass es zu keinen Rückfragen seitens des Finanzamts kommen sollte. 

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