ZBB 3 | 2020
Abrechnung
Semipermanente Schienung
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Was ist bezogen auf die vertragszahnärztliche Abrechnung der semipermanenten Schienung nach der BEMA-Nr. K 4 zu beachten? Indikation: Nach der Allgemeinen Behandlungsrichtlinie B. VI. Nr. 2 d kann die semipermanente Schienung nur angezeigt sein, wenn diese der Stabilisierung gelockerter Zähne dient oder wenn diese bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen vorgenommen wird. Außerdem kann diese Leistung nach der Abrechnungsbestimmung 2. zur Nr. K 4 auch zur Stabilisierung gelockerter Zähne im Rahmen der systematischen PAR-Behandlung ansatzfähig sein. Zusätzlich ist auch das Erneuern einer semipermanenten Schienung nach der Nr. K 4 berechnungsfähig. Leistungsinhalt: Entsprechend dem Leistungsinhalt der BEMA-Nr. K 4 ist dieser nur erfüllt, wenn alle drei nachstehenden Kriterien erfüllt werden: Die Schienung muss • semipermanent (vorübergehend) sein, • unter Anwendung der Ätztechnik und • nur im Bereich des Interdentalraumes (des Zahnzwischenraumes) erfolgen. Die Abrechnung der Nr. K 4 erfolgt je Interdentalraum. Materialkosten: • Die Berechnung der BEMA-Nr. K 4 setzt in jedem Fall den Ansatz von Materialkosten für Composite pro Interdentalraum voraus. Hier sind die tatsächlich angefallenen Compositekosten abzurechnen.
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Zusätzliche Hilfsmittel (wie z. B. Draht, Ligaturen, Häkchen, Netze, die auf den Glattflächen des Zahnes befestigt werden) sind nicht ansatzfähig, denn eine Schienung unter Einbeziehung der Glattflächen geht über den Leistungsinhalt der Nr. K4 „interdentale Schienung unter Anwendung der Ätztechnik“ hinaus.
Beispiel: Semipermanente Schiene im Rahmen einer Parodontitistherapie unter Anwendung der Ätztechnik im Interdentalraum der Zähne 43 – 33. 44
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43
1 —
42
2 —
41
3 — 31
4 — 32
5 —
33
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Für die o. g. semipermanente Schienung über die Interdentalräume ist die Nr. K 4 fünfmal abrechnungsfähig. Hinweise: • Die permanente Schienung gelockerter Zähne stellt keine Vertragsleistung dar. • Andere Schienungsarten als die Schienung auf der Basis der interdentalen Ätztechnik (z. B. Metallschienen, Verbandplatten) erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nr. K 4. • Für die Entfernung der semipermanenten Schiene ist die GOÄ-Nr. 2702 ansatzfähig. • Eine vorherige Genehmigung der Nr. K 4 durch die Krankenkasse ist grundsätzlich notwendig. Die aktuellen Ausnahmeregelungen dahingehend finden Sie auf unserer Homepage (www. kzvlb.de) wie folgt: Gehen Sie auf den Button „Service“ und anschließend auf „Downloadcenter“. Dort wählen Sie bitte die Rubrik „Abrechnung“. Unter „Übersichten/Verzeichnisse/Hinweise“ finden Sie dann in der „Vereinbarung zu Kiefergelenkserkrankungen, Kieferbruch, Strahlenschutzschienen“ die entsprechenden Genehmigungshinweise.
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