ZBB Ausgabe 3/2019

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Themenschwerpunkt

ZBB 3 | 2019

Prüfungstermine für Winter 2019/2020 Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung für Auszubildende und Umschüler findet am 2. Oktober 2019 statt. Die Anmeldung ist durch die ausbildenden Zahnärzte auf dem von der LZÄKB zugesandten Formular bis zum 9. August 2019 vorzunehmen. Das Berichtsheft muss am Prüfungstag zur Einsichtnahme vorliegen. Abschlussprüfung Winter 2019/2020 schriftliche Prüfung am: 29. November 2019 praktische Prüfung im Zeitraum: 8. bis 15. Januar 2020

Anmeldeschluss (Ausschlussfrist): 27. September 2019

Die Regularien zur Abschlussprüfung ... finden Sie im Internet unter www.lzkb.de  Mitarbeiter  Ausbildung | Umschulung.  

Praxismitarbeiter mit ausländischem Abschluss? [ZBB] Unter Umständen bewirbt sich bei Ihnen eine Praxismitarbeiterin, die im Ausland eine Ausbildung absolviert hat. Sie haben nun die Möglichkeit, diesen ausländischen Berufsabschluss prüfen zu lassen, bevor Sie die Mitarbeiterin einstellen. Sie müssen dies aber auch nicht – diese Entscheidung obliegt ganz allein Ihnen, denn der Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) gehört zu den sogenannten nicht reglementierten Berufen. Ihre Mitarbeiterin darf im Prinzip in Ihrer Praxis tätig werden, allerdings nicht ohne weiteres röntgen oder Medizinprodukte aufbereiten. Nähere Informationen erhalten Sie dazu im Referat Praxisführung der LZÄKB (siehe Kontakt unter www.lzkb.de).

• eine beglaubigte Kopie des Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass), • eine tabellarische Aufstellung des beruflichen Werdegangs, • eine beglaubigte Kopie des Ausbildungaabschlusses bzw. -nachweises, • beglaubigte Kopien der sonstigen Befähigungsnachweise (wie absolvierte Fortbildungen), • Nachweis zur Berufserfahrung/-praxis, falls vorhanden. Alle Übersetzungen müssen ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und eingereicht werden. Die Bearbeitung eines Antrages dauert mindestens vier Monate. Die Bearbeitungskosten für die Gleichwertigkeitsfeststellung liegen bei 350 Euro.

Gleichwertigkeitsfeststellung ... Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit dem Beruf einer ZFA wird durch das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) geregelt. Danach ist deutschlandweit ausschließlich die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zuständig. Voraussetzung für das Verfahren ist ein ausländischer Ausbildungsabschluss, der auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht. Die zuständige Stelle, also die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, benötigt darüber hinaus:

Weitere Informationen oder Auskünfte zur Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie auf der Internetseite der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unter www.zahnaerzte-wl.de oder Tel. 0251 507-549. ... oder doch noch einmal eine ZFA-Ausbildung? Alternativ zur Gleichwertigkeitsfestellung könnten Sie sich gemeinsam mit der Praxismitarbeiterin überlegen, eine Ausbildung zur ZFA in Ihrer Praxis zu absolvieren. Eventuell kann die Ausbildungszeit von drei Jahren verkürzt werden – siehe dazu auch Seite 17 in diesem ZBB.  


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