Privates Gebührenrecht
GOZ 2012 im Detail – Abschnitte J, K und L Teil 6: Die zehn meistgestellten Fragen zu den Abschnitten J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“, K „Implantologische Leistungen“ und L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ der GOZ. Autor: Dr. Ulfilas Rühtz, Cottbus
Dr. Ulfilas Rühtz, Mitglied des GOZAusschusses der
Frage 1: Ist die GOZ-Position 9060 für die Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen innerhalb einer Zahnreinigung berechenbar oder erfolgt diese Leistung analog? Die PKV verneint eine Analogberechnung und sieht keinen Raum der Berechnung für die Analogie.
LZÄKB
Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und somit gemäß § 6 (1) GOZ analog berechnungsfähig. Diese Auffassung geht konform mit der Kommentierung der BZÄK. Frage 2: Darf für das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit intraoral gewonnenem Knochenmaterial die GOZ-Nr. 9140 zusätzlich zu GOZ-Nr. 4110 berechnet werden? Dies ist, ebenso kommentiert durch LZÄKB und BZÄK, möglich. Frage 3: Ist die Relationsbestimmung Pos. 8010 neben 2200 bis 2250 u. 5000 bis 5040 berechenbar? Die PKV verneint dies. Sofern die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, gibt es keine Ausschlussregelung in den Abrechnungsbestimmungen der GOZ. Frage 4: Gibt es für die GOZ-Pos. 8000 „Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation“ ein vorgeschriebenes Formblatt? Die komplette Abrechnungsbestimmung zur GOZ-Pos. 8000 lautet: „… Die Leistung nach 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung 34
von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (zum Beispiel Resilienztest, Provokationstest)“. Ein bestimmtes Formblatt ist entsprechend dieser Definition nicht vorgeschrieben, weshalb die Art der Dokumentation/Aufzeichnung dem Behandler überlassen bleibt. Hinweis: Laut BZÄK-Kommentar werden „… die Befunde … in der Regel formgebunden erfasst (beispielsweise ‚Klinischer Funktionsstatus‘ der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie/DGFDT). … Die Befunde müssen dokumentiert und ausgewertet werden. …“ Frage 5: Die GOZ Positionen 9003 bzw. 9005 beschreiben das Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone bzw. auf dreidimensionale Daten gestützte Navigations- /chirurgische Führungsschablonen zur Implantation, je Kiefer. Wie kann der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablonen berechnet werden? Gemäß Kommentierung und Analogliste der BZÄK ist diese Leistung analog § 6 (1) GOZ berechenbar. Frage 6: Wie kann das PRP-Verfahren (Platelet Rich Plasma) bzw. das PRGF-Verfahren (Plasma Rich in Growth. Factors) berechnet werden? Dieses Verfahren ist sowohl in der GOZ als auch in der GOÄ nicht beschrieben und somit gemäß § 6 (1) GOZ berechenbar. Frage 7: Gibt es bei temporären Implantaten (GOZ-Nr. 9020) eine Zeitvorgabe für den Verbleib des Implantates? ZBB Ausgabe 3/2013