ZBB Ausgabe 2/2013

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Recht & Steuern

Das neue Patientenrechtegesetz Teil 2 Das Gesetz ist am 1. März in Kraft getreten. Die Meinungen darüber reichen von: „Wenig Neues“ bis: „Vorsicht, das Gesetz enthält brisante Änderungen, die zunächst kaum ins Auge fallen“. Was kommt nun wirklich auf die Zahnärzte zu? Rechtsprechung bisher nicht gefordert. Sie dient jedoch der Absicherung des Zahnarztes im Streitfall und macht daher Sinn. Zudem gehört ihre Dokumentation in die Patientenakte. Pflicht zur wirtschaftlichen Nach Abs. 4 des § 630c BGB entfällt die wirtAufklärung schaftliche Aufklärungspflicht nur, wenn sie An überraschender Stelle, nämlich in § 630c „aufgrund besonderer Umstände entbehrlich Abs. 3 BGB, wird nun bestimmt, dass der Zahn- ist“, z. B. bei „Unaufschiebbarkeit“, oder wenn arzt den Patienten „vor Beginn der Behandlung der Patient hierauf „ausdrücklich verzichtet“. über die voraussichtlichen Kosten der Behand- Vor der Akzeptanz eines solchen Verzichts seilung in Textform“ zu informieren hat, wenn tens des Patienten muss allerdings gewarnt „der Behandelnde weiß, dass eine vollständige werden. Gehen Sie lieber „auf Nummer sicher“ Übernahme der Behandlungskosten durch ei- und informieren Sie gleichwohl, wenn die nen Dritten nicht gesichert ist“ oder sich „nach obenVoraussetzungen gegeben sind. den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben“. Einwilligung des Patienten Autorin: Rechtsanwältin Sabrina Sokoloff, Berlin

Rechtsanwältin Sabrina Sokoloff, Chausseestr. 105 10115 Berlin-Mitte Tel: 030-21913534 Fax: 030-21913535 www.sokoloff.de kanzlei@sokoloff.de

Gewollt ist nach der Gesetzesbegründung eine Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. wirtschaftlichen Aufklärungspflicht. Gemeint sind Fälle, in denen der Zahnarzt – z. B. aufgrund ihm vorliegender Korrespondenz mit der Krankenversicherung – sicher weiß, dass ein Erstattungsanspruch nicht besteht bzw. weiß, dass ein Erstattungsanspruch unsicher ist. Grundsätzlich gilt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten. Bei privat versicherten Patienten hat der Zahnarzt naturgemäß seltener als bei gesetzlich versicherten Patienten Einblick in die Kostenerstattungsgrundlagen. Diese gehen ihn auch gar nichts an. Eine weitergehende Pflicht zur Recherche wird von ihm – angesichts dieses Gesetzes kann man fast sagen „glücklicherweise“ – nicht verlangt. Der Zahnarzt schuldet auch keine versicherungsrechtliche Auslegung des privaten Krankenversicherungsvertrages seiner Patienten! „Information in Textform“ ist jede schriftliche Information, die keine Unterschrift des Zahnarztes tragen muss. Dass diese Information schriftlich zu erfolgen hat, wurde von der 42

Im neuen § 630d Abs. 1 BGB wird bestimmt, dass der Behandler „vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit“ die Einwilligung des Patienten einholen muss. Nur unaufschiebbare Maßnahmen, für die eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, dürfen ohne diese erfolgen. Vorausgesetzt, sie entsprechen dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Absatz 2 stellt klar, dass die Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Patient zuvor gemäß der nachfolgenden Bestimmung in § 630e Abs. 1-4 BGB aufgeklärt worden ist. Daher ist ein näherer Blick auf § 630e BGB erforderlich:

Gesetzliche Aufklärungspflicht Durch § 630e Abs. 1 BGB wird „der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose ZBB Ausgabe 2/2013


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