KVNO aktuell 3 2009

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Praxisinfo EBM-Änderungen ab 1. April 2009 Abrechnung der Kostenpauschale (EBM-Nr. 40100) eingeschränkt Die Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße bzw. für die Versendung oder Transport von Untersuchungsmaterial (EBM-Nr. 40100) können Sie ab 1. April nicht mehr in Verbindung mit Leistungen aus dem Kapitel 32.2.1 bis 32.2.7 (Laboratoriumsmedizin) abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Die Versandpauschale können Sie auch dann nicht abrechnen, wenn Sie Leistungen aus dem Kapitel 32.3 (Speziallabor) in Kombination mit den Leistungen aus dem Kapitel 32.2.1 bis 32.2.7 erbracht haben.

Höchstwerte für zyto- und molekulargenetische Untersuchungen Für humangenetische Leistungen der Kapitel 11 und 32 legt der Bewertungsausschuss indikationsbezogene Höchstwerte fest. Bitte beachten Sie die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt. Sobald die Höchstwerte vorliegen, informieren wir Sie im Internet unter www.kvno.de

EBM-Nrn. 32025 und 32026 mittels Teststreifen kennzeichnen Für die quantitative Bestimmung von Glucose (EBM-Nr. 32025) und TPZ (Nr. 32026) ist ein Labor-Zertifikat nötig, wenn sie nasschemisch durchgeführt wurden. Wenn Sie die Leistungen mittels Teststäbchen (Trockenchemie) erbringen, kennzeichnen Sie die Nummern bitte mit einem A, also 32025A bzw. 32026A. Durch die Kennzeichnung ist gewährleistet, dass die Leistungen auch ohne Nachweis des Zertifikates vergütet werden.

PKV-Basistarif: GOÄ-Rechnung stellen Die Verhandlungen über die Vergütung ambulanter Leistungen im so genannten Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind gescheitert. Der PKV-Verband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung konnten sich nicht einigen. Nun soll eine Schiedsstelle entscheiden, wie viel Ärzte und Psychotherapeuten für die Behandlung von Basistarif-Versicherten abrechnen können. Bis diese Schiedsstelle entscheidet, erstellt der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut seine Rechnung ge-

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mäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Versicherte erhält die Rechnung und reicht sie bei seiner privaten Krankenkasse ein. Bei der Liquidation können Sie die Steigerungsfaktoren ansetzen, die das Sozialgesetzbuch V in Paragraf 75 vorgibt: n Grundsätzlich können Sie für die GOÄ-Leistungen den 1,8-fachen Satz abrechnen n Den 1,38-fachen GOÄ-Satz können Sie ansetzen bei Gebühren aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen) und O (Strahlendiagnostik und ‑therapie, Nuklearmedizin und MRT) n Den 1,16-fachen Satz können Sie liquidieren für Laboratoriums-Untersuchungen in Abschnitt M und Leistungen nach der Nr. 437 (Laboruntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung bis zu 24 Stunden Dauer) n Leistungen, die nicht zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sollten Sie auf der Rechnung gesondert ausweisen und analog zu den individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) abrechnen. Den Sicherstellungsauftrag für die Versorgung der Versicherten im Basistarif hat der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen. So sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zur Versorgung der BasistarifVersicherten verpflichtet. Der seit Anfang 2009 geltende Tarif wird nach Zeitungsberichten bislang kaum in Anspruch genommen. Beim Marktführer Debeka sollen bis Mitte Februar gerade einmal 30 Personen in den Tarif gewechselt sein; die Barmenia zählte 220 Basistarif-Versicherte.

GEK zahlt HPV-Impfung für 18- bis 26-Jährige nur noch bis Ende März Die Gmünder Ersatzkasse (GEK) zahlt HPV-Impfungen bei Frauen im Alter von 18 bis 26 Jahren nur noch bis Ende März 2009. Auch die Malariaprophylaxe zahlt die Kasse nur noch bis 31. März. Bei den übrigen Reiseschutzimpfungen gibt es keine Änderungen. Eine Übersicht über die Satzungsimpfungen der Krankenkassen finden Sie im Internet unter www.kvno.de 090308


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