Das Förderbuch Thüringen 2011

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AF-E01

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II

Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Was wird gefördert? Die Eingliederung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer in ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Lohnkostenzuschuss. Damit sollen individuelle Wettbewerbsnachteile bzw. Minderleistungen von Arbeitnehmern durch betriebliche Einstellungshilfen ausgeglichen werden. Des weiteren können für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a - d des SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) Eingliederungszuschüsse gem. § 219 erbracht werden. Für Eingliederungszuschüsse für Ältere (50+) wird auf das Programm AF-E02 verwiesen. Wer wird gefördert? Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereinigungen, Freie Berufe. zu fördernder Personenkreis: ++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden) 1. Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, 2. schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Fördervoraussetzungen: Gefördert werden kann: - wenn diese Arbeitnehmer wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelt werden können, - wenn die Antragstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, - wenn mit der Einstellung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mind. 15 Stunden erfolgt. Eine Förderung ist ausgeschlossen: - wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder - wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht: - wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 76


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