Innsbruck infomiert

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Städtische Räumung: In der rot und blau markierten Zone werden die Gehwege von den städtischen Mitarbeitern geräumt und betreut.

ausZuG aus Der strassenVerkeHrsorDnunG (stVo) § 93. PflicHten Der anrainer:

(1) Die eigentümer von liegenschaften in ortsgebieten, ausgenommen die eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der liegenschaft in einer entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen stiegenanlagen entlang der ganzen liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 uhr von schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei schnee und Glatteis bestreut sind. ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der straßenrand in der breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung triff t die eigentümer von Verkaufshütten.

bürgerinnen in der Pflicht In die Betreuung des Amtes für Straßenbetrieb fallen die Gehsteige innerhalb eines vorgeschriebenen Räumungsgebietes (siehe Plan). Für alle außerhalb dieses Bereiches liegenden Gehsteige gilt die Verpfl ichtung gem. §93 StVO. Konkret bedeutet das, dass die EigentümerInnen von Liegenschaften, die an öffentliche Gehwege angrenzen, diese selbst von Schnee und Eis befreien und entsprechend bestreuen (vgl. Infobox) müssen. Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser gesetzlichen Verpfl ichtung haften die LiegenschaftseigentümerInnen. Nicht zu vergessen ist die Winterreifenpfl icht. Sie besteht zwischen 1. November und 15. April. Fahrzeuge dürfen in diesem Zeitraum bei winterlichen

Verhältnissen (Schnee, Matsch und Eis) nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Auch wenn die Fahrbahn beim Losfahren nur nass ist, sollte bedacht werden, dass daraus schnell Glatteis werden kann.

aufruf an radfahrerinnen Das städtische Amt für Straßenbetrieb appelliert weiters an das Verständnis der RadfahrerInnen, ihre Fahrräder platzsparend aufzustellen. FußgängerInnen sollen nicht behindert und der Winterdienst muss ungehindert durchgeführt werden können. Bei Gehsteigen, die eine geringere Breite als 2,5 m aufweisen, ist gem. § 68 StVO das Abstellen von Fahrrädern generell nicht gestattet. Dies gilt auch für Haltestellenbereiche, außer es sind Fahrradabstellanlagen vorhanden. KR

DI Josef Mühlmann, Vorstand des Amtes Straßenbetrieb, ist zuständig für die städtischen Bauhöfe sowie Fuhrpark und Werkstatt der Stadt Innsbruck. Im Kurz-Interview beschreibt er die Stimmungslage beim Wintereinbruch Mitte Oktober.

Haben Sie den frühen Wintereinbruch am 11. Oktober so erwartet? Wir hatten die nötigen Informationen durch die Wetterdienste und waren vorbereitet. Die Stärke der Schneefälle war aber nicht so prognostiziert und kam doch etwas überraschend. Welche Erfordernisse ergaben sich dadurch für Sie und Ihre Mitarbeiter? Da hieß es schnell improvisieren und flexibel sein. Die Mitarbeiter waren an diesem Tag vor allem mit klassischen Winterdienst-Arbeiten wie dem Räumen von Fahrbahnen und Gehsteigen beschäftigt. Stark behindert wurden diese Arbeiten durch zahlreiche umgestürzte oder gebrochene Bäume, die vorweg beseitigt werden mussten. Kann der Winter aus Ihrer Sicht kommen? Ja, auf jeden Fall: Wir haben alle Vorkehrungen getroffen, sind einsatzbereit und bestens gerüstet. Die Fahrzeuge wurden bereits überprüft bzw. winterfit gemacht und die Mitarbeiter stehen für den Einsatz bereit.

kontakt

amt straßenbetrieb rossaugasse 4 tel. 0512/5360-7251 post.strassenbetrieb@innsbruck.gv.at

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