Müll-Info Sperrmüll ist Haushaltsmüll, der wegen seiner Größe und Beschaffenheit nicht in die Müllbehälter paßt. Er wird deshalb getrennt von der Müllabfuhr gesammelt. Die Abfuhr ist derzeit noch zweimal im Jahr kostenlos, muß aber vom Hauseigentümer, Hausbesitzer oder einem bevollmächtigten Vertreter schriftlich oder telefonisch beantragt werden. Die Bestellung ist zu richten an: Städtischer Wirtschafts- und Zentralhof Amt für Müllbeseitigung Roßaugasse 4 6020 Innsbruck Tel.: 45575, DW 33 und 34 Nachdem der genaue Abfuhrtermin feststeht, muß die Mitteilung darüber im Haus ausgehängt und allen Mitbewohnern bekanntgemacht werden. Sperrmüll in Kleinmengen kann aber auch selbst zur Sammelstelle im Städtischen Wirtschafts- und Zentralhof transportiert werden. Diese Sammelstelle ist von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 11.30 und von 13.30 von 16.30 sowie freitags von 8.30 bis 11.30 und von 15.00 bis 18.00 geöffnet. Fragen zu diesem Thema beantwortet gerne das Müllbüro (Telefon: 45 5 75, DW 33 und 34) sowie die Innsbrucker Abfallberatung (Telefon: 45 5 75, DW 74 und 75). Das zählt zum Sperrmüll: Tische, Stühle, Liegemöbel, Schränke, Kästen, Teppiche, Sportgeräte, großes Kinderspielzeug, Haushaltsgeräte wie Öfen, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühltruhen und Kühlschränke (enthalten Problemstoffe, daher bitte den Kühlkreislauf nicht beschädigen!), Boiler, Fahrräder, Fernseher. Nicht zum Sperrmüll gehören: Baumaterialien, Abbruchmaterialien, Bauschutt, Türen, Fenster, Türund Fensterstöcke, sämtliche Autoteile, Autoreifen, Altmetalle, Ölradiatoren (Problemstoff), gewerblicher Müll jeder Art. Notruf in Abfallfragen: 45 5 75, DW 74 und 75 56 56 Die Innsbrucker Abfallberatung und die Umweltberatung Innsbruck beantworten Fragen und helfen gerne bei Schwierigkeiten: Abfalltrennung, Abfallvermeidung, Behälter und Gebühren, und vieles mehr ... Auch persönliche Beratung ist möglich. •
Stadtmagistrat Innsbruck Straßen- und Verkehrsamt Innsbruck, am 22. 12. 1992 ZI. VI-553071992-B/STV
VERORDNUNG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Festsetzung von Tarifen für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Stadt Innsbruck (Abschlepptarif). Auf Grund des § 89a Abs. 7a in Verbindung mit § 94 d Ziff. 15a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/91, wird nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und Anhörung der Bundespolizeidirektion Innsbruck, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sowie des Straßenerhalters verordnet: ABSCHNITT I Geltungsbereich Für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen, die auf Gemeindestraßen der Landeshauptstadt Innsbruck verkehrsbehindernd abgestellt sind, werden die in den Abschnitten III und IV dieser Verordnung angeführten Tarife festgesetzt. ABSCHNITT II Begriffsbestimmungen Abschleppfahrt Als Abschleppfahrt gilt die Zurücklegung der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum Bereitstellungsort. §2 Zurseitestellen Als "Zurseitestellen" gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit. §3 Bereitstellungsort Als Bereitstellungsort gilt jener Ort, an dem das Abschleppfahrzeug und die Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden. §4 Einsatzort Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen ist. §5 Verwahrungsort Als Verwahrungsort gilt jener Ort, an dem die abgeschleppten Fahrzeuge bis zu ihrer Übernahme durch die Zulassungsbesitzer oder deren Beauftragte aufbewahrt werden. §6 Der Nachtzuschlag zum Tarif gemäß Abschnitt III wird an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr verrechnet und richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anforderung des Abschleppeinsatzes. ABSCHNITT III Abschlepptarif
Wenn Sie sich in der Stadtverwaltung nicht zurechtfinden, nicht wissen, welche Stelle für Ihre Frage zuständig ist, oder Anregungen und Beschwerden vorbringen möchten, dann wenden Sie sich an:
STADT
INNSBRUCK
1. Abschleppfahrt: a) einspurige Fahrzeuge b) mehrspurige Fahrzeuge c) Anhänger 2. Zurseitestellen: a) einspurige Fahrzeuge b) mehrspurige Fahrzeuge c) Anhänger 3. Nachtzuschlag 4. Sonn- und Feiertagszuschlag ABSCHNITT IV Verwahrungstarif Verwahrungskosten pro angefangene sechs Stunden: a) einspurige Fahrzeuge b) mehrspurige Fahrzeuge
BURGERSERVICE
im Rathaushof, Parterre, gegenüber dem Polizeiwachzimmer. Die Bediensteten dort helfen Ihnen gerne. Sie stellen auf Wunsch auch den Kontakt zu dem Referenten her, der für Ihr Anliegen zuständig ist. Geöffnet: Montag bis Donnerstag 8-12 und 14-17 Uhr, Freitag 8-12 Uhr. Telefon 5360-144 und 5360-145.
S 900,— S 1.380,— S 1.380 — S S S 80 v.H. (des 80 v.H. (des
480,— 960,— 960,— Tarifes) Tarifes)
S S
96,— 144,—
ABSCHNITT V Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 14. 12. 1992 obige Verordnung beschlossen. Für den Gemeinderat: Im Auftrag: Dr. läger, Senatsrat
SERVICEBEILAGE - STADTNACHRICHTEN - FEBRUAR 1993
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