6.0.0 6.1.0.
6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.1.5
6.2.0 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4
6.3.0 6.3.1
7.0.0 7.1.0 7.1.1 7.2.0 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 8.0.0 8.1.0 8.2.0 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.4 8.3.0 8.3.1 8.3.2 8.4.0 8.4.1 8.4.2 8.5.0 8.6.0
GRABOFFNUNGSGEBUHREN furo Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. Ziffer 5 der Körperbestattungen und Enterdigungen Innsbrucker Marktordnung: Je angefangenen lfm. Erdgräber: normale Tiefe ( 1,80 m) 278,40 €2,30 Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m) 378,60 III. Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. I Ziffer 4, 6 und 8 bis 10 Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m) 528.80 der Innsbrucker Marktordnung: Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber 222,80 Je angefangenen lfm. € 3,70 Nachlass auf 6.1.1 -6.1.4 bei Armengräbern, Anatomiegräbern, bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben und Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster 50% 5. GEHSTEIGBEITRAG Urnenbeisetzungen und Entnahmen Unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Angebotspreise mit Bezug Urnennischen und Urnensammelgräber 32,40 „Gehsteigneuerrichtung" haben sich die Herstellkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verteuert, so dass eine Beibehaltung des GehsteigbeiErdgräber 69,60 tragsatz von € 2,88 / m 2 mit Wirksamkeitsdatum 1. 1.2009 beantragt Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber 222,80 wird. Nachlass auf 6.2. ! - 6.2.3 bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben 50% 6. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG dringliche Nebenarbeiten Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeije angefangene halbe Stunde und Arbeiter 16,20 trages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ab 1. 1.2009 mit 5 % (Vj.: 5%) des für das Jahr 2009 geltenden Erschließungskostenfaktors festgesetzt, das sind - so sich der ErschließungskostenfakSPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN Curo tor für 2009 nicht ändert - € 5,78. Gebeineenterdigung (Entnahme) Einsatz eines Grabarbeiters 64,90 7. HUNDESTEUER Euro Exhumierung I Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt) 32,40 Die Hundesteuer wird ab 1. 1.2009 wie folgt festgesetzt: I Organ der Friedhofsbehörde 32,40 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter 278,40 Pro Hund (Jahrestarif) 80,40 Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung 250,50 Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3 Abs. I der HundeSONSTIGE GEBÜHREN 2009 furo Steuerordnung), je Hund 30,00 Dauerfundament je Einzelgrab 189,10 Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2 der Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung Hundesteuerordnung, je Hund 46,80 Einzelerdgrab 275,30 Ersatzhundemarke (incl. Porto) 2,00 Doppelerdgrab 367,30 Urnenerdgrab 137,70 kombiniertes Urnenerdgrab 68,80 Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Grabtrittplatten Einzelerdgrab 97,20 Doppelerdgrab I 13,50 Beistellung einer Urnennischenpiatte Größe I 237,90 Größe 2 282.20 Behältnis für Urnenerdbestattung 81,00 sonstige Arbeitseinsätze je angefangenen Vi h und Arbeiter
16,20 8.7.0 6.7.1 8.7.2
Leihgebühr für Grünstöcke bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück bei Verabschiedungen und Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
9.0.0 9.1.0 9.1.1 9.1.2 9.2.0 9.2.1
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE auf die Grabgebühren bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0 bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0 auf die Beerdigungsgebühren bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3
6,50 2.30
50% 50%
50%
Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007) „Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 13) um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben angeführten Beträge an." 4. M A R K T G E B Ü H R E N Die Tarife für das Haushaltsjahr 2009 werden wie folgt festgesetzt: Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. I Ziffer 3 der Innsbrucker Marktordnung: je angefangenen lfm. Verkaufsfläche € 1,90
8. WASENMEISTEREIGEBÜHREN
Euro
Die Gebühren für die Wasenmeisterei betragen ab 1. 1.2009: Beseitigung eines Tierkadavers: Wasenmeistergrundgebühr zzgl. gewichtsabhängige Beseitigungsgebühr1 Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr - Tarif It. Fuhrpark + 20 % USt.
9,90 9,90
Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. I. 3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers zur Untersuchung (Sektion) 9,90 Aufladen eines Großtierkadavers auf das Transportfahrzeug 14,50 Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je Kilometer Fahrstrecke: Tarif It. Fuhrpark Dienstgang zu einer Partei 9,90 Fütterung und Pflege eines in Kontumaz befindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen Hundes, je Tag 9,90 Auslösen eines eingefangenen und in Verwahrung genommenen Hundes durch dessen Eigentümer It. BGBl. 14,50 9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung der Haut (Fell) an den Eigentümer 22,90 10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers 29,60 Zu den Entgeltsätzen der Punkte I bis 10 tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20%) ausgenommen hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg welche mit 10% USt zu belegen ist.