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Kindergeld ab 1. Jänner Mit 1. Jänner 2002 löst das „Kinderbetreuungsgeld" die bisher geltende Karenzgeldregelung ab. Zeitgleich treten auch arbeits- und sozialrechtliche Änderungen in Kraft, die Mütter (Familien), die derzeit in Karenz sind, gleichermaßen betreffen wie jene Frauen (Familien), bei denen sich bereits Nachwuchs angekündigt hat. Zum monatlichen Kindergeld in Höhe von 6000 S bzw. einem möglichen Zuschuss darf künftig dazuverdient werden, wobei Zuverdienst-Höchstgrenzen penibel einzuhalten sind. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Kündigungsschutz zu widmen, der generell mit 24 Monaten begrenzt ist, auch bei Teilung der Karenzzeit. Bestehende Karenzgeldansprüche werden ab 1.1.2002

ebenfalls vom Kindergeld abgelöst (Stichtag: Geburtstermine ab 1. Juli 2000). Diese l H>tM(jan():-,i (Hjduni > li tll nui im

Frauen (Familien) mit Karenzgeldanspruch in Kraft, in allen anderen Fällen (z. B. Studentinnen) wird Kindergeld erst ab Geburtstermin 1.1.2002 ausbezahlt. „Um sowohl den Anspruch auf Kindergeld als auch den Kündigungsschutz (beider Elternteile) in vollem Ausmaß zu sichern, sollte auf umfassende Information bzw. individuelle Beratung nicht verzichtet werden", rät die Juristin Dr. Gabriele Ebner vom „Zentrum Frauen im Brennpunkt" und weist darauf hin, dass für betroffene Frauen (Familien) eine Vielzahl von Beratungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

Was ist zu beachten? Hier e i n i g e „ E c k d a t e n " und „ H i n w e i s e " , d i e bei der Planung d e r K a r e n z z e i t behilfl i c h s e i n k ö n n e n u n d aufz e i g e n m ö c h t e n , w a r u m auf individuelle Beratung auf k e i n e n Fall v e r z i c h t e t werden s o l l t e . Kinderbetreuungsgeld: 6000 S pro Monat für 30 bzw. 36 Monate (Karenz beider Elternteile); Antragstellung (ab Geburt) bei der zuständigen Krankenkasse. Zuverdienst: max. 200.000 S brutto/Jahr (etwa 15.600 S brutto/Monat). Kindergeld wird pro Familie ausbezahlt, nicht pro Kind. Die Dauer des Bezuges richtet sich jeweils nach dem Geburtstermin des jüngsten Kindes (30 bzw. 36 Monate). Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld: für Alleinerzieherinnen bzw. Familien mit geringem Einkommen möglich; Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse; Zuverdienst: max. bis zur Geringfügigkeit (ca. 4200 S brutto/Monat). Karenzzeit: Vor Ende der Schutzfrist (8 b/w. 12 Wochen nach der Geburt) muss die Mutter dem Arbeitgeber „Beginn und Dauer" des Karenzurlaubes bekannt geben. Karenz für den zweiten Elternteil muss spätes-

tens drei Monate vor Karenzantritt dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. (Achtung: Nicht früher als vier Monate siehe Kündigungsschutz!) Kündigungsschutz: Gilt nur 24 Monate (ab Geburt des Kindes), unabhängig davon, ob bzw. wie die Karenzzeit zwischen den Eltern geteilt wird. Achtung: Der Kündigungsschutz für den zweiten Elternteil ist nur im Zeitraum von vier Monaten vor Karenzantritt und während der Karenzzeit gewährleistet! Teilzeitkarenz: birgt z. B. die Gefahr, den Kündigungsschutz vorzeitig zu verlieren, wenn das Beschäftigungsverhältnis durchgehend mehr als 13 Wochen pro Kalenderjahr (aliguote Berechnung) umfasst. Verzicht auf Kinderbetreuum |:;gclcl

Ist a b s e h b a i , d a s s

die Jahreszuverdienstgrenze überschritten wird (auch minimal), kann jederzeit ein Verzicht auf Kinderbetreuungsgeld an(jciiH'ldcl w i ' i d i ',, (ein Monat im

Vorhinein). Überschreitung der Zuverdienstgrenze: Kindergeldbezug bzw. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld muss rückerstattet werden! (BS)

I n f o r m a t i o n e n zur K i n d e r b e t r e u u n g Den richtigen Betreuungsplatz für das eigene Kind zu finden, gestaltet sich des öfteren schwierig, viele Fragen sind zu klären: „ Wie sind die Öffnungszeiten ? ", „ Gibt es Mittagstisch ? " und vieles mehr. Diese und andere Informationen sind in den neuen „Kinderbetreuungs-Broschüren" enthalten, die von Frauen im Brennpunkt kostenlos an Eltern und Familien abgegeben werden. Die Broschüren sind für folgende Regionen erhältlich: Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land Ost/Süd/West sowie die Bezirke Schwaz und Reutte. Anforderungen bei Frauen im Brennpunkt, Stainerstraße 2/3, oder unter Tel. 58 76 08. (Foto: Bilderbox)

Frauen helfen Frauen: Neue Öffnungszeiten Das Frauenberatungszentrum „Frauen helfen Frauen" bietet kostenlose Rechtsberatungen sowie allgemeine Beratungen ab sofort jeweils Montag bis Donnerstag durchgehend von 9 bis 16 Uhr an. Damit wird das Angebot auch für berufstätige Frauen und Schülerinnen leichter zugänglich. Beratungen auf Wunsch auch anonym. „Frauen helfen Frauen", Museumstraße 10, Tel. 58 09 77.

JS

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Frauenberatung

6020 Innsbruck • Stainerstr. 2/III tel 0512 587608 • fax 0512 587608-19 Mo-Fr 8.30-12.00 Uhr + nach Vereinbarung office " fih .,! • www.tib.at

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