ÜINNSB Innsbrucker Wohn- und Pflegeheime: Die Kosten sind für jeden „erschwinglich In unserer letzten Ausgabe haben wir die zahlreichen Seniorenwohnund Pflegeheime in Innsbruck vorgestellt, unter denen ältere Bürger und Bürgerinnen - bei Interesse an einem betreuten Wohnplatz - wählen können. Zu beachten sind dabei jedoch auch die unterschiedlichen Aufnahme-Voraussetzungen und -Formalitäten, auch über die Kosten sollte man sich rechtzeitig informieren. Für alle Heime des Innsbrucker Sozialfonds (Wohn- und Pflegeheime Pradl, Hötting, Saggen und Heim am Hofgarten) gelten die gleichen Aufnahmebedingungen. Die Aufnahmewerber müssen ihren Hauptwohnsitz in Innsbruck haben, bzw. in Innsbruck geboren sein. Das Blinden- und Pflegeheim setzt Pflegebedürftigkeit voraus, Blinde werden vorrangig aufgenommen. Im Malfatti- und Notburgaheim unterliegt die Aufnahme keinen besonderen Beschränkungen.
Anmeldung für einen Wohn- oder Pflegeplatz Anmeldungen für die Wohn- und Pflegeheime des Innsbrucker Sozialfonds sind in der zentralen Annahmestelle, die sich im Heim am Hofgarten, Kaiserjägerstraße 12, befindet, möglich. Bei allen anderen Seniorenwohneinrichtungen ist die Anmeldung direkt im betreffenden Heim vorzunehmen. Mit Ausnahme der Kleeblatt-Seniorenresidenz und dem Verein Sonnenland sind bei der Anmeldung vorzulegen: Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Pensionsbescheid und weitere Einkommensnachweise.
Rechtzeitig Anmelden im eigenen Interesse Die Wartezeit von der Anmeldung bis zur tatsächlichen Aufnahme in ein Wohn- oder Pflegeheim richtet sich in erster Linie nach dem Vorhandensein von frei verfügbaren Plätzen. Unvollständige Unterlagen oder fehlende Einkommensnachweise können bei der Aufnahme ebenfalls zu Verzögerungen führen. Durch das große Angebot an Seniorenbetreuungseinrichtungen sind in Innsbruck die Aufnahmen jedoch „in überschaubaren
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Zeiträumen möglich", betont Sozialreferent Vizebürgermeister Dipl.-Ing. Eugen Sprenger.
Die Kosten für einen Wohnheimplatz Die Kosten für einen Wohn- oder Pflegeheimplatz werden in Tagsätzen verrechnet, wobei der erforderlichem Betreuungsaufwand (Wohn- oder Pflegebereich) eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der Kosten darstellt. Über die Höhe der Kosten für einen Wohn- bzw. Pflegeheimplatz informieren die zuständigen Heimleitungen. Die Bezahlung der Heimkosten erfolgt vorrangig aus Eigenmitteln des Heimbewohners, durch Kostenbeiträge unterhaltspflichtiger Angehöriger, sowie im Bedarfsfall aus Sozialhilfemitteln.
Geld für persönliche Bedürfnisse bleibt Nach der derzeitigen Rechtslage verbleiben dem Heimbewohner 20 % seiner Renten- oder Pensionsbezüge (auch Betriebspension) und die jeweiligen Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse. Pflegegeldbeziehern bleibt zudem ein Fixbetrag (dzt. 1.138 S), unabhängig von der Höhe der Pflegegeldleistung, wenn sich keine Änderungen durch das Sparpaket ergeben. Erträge aus anderen Einnahmequellen und Eigenvermögen werden für die Finanzierung der anfallenden Heimkosten in voller Höhe berücksichtigt. Bei Ersparnissen bleiben im Altenhilfebereich (Sozialhilfeträger Stadt Innsbruck) 40.000 S, im Pflegebereich (Sozialhilfeträger Land Tirol) 30.000 S unberücksichtigt.
Selbstzahler Personen, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die anfallenden Heimkosten selbst bzw. mit Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Angehöriger oder aus vorhandenen Eigenmitteln bestreiten können, sind zur vollständigen Abdeckung der Heimkosten verpflichtet. Eigenmittel sind z. B.: Löhne, Gehälter, Pensionen oder Renten aller Art einschließlich Betriebspensionen, Miet- und Pachtzinserträge, Spareinlagen, Wertpapiere, Liegenschaftsbesitz etc.
Teilzahler Reicht die Eigenleistung nicht aus, um einen Heimplatz zu finanzieren, kann um Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe angesucht werden. Auch dabei ist zu bedenken, daß Eigenmittel und Unterhaltszahlungen zur Abdeckung der Kosten herangezogen werden müssen. Über die Sozialhilfeanträge entscheidet die jeweils zuständige Sozialhilfestelle. Dies ist bei Wohnheimbewohnern die zuständige Gemeinde, im Pflegebereich das Land Tirol. Anträge liegen bei den Heimverwaltungen und beim Sozialamt, Haydnplatz 5, auf.
Sozialhilfeanträge Unbedingt zu beachten ist, daß der Heimbewohner grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet ist. Daher ist eine genaue Erhebung des Einkommens und allfälliger Vermögenswerte durch die zuständigen Behörden unerläßlich. Sozialhilfe wird somit nur dann gewährt, wenn die möglichen Eigenleistungen einschließlich sämtlicher Unterhaltsleistungen den jeweils gültigen Verpflegungskostenaufwand nicht decken. Leistungen der Sozialhilfe sind öffentliche Mittel, die nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit eingesetzt werden müssen. Änderungen in der Vermögens- oder Ein-
INNSBRUCK INFORMIERT - APRIL 1996