Amtsblatt Innsbruck

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.AmtsblattNr.i0 acht vom damaligen Gemeinderate (dem heutigen Gemeindetage) aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Die Wahl der Stadträte ist nach den Bestimmungen des Stadtrechtes sehr einfach. Die Stadträte werden vom Gemeindetage aus seiner Mitte, und zwar jeder in einem eigenen Wahlgange gewählt. Der Wahlgang ist dem der Bürgermeisterwahl nachgebildet. Die Wahl des Stadtrates alten Stiles war sehr kompliziert und auf die damals bestandenen Parteiverhältnisse zugeschnitten. Die Tätigkeitsdauer der heutigen Stadträte fällt mit der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Gemeindetage zusammen, beträgt also vier Jahre. Die Funktionsdauer der ehemaligen Stadträte war auf zwei Jahre beschränkt. Die Stadträte sind heute unbesoldet, während sie nach dem Gemeindestatute 1921 Anspruch auf Funktionsgebühren hatten. Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Stadträte und der Bürgermeister oder sein Stellvertreter als Vorsitzender anweend sind. Die Beschlüsse werden durchwegs mit einacher Stimmenmehrheit gefaßt; alle Anwesenden einchließlich des Vorsitzenden sind zur Stimmenabgabe verpflichtet. I m alten Stadtrate war zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden (Bürgermeister oder Bürgermeister-Stellvertreter) und weiterer 5 Mitglieder des Stadtrates nötig. Eine grundlegende Neuerung bildet die Uebertragung der Berichterstattung im Gemeinderate an die Leiter der Abteilungen des Stadtmagistrates. Gleich wie für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeindetages hat der Bürgermeister auch für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen. Beschlüsse des Gemeinderates, die nach seiner Meinung bestehende Gesetze verletzen, hat er ebenso wie derartige Beschlüsse des Gemeindetages unmittelbar der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Beschlüsse des Gemeinderates aber, durch die er die Interessen der Gemeinde verletzt glaubt, sind nicht neuerlich im Gemeinderate zur Beratung zu bringen, sondern dem Gemeindetage zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Nach dem alten Statute hatte der Bürgermeister darüber hinaus noch die Möglichkeit, jeden Stadtratsbeschluß vor dem Vollzuge dem damaligen Gemeinderate zur Ueberprüfung und Entscheidung vorzulegen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Weiters mußte nach dem alten Statute jeder Stadtratsbeschluß dem Gemeinderate zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn ein Stadtrat, der einer politischen Partei angehörte, die mit wenigstens zwei Stimmen im Stadtrate vertreten war, dies verlangte. D i e A u s s c h ü s s e des G e m e i n d e t a g e s Ausschüsse z u r V o r b e r a t u n g u n d B e g u t achtung, V e r w a l t u n g s a u s s c h ü s s e , Mitg l i e d e r z a h l , Vorsitz Die Ausschüsse des Gemeindetages teilen sich in zwei Arten. Sie sind entweder Verwaltungsausschüsse, die in bestimmten Angelegenheiten Beschlüsse fassen können, die die Gemeinde binden, oder Ausschüsse, die nur zur Vorberatung und Begutachtung von Angelegenheiten berufen sind, die in den Wirkungskreis des Gemeindetages fallen. Eine besondere Stellung nehmen die Verwaltungsausschüsse der städtischen Unternehmungen ein, denen der Gemeindetag auch Beschlußrechte einräumen kann, die sonst wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit dem Gemeindetage vorbehalten sind. Welche Be-

schlußrechte der Gemeindetag an Verwaltungsausschüsse der selbständigen städtischen Unternehmungen nicht abtreten darf, ist in den Bestimmungen für die Erlassung von Organisationsbestimmungen der selbständigen städtischen Unternehmungen ausdrücklich festgelegt. Der Großteil der Ausschüsse wird demnach nur vorberatende und begutachtende Tätigkeit entfalten können und nur wenige Ausschüsse werden mit Beschlußrechten ausgestattet sein, die sonst dem Gemeindetage zustehen. Die Ausschüsse sind vom Gemeindetage aus seiner Mitte zu wählen und dürfen, den Vorsitzenden mitgerechnet, höchstens aus 7 Mitgliedern bestehen. I n die wichtigsten Ausschüsse, jedenfalls aber in den Finanz-, Bau- und Rechtsausschuß sind auch Mitglieder des Gemeinderates (Stadträte) zu wählen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister oder das von ihm hiezu ermächtigte Mitglied des Ausschusses. Uebernimmt der Bürgermeister in den wichtigsten Ausschüssen nicht selbst den Vorsitz, kann er nur einen Stadtrat zur Führung des Vorsitzes ermächtigen." Zur Bildung eines Ausschusses ist die Zustimmung des Bürgermeisters notwendig. Ausschüsse müssen gebildet werden, wenn es der Bürgermeister verlangt. Dem Bürgermeister steht weiter das Recht zu, jederzeit beim Gemeindetage die Auflösung von Ausschüssen zu beantragen. Nach dem Gemeindestatute vom Jahre 1921 war der Gemeinderat befugt, aus seiner Mitte ständige Fachabteilungen und ständige und nichtständige Sonderausschüsse zu wählen und solche Fachabteilungen und Ausschüsse auch zu ermächtigen, über bestimmte Geschäfte minderer Bedeutung im Namen des Gemeinderates selbständig zu beschließen. Eine besondere Stellung nahmen schon damals die Verwaltungsausschüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ein, die mit einem besonderen Maße von Selbständigkeit ausgestattet waren und nur dem Gemeinderate gegenüber stets zur Verantwortung und Rechnungslegung verpflichtet blieben. Der Magistrat V e g r i f f s b e st i m m u n g, O r g a n i s a t i o n , dienst- und besoldungsrechtliche S t e l l u n g der ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e n B e a m t e n Der Magistrat wird als die Gesamtheit der in der städtischen Verwaltung tätigen städtischen Aemter bezeichnet. Die selbständigen städtischen Unternehmungen der Gemeinde zählen nicht zum Magistrat, wohl aber diestädtischenBetriebe und Anstalten, die von den einzelnen Abteilungen des Magistrates verwaltet werden. Der Magistrat ist zur Unterstützung des Bürgermeisters in seinem gesamten Wirkungskreise berufen und ihm untergeordnet. Hiemit ist der Begriff „Magistrat" im Gegensatz zum alten Gemeindestatute, das das Wort „Stadtmagistrat" nur einmal bei Erwähnung des Gemeindeamtes und ein anderesmal neben den Worten „bestellte Organe" und „beigestellte Organe" in Klammer anführt und den Begriff des Magistrates (Gemeindeamt) überhaupt nicht näher umschreibt, eindeutig festgelegt. Der Begriff Magistrat deckt sich mit dem Begriffe Gemeindeamt. Aus dem Gesetzestexte geht auch * A n dieser Stelle wird darauf hingewiesen, daß sich im § 21, Abs. 5 des Stadtrechtes ein finnstörender Fehler eingeschlichen hat; im zweiten Satze dieses Absatzes ist nicht auf Absatz 2, fondern auf Absatz 4 Bezug gu nehmen.


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