KlientenJournal 2/2013

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Mag. Anna-Maria Lohberger Sauldorf 67, 5232 Kirchberg bei Mattighofen Tel./Fax: 07747/20378, Mobil 0664/4911838 E-Mail: lohberger@amlstb.at

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Mag. Anna-Maria Lohberger

Mag. Anna-Maria Lohberger

Sauldorf 67, 5232 Kirchberg bei Mattighofen Tel./Fax: 07747/20378, Mobil 0664/4911838 E-Mail: amlstb@aon.at

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Editorial

Vereinsfeste: Entgelt für Helfer begründet Versicherungspflicht!

Sozialversicherung

Vereinsfeste: Versicherungspflicht für freiwillige Helfer? Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Vereine bei der Veranstaltung von Vereinsfesten für den Bereich der Sozialversicherung einige Richtlinien beachten.

Tipp: Um sich Diskussionen mit den Behörden zu ersparen, sollte mit den freiwilligen Helfern bereits im Vorhinein die Unentgeltlichkeit der Mitarbeit schriftlich vereinbart werden.

Vereinsmitglieder, Freunde und Familienmitglieder, die bei Vereinsfesten mitarbeiten und für diese Tätigkeit weder ein Entgelt erhalten noch einen Entgeltanspruch haben, unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn solche Einsätze zeitlich sehr eingeschränkt stattfinden. Es können aber nicht nur fix vereinbarte Geldbeträge eine SV-Beitragspflicht auslösen, sondern auch Trinkgelder oder Sachzuwendungen, die die freiwilligen Helfer erhalten. Speisen und Getränke, die während des Vereinsfests von den Helfern konsumiert werden, gelten nicht als schädlicher Sachbezug.

Sind die Helfer aufgrund einer beruflichen Tätigkeit krankenversichert, erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz auch auf die Tätigkeiten für den Verein. Passiert allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe ein Unfall, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Nur bei Unfällen im Rahmen von organisierten Rettungsdiensttätigkeiten (z.B. Freiwillige Feuerwehr) haben die freiwilligen Helfer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Entgelt für Vereinstätigkeit

Wird für die Tätigkeit im Verein ein Entgelt bezogen, so handelt es sich

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0664/4911838

Kaum ein Österreicher ist nicht Mitglied in einem Verein. Viele dieser Vereine veranstalten zu ihrer Finanzierung Feste, die nur durch den unentgeltlichen Einsatz freiwilliger Helfer zustande kommen. Solche unterstützenden Tätigkeiten könnten jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit Ihrem Verein auf der sicheren Seite sind. Seit 1.1.2013 gilt die neue Gaststätten-Pauschalierung. Ob die Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für Sie steuerlich sinnvoll ist, können wir gerne überprüfen. Für kleine und mittlere Unternehmer gibt es gute Nachrichten: Seit Jahresbeginn besteht für Unternehmer ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von € 27,73 täglich im Rahmen der GSVG-Versicherung. Allerdings erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Auch Vermieter dürfen sich freuen. Vermieter und Verpächter können seit 1.1.2013 für die innerhalb eines Monats abgeschlossene Verträge auch eine Sammelmeldung vornehmen. Eine Gebührenanzeige kann seit 1.1.2013 unterbleiben, wenn die Gebührenschuld bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird. Und im Herbst wird es wieder spannend. Vor der Nationalratswahl Ende September kann man wohl mit einigen Ankündigungen am Steuersektor rechnen. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden, wenn davon auch etwas umgesetzt wird.

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