KlientenJournal 1/2013

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Mag. Anna-Maria Lohberger Sauldorf 67, 5232 Kirchberg bei Mattighofen Tel./Fax: 07747/20378, Mobil 0664/4911838 E-Mail: lohberger@amlstb.at

Journal

Mag. Anna-Maria Lohberger

Mag. Anna-Maria Lohberger

Sauldorf 67, 5232 Kirchberg bei Mattighofen Tel./Fax: 07747/20378, Mobil 0664/4911838 E-Mail: amlstb@aon.at

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Editorial

Pendler 2013: Mehr Geld vom Staat

Mitarbeiter

Mehr Förderungen für Pendler Die Bundesregierung will Pendler stärker fördern. Etwa durch die aliquote Inanspruchnahme des Pendlerpauschales auch für Teilzeitbeschäftigte oder die Erhöhung der Negativsteuer. Das entsprechende Gesetz lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor, soll aber im Frühjahr dieses Jahres rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft treten. Wenn dann ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Pendlerpauschale stellt, sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Regeln rück­

wirkend ab 1.1.2013 im Zuge einer Lohn-/ Gehaltsaufrollung, die bis spätestens 31.8.2013 erfolgen muss, zu berücksichtigen. Unverändert beibehalten wurde die Unterscheidung zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale, das als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Lohn/Gehalt abziehbar ist. Das Pendlerpauschale ist Basis der neuen aliquoten Inanspruchnahme für Teilzeitbeschäftigte.

Wegstrecke zw. Wohnung Jährliches und Arbeitsplatz Pendler­pauschale „Kleines Pendlerpauschale“: wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeits­ platz mindestens 20 km beträgt und die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar wäre.

mindestens 20 km bis 40 km mehr als 40 km bis 60 km mehr als 60 km

€ 696 € 1.356 € 2.016

„Großes Pendlerpauschale“: mindestens 2 km bis 20 km wenn die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsplatz mindestens mehr als 20 km bis 40 km 2 km beträgt, die Verwendung der öffentlichen Verkehrs­ mehr als 40 km bis 60 km mittel für die halbe Entfernung aber unzumutbar ist. mehr als 60 km

€ 372 € 1.476 € 2.568 € 3.672

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0664/4911838

2013 beginnt mit vielen steuerlichen Neuerungen. Noch kurz vor Jahresende hat etwa der Ministerrat eine Ausweitung des Pendlerpauschales ab 1.1.2013 beschlossen. Das endgültige Gesetz muss freilich noch abgewartet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen gekippt. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31. Mai 2014 in Kraft. Liegenschaftseigentümer, die eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien planen, sollten bis dahin entsprechende Schritte setzen. Der Nationalrat hat Anfang dieses Jahres die Grundbuchsgebührennovelle beschlossen. Die große Aufregung, die rund um einen ersten Gesetzesentwurf entstanden ist, hat sich mittlerweile gelegt, weil innerhalb der Familie die Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal aber von 30 % des Verkehrswertes berechnet werden kann. Auch bei der Rechnungsausstellung und in der Umsatzsteuer gibt es Neuigkeiten. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 sind etwa die Möglichkeiten für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen erweitert und vereinfacht worden. 2013 ist aber auch das Jahr der Erhöhungen von Pensionsversicherungsbeiträgen, Höchstbeitragsgrundlagen und Pensionsanwartschaftszeiten. Es hat sich also viel getan und aufgrund der anstehenden Wahlen im Herbst kann man gerade auf dem Gebiet des Steuerrechts noch mit einigen Überraschungen rechnen.

A us gab e 1 / 2 013

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Sozialversicherung

▸ NEU: Aliquote Inanspruchnahme auch für Teilzeitbeschäftigte

Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsplatz im Kalendermonat an ǜǜ mind. 4 aber max. 7 Tagen zurückgelegt, steht 1/3 des Pendlerpauschales zu ǜǜ mind. 8 aber max. 10 Tagen zurückgelegt, stehen 2/3 des Pendlerpauschales zu ǜǜ mind. 11 Tagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Bei Krankenstands-, Urlaubs- und Feiertagen wird wie bisher eine fiktive Fahrt zur Arbeit unterstellt, sodass hierdurch die Pendlerpauschalberechtigung nicht gefährdet wird.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht 2013

Jeder, der Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, erhält jährlich einen zusätzlichen Absetzbetrag von € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pendlereuro nach demselben Prinzip wie das Pendlerpauschale aliquotiert.

NEU: Steuerfreies Jobticket für NichtPendlerpauschalberechtigte Bezahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, das Ticket für öffentliche Verkehrsmittel (zur Gänze oder nur teilweise), ist dieser Vorteil nicht mehr zu versteuern. Die Kostenübernahme darf dabei nicht vom Gehalt abgezogen werden oder anstelle einer Gehaltserhöhung erfolgen. Denn bei solchen Fällen einer „Gehaltsumwandlung“ führt die Kostenübernahme zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

NEU: Erhöhung der Negativsteuer

Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale und ergibt sich aufgrund der geringen Einkünfte keine oder nur eine geringe Steuerpflicht, werden bis zu € 400 jährlich gutgeschrieben.

NEU: Kein Pendlerpauschale für Firmenwagen

Wer seinen Firmenwagen auch für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen darf, erhält hierfür kein Pendlerpauschale mehr und damit auch keinen Pendlereuro. Selbst dann, wenn etwa Tankkosten selbst bezahlt werden.

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NEU: Pendlereuro

Pensionsversicherung 2013: Beitragsätze angehoben

2013 ist das Jahr der Erhöhungen von Pensionsversicherungsbeiträgen, Höchstbeitragsgrundlagen und Pensionsanwartschaftszeiten. Ab 1.1.2013 wird zusätzlich zur jährlichen Aufwertung die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 90 angehoben. In der Gewerblichen Sozialversicherung erhöht sich mit Jänner 2013 der Beitragssatz zur Pensionsversicherung von derzeit 17,5 % auf 18,5 %. Die Pensionsmindestbeitragsgrundlage wird bis zum Jahr 2017 auf zunächst € 673,17 eingefroren und erst danach bis zum Jahr 2022 sukzessive auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.

Bauernsozialversicherung

In der Bauernsozialversicherung werden die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung sukzessive von derzeit 16 % (seit 1.7.2012) auf 16,50 % (ab 1.7.2013) und schlussendlich auf 17 % (ab 1.1.2015) angehoben. Weiters ist die Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Fall der Beitragsgrundlagen-Option auf rund € 713,77 ab 2013 vorgesehen.

Erhöhung der Pensionsanwartschaftszeiten

Zwischen 2013 und 2017 werden erforderliche Pensionsanwartschaftszeiten

erhöht: Bei der bis 2017 auslaufenden vorzeitigen Alterspension müssen künftig bis zu 480 statt bisher 450 Versicherungsmonate bzw. 450 Beitragsmonate statt bisher 420 nachgewiesen werden. Für den Anspruch auf eine Korridorpension wird bis 2017 die erforderliche Anwartschaftszeit stufenweise von 450 auf 480 Versicherungsmonate erhöht. Der Tätigkeitsschutz in der Invaliditätspension greift derzeit, wenn die versicherte Person mindestens 57 Jahre alt ist und jene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat. Das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter wird ab 1.1.2013 bis zum Jahr 2017 stufenweise auf das 60. Lebensjahr angehoben.

Umsatzsteuer: Vermietung von Beförderungsmitteln Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (das sind etwa Privatpersonen oder Vereine ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer) sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sich Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Nichtunternehmers befindet.

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Gericht

Rechnungen

Grunderwerbsteuer bei Schenkung

Rechnungsausstellung seit 1.1.2013

Umsatzsteuer ab 1.1.2013 Mit Beginn des Jahres 2013 treten mehrere Neuregelungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Kraft

Der Verfassungsgerichtshof hat die derzeit geltende Regelung der Grunderwerbsteuer bei Schenkungen als verfassungswidrig aufgehoben. Bis 31.5.2014 muss das Parlament nun ein neues Gesetz beschließen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung, wonach bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften der einfache bzw. dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, während bei entgeltlichen Trans­ aktionen der Verkehrswert anzusetzen ist, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.5.2014 in Kraft. Das Parlament hat somit bis dahin Zeit, ein verfassungskonformes Nachfolgegesetz zu beschließen. Für Liegenschaftseigentümer, die eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien planen, besteht aufgrund der doch langen Fristeinräumung genügend Zeit, entsprechende Schritte zu setzen.

Umsatzsteuer: Normalwert als neue Bemessungsgrundlage Es gilt der „Normalwert“ als neue Bemessungsgrundlage bei Leistungen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke, wenn deren Entgelt nicht fremdüblich ist. Etwa bei Leistungen zwischen nahen Angehörigen oder bei Gesellschafterstellung sowie bei einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis.

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Vorsteuerabzug beim umsatzsteuerlichen Istversteuerer

Im Bereich der Rechnungsausstellung bringt 2013 einige Änderungen für Unternehmer.

Reverse Charge

Werden Dienstleistungen von einem inländischen an einen ausländischen Unternehmer erbracht, verlagert sich dadurch häufig der Leistungsort ins Ausland. Daher mussten bisher Rechnungen, in welchen die Umsatzsteuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergegangen ist, nach den Vorschriften des ausländischen Staats erstellt werden. Seit 1.1.2013 gelangen nun aber die österreichischen Vorschriften für die Rechnungsausstellung zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Eine diesbezügliche Rechnung muss die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers und den Hinweis, dass die Steuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergeht, beinhalten. Weiters darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Neu ist zudem, dass Rechnungen, die an Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten gelegt werden, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Erbringung der sonstigen Leistung verpflichtend vom Unternehmer auszustellen sind.

Umrechnungskurs

Zudem ist die Angabe der Umrechnungsmethode bzw. des umgerechneten EuroBetrages erforderlich, wenn Rechnungen in einer anderen Währung als Euro ausgestellt werden, um sicherzustellen, dass der entrichtete Umsatzsteuerbetrag dem abziehbaren Vorsteuerbetrag entspricht.

Bei sogenannten „Istversteuerern“ fällt die Umsatzsteuer in jenem Monat an, in dem das in Rechnung gestellte Entgelt (Kaufpreis, Honorar etc.) tatsächlich bezahlt wird. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sowie auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist bei der Ist-besteuerung unerheblich. Ab 2013 gilt die Istbesteuerung allerdings auch für den Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass der Istversteuerer den Vorsteuerabzug erst bei tatsächlicher Bezahlung seiner Eingangsrechnungen geltend machen kann und nicht wie bisher bereits bei Rechnungserhalt. Davon ausgenommen sind Versorgungsunternehmen wie Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- sowie Heizwerke und Müllbeseitigungsanlagen. Praktisch bedeutet das lediglich Änderungen für istversteuernde Bilanzierer, die man vor allem im Bereich der Kapitalgesellschaften von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker etc.) findet, weil diese bisher die Vorsteuern in der Regel nach dem Soll-System in Anspruch genommen haben. Im Bereich der EinnahmenAusgaben-Rechnung wurden bereits bisher die Vorsteuern in der Regel erst bei Zahlung geltend gemacht, obwohl sie theoretisch schon bei Rechnungseingang hätten abgezogen werden können, sodass sich hier keine große Änderung ergeben wird.

Selbstanzeige

Wird anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuernachzahlungen erstattet, ist eine Zuordnung der jeweiligen Verkürzungsbeträge zu den einzelnen betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht mehr notwendig.


Immobilien

Rechnungen

Grundbucheintragungsgebühr 2013

Elektronische Rechnungen 2013

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Bisher berechtigten elektronische Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie entweder mit einer Signatur versehen waren oder die Rechnungsübermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) erfolgte. Seit 1.1.2013 geht es einfacher.

Übertragung einer Liegenschaft innerhalb der Familie: 2013 weiterhin begünstigt

2013 wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen. Bei Liegenschaftsübertragungen innerhalb der Familie kann die Gebühr aber vom drei­fachen Einheitswert, maximal aber von 30 % des Verkehrswertes berechnet werden.

Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird.

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr ab 2013 vom Verkehrswert bemessen. Für den Nachweis des Verkehrswerts wird es nicht erforderlich sein, ein spezielles Sachverständigengutachten vorzulegen. Bei den folgenden Erwerbsvorgängen (egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich) kann die Gebühr aber vom dreifachen Einheitswert, maximal aber von 30 % des Verkehrswertes berechnet werden:

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige): ǜǜ Kauf: Bemessungsgrundlage (BMG) ist der Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ǜǜ Wiederkehrende Leistungen: BMG = Kapitalwert ǜǜ Leistung an Zahlungs statt: BMG = Wert, zu dem Leistung angenommen wird ǜǜ Enteignungen: BMG = Entschädigungen Wird der Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 % der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden.

1. Liegenschafts(anteils)übertragungen innerhalb der Familie (das sind etwa Ehegatten, Lebensgefährten mit gemeinsamem Wohnsitz, Verwandte in gerader Linie), unabhängig aus welchem Grund (somit auch im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen). 2. Liegenschaftsübertragungen, die ǜǜ in Zusammenhang mit Umgründungen, ǜǜ zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder ǜǜ aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch.

Gebühr von der Gegenleistung

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Wird eine Papierrechnung eingescannt und elektronisch versendet, gilt dies auch als elektronische Rechnung. Dabei ist zu beachten, dass auf der Papierrechnung auf die elektronische Übermittlung verwiesen wird. Bei Elektronischen Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet sein. Weiters ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung einzuholen.

Übermittlung von e-Rechnungen

Elektronische Rechnungen können seit 1.1.2013 ǜǜ als E-Mail ǜǜ als E-Mail-Anhang ǜǜ als Internet-Download ǜǜ als pdf-Datei ǜǜ als reine Textdatei übermittelt werden, sofern sämtliche gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung auch darin enthalten sind. Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss der Unternehmer durch ein „innerbetriebliches Steuerungsverfahren“ gewährleisten, dass der Zahlungsanspruch an den Rechnungsaussteller zu Recht besteht. Dabei handelt es sich schlichtweg um die allgemein übliche Rechnungsprüfung, wie sie jedes Unternehmen durchführt. Die bisher gestatteten sicheren Übermittlungswege bleiben weiterhin möglich. Künftig sollen Rechnungen auch über über PEP-POL oder das Unternehmensserviceportal gestellt werden können. Derzeit ist das nur für Rechnungen an den Bund möglich.

Impressum: AML Steuerberatung GmbH, Sauldorf 67, 5232 Kirchberg bei Mattighofen Tel./Fax: 07747/20378, Mobil 0664/4911838, E-Mail: lohberger@amlstb.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine ­persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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