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BEKANNTMACHUNGEN DER IHK SÜDTHÜRINGEN

WIRTSCHAFTSSATZUNG

der Industrie- und Handelskammer Südthüringen für das Geschäftsjahr 2022

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Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 7. Dezember 2021 aufgrund von §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und der Beitragsordnung vom 16. September 2020, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2022 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird 1. in der Plan-GuV mit der Summe der Erträge in Höhe von 6.584.200,00 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 9.347.700,00 EUR mit geplantem Vortrag in Höhe von 1.147.700,00 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von - 1.615.800,00 EUR 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 540.000,00 EUR der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 149.800,00 EUR festgestellt.

II. Beitragsfreistellungen

1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag, hilfsweise

Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr der Kammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und im darauf folgenden Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 EUR nicht übersteigt.

III. Als Grundbeiträge sind zu erheben

1. Von Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, 1.1. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 15.340,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II eingreift, 39,00 EUR 1.2. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 15.340,00 EUR bis 25.000,00 EUR 78,00 EUR 1.3. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000,00 EUR bis 30.700,00 EUR 113,00 EUR 1.4. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 30.700,00 EUR 226,00 EUR. 2. Von Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind, oder deren

Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, 2.1. sofern deren Umsatz im Sinne von § 10 der Beitragsordnung unter 5,2 Mio. EUR liegt, 2.1.1. mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 30.700,00 EUR 226,00 EUR 2.1.2. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 30.700,00 EUR bis 61.400,00 EUR 390,00 EUR 2.1.3. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 61.400,00 EUR 585,00 EUR 2.2. sofern deren Umsatz im Sinne von § 10 der Beitragsordnung 2.2.1. 5,2 Mio. EUR bis 10,3 Mio. EUR beträgt,

975,00 EUR

2.2.2. mehr als 10,3 Mio. EUR bis 20,5 Mio. EUR beträgt, 1.950,00 EUR 2.2.3. mehr als 20,5 Mio. EUR bis 30,7 Mio. EUR beträgt, 3.900,00 EUR 2.2.4. mehr als 30,7 Mio. EUR beträgt, 7.800,00 EUR. 2.3. Für eine zugehörige Kapitalgesellschaft, deren Tätigkeit sich auf die Komplementärfunktion in einer ebenfalls der Kammer zugehörigen Personengesellschaft (persönlich haftende Gesellschaft i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB) beschränkt, deren wirtschaftliche Tätigkeit ruht oder die sich in Liquidation befindet, kann der Grundbeitrag gemäß Abs. III. Nr. 2.1.1. auf 113,00 EUR reduziert werden.

IV. Als Umlage sind zu erheben

0,17 % des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen.

V.

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2022.

VI.

1. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, kann eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der

Umlage auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben werden. 2. Soweit kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der

Gewerbetreibende jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch einen voraussichtlichen, der Kammer mitgeteilt hat, kann eine

Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben werden. 3. Liegt keine Information über Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vor, kann eine Vorauszahlung des Grundbeitrages gemäß Abs. III. Nr. 1.1. bzw.

Abs. III. Nr. 2.1.1. erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage für den Umlagebeitrag kann entsprechend geschätzt und hierauf eine Vorauszahlung erhoben werden. 4. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 2022 vorliegt, wird die Vorauszahlung berichtigt und ein endgültiger Beitragsbescheid erteilt. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert, erstattet oder gutgeschrieben. 5. Liegen keine Angaben über die zur Festsetzung der Grundbeiträge erforderlichen

Umsatzerlöse vor, so kann die Veranlagung auf der Grundlage einer Schätzung erfolgen (§ 15 Abs. 6 der Beitragsordnung).

VII. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Wirtschaftssatzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

VIII. Inkrafttreten

Die Wirtschaftssatzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Suhl, 7. Dezember 2021

gez. Dr. Peter Traut Präsident gez. Dr. Ralf Pieterwas Hauptgeschäftsführer

BEITRAGSORDNUNG

der Industrie- und Handelskammer Südthüringen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 7. Dezember 2021 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK) erhebt von den Kammerzugehörigen (IHK-Mitglieder) Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.

(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. (3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5 Beitragsordnung) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten (1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Mitglieder zum Beitrag veranlagt. (2) Hat ein IHK-Mitglied mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 Abgabenordnung (AO) im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit. (2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 15 der Satzung der IHK Südthüringen).

(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb

(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt.

(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. § 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG

(1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem GewStG oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt. (2) Die im Abs. 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt. (3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrages (1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, die Registereintragung (z.B. Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister, etc.), das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung, deren Kriterien, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. (2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage (1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag nach dem GewStG oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.

§ 8 Zerlegung (1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrages sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Freistellung (§ 5 Beitragsordnung) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder

die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages herangezogen werden.

(2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr (1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.

(2) Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenzahl (1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 b und 9 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt. (2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 Handelsgesetzbuch (HGB) und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Registereintragung (1) Soweit die Beitragsordnung oder Wirtschaftssatzung Rechtsfolgen an die Eintragung im Register (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister, etc.) knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das IHK-Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das IHK-Mitglied in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister (Genossenschafts-, Vereinsregister, etc.) vergleichbare Funktion hat.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Mitgliedes nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe (1) Die IHK erhebt von IHK-Mitgliedern, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe), den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 EUR erzielt hat.

(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung (§ 5 Beitragsordnung) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung nach § 5 Beitragsordnung herangezogen werden. (3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnung findet § 8 Abs. 2 Beitragsordnung keine Anwendung.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

(1) IHK-Mitglieder, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf IHK-Mitglieder, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend a) einen freien Beruf ausüben

oder

b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück

oder

c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen

Gewässer betreiben

und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Die IHK-Mitglieder haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere Regelungen für Komplementärgesellschaften, Tochtergesellschaften und Gesellschaften mit sonstigen im Handelsregister eingetragenen Rechtsverhältnissen (1) IHK-Mitgliedern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören. (2) Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Sitz im Kammerbezirk haben.

(3) IHK-Mitgliedern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, welche sich in Abwicklung befinden, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.

(4) Bei IHK-Mitgliedern mit Gewinnabführungsverträgen kann der Grundbeitrag entsprechend der Regelungen des § 6 Beitragsordnung gestaffelt werden. Berücksichtigt wird der auf das jeweilige IHK-Mitglied entfallende Anteil der Bemessungsgrundlage. (5) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrages gemäß Abs. 1 bis 3 nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Beitragsbescheid. Dieser ist dem IHK-Mitglied in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Mit ausdrücklicher Zustimmung des IHK-Mitgliedes kann der Beitragsbescheid auch digital auf einem sicheren Übertragungsweg übersandt werden. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlagen und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Im Bescheid ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb, auf den Umsatz, auf die Bilanzsumme und

auf die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. Ist in dem Bemessungsjahr mit einer nicht unerheblichen, negativen konjunkturellen Entwicklung zu rechnen, können die in den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Bemessungsgrundlagen zeitlich befristet prozentual gekürzt werden. Die Höhe der prozentualen Kürzung beschließt die Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung. (4) Ändern sich die Bemessungsgrundlagen nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. Soweit der berichtigte Bescheid für ein bestimmtes Beitragsjahr einen korrigierten Beitrag ausweist, regelt er nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigten Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert. (5) Werden die in der Wirtschaftssatzung festgesetzten Beitragssätze während des laufenden Geschäftsjahres herabgesetzt, erfolgt die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge mittels Verrechnung. Nicht verrechenbare zu viel gezahlte Beiträge werden spätestens bei der endgültigen Abrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr erstattet.

(6) Das IHK-Mitglied ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Mitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 16 Vorauszahlungen Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Mitglieder Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 Beitragsordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 Beitragsordnung gelten entsprechend. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrags vorläufig. Ergeht zu dem jeweiligen Beitragsjahr ein korrigierter Bescheid nach § 15 Abs. 4 regelt dieser nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung von Gebühren (Auslagen für Mahnung und Beitreibung) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.

(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.

(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richten sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen.

§ 19 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.

(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

(5) Für die Absätze 1 bis 4 finden die entsprechenden Dienstanweisungen Anwendung.

§ 20 Verjährung

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der AO über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 21 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Beitragsordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 23 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 16. September 2020 außer Kraft.

Für die Festsetzung bzw. Berichtigung von Beiträgen aus den Haushaltsjahren vor dem 1. Januar 2022 gelten die Beitragsordnungen in den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Fassungen.

Suhl, 7. Dezember 2021

gez. Dr. Peter Traut gez. Dr. Ralf Pieterwas Präsident Hauptgeschäftsführer

Genehmigungsvermerk des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) vom 9. Dezember 2021, Az.: 3404/6-16-9.

Ausgefertigt:

Suhl, 10. Dezember 2021

gez. Dr. Peter Traut gez. Dr. Ralf Pieterwas Präsident Hauptgeschäftsführer

WAHLORDNUNG

der Industrie- und Handelskammer Südthüringen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK) hat am 7. Dezember 2021 gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 55 Mitglieder der Vollversammlung. (2) 48 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt. (3) Bis zu sieben Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 20 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Die mittelbare Wahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei soll die Vollversammlung, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des IHK-Bezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen, um Vertreter ergänzt werden, die über die unmittelbare Wahl keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung einer mittelbaren Wahl ist entsprechend zu begründen.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn das Nachfolgemitglied bereits durch mittelbare Wahl gemäß § 1 Absatz 3 Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe oder des Wahlbezirks. (2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Kandidat vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gemäß § 20 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der laufenden Wahlperiode den Aufwand einer Nachfolgewahl nicht rechtfertigt. (3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung – einschließlich der nach § 1 Absatz 3 hinzugewählten – 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde. (4) Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 21 bekanntzumachen.

§ 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. § 4 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht wird ausgeübt, a) für IHK-Zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. (3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auf Antrag eines IHK-Zugehörigen, mit Wohnsitz oder Sitz im IHK-Bezirk, darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen. (4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden. (5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen das Wahlrecht gemäß § 3 Absatz 3 ruht. (6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-Zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte gemäß § 5 Absatz 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch unmittelbar oder mittelbar gewählt werden. (3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten fünf

Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt. (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Absatz 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder mit der Feststellung, dass die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk nicht berührt. Gleichfalls bleibt die Mitgliedschaft in der Vollversammlung unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleichfalls bleibt die Gültigkeit von Beschlüssen unberührt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird. (5) Der Name des während der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Vollversammlung ist gemäß § 21 bekanntzumachen.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke, Sitzverteilung (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Innerhalb der Wahlgruppen kann es regionale Unterteilungen geben (Wahlbezirke). Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen. Die Sitzverteilung soll die Branchenstruktur des IHK-Bezirks abbilden. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke richtet sich nach dem Gewerbeertrag, Anzahl der Unternehmen, Anzahl der Beschäftigten und Umsatz. (2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

Wahlgruppe I – Industrie und Bau

Diese Wahlgruppe umfasst das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe.

Wahlgruppe II – Energie- und Wasserwirtschaft, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft

Diese Wahlgruppe umfasst die Land- und Forstwirtschaft, die Fischerei, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, die Energieversorgung, die Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und die Beseitigung von Umweltverschmutzungen.

Wahlgruppe III – Großhandel, Einzelhandel und Handelsvermittler

Diese Wahlgruppe umfasst den Handel (Groß- und Einzelhandel) einschließlich der Handelsvermittler sowie den Handel, die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen.

Wahlgruppe IV – Verkehr, Lagerei, Information und Kommunikation

Diese Wahlgruppe umfasst den Verkehr, die Post-, Kurier- und Expressdienste, die Lagerei, das Vertragswesen sowie die Informations- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Wahlgruppe V – Gastgewerbe, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Diese Wahlgruppe umfasst das Beherbergungsgewerbe, die Gastronomie und sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen.

Wahlgruppe VI – Banken, Versicherungen sowie Grundstücks- und Wohnungswesen

Diese Wahlgruppe umfasst die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie das Grundstücks- und Wohnungswesen.

Wahlgruppe VII – sonstige Dienstleistungen

Diese Wahlgruppe umfasst alle Unternehmen, die nicht den oben genannten Wahlgruppen zugeordnet werden können. Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere wissenschaftliche, technische und sonstige Dienstleistungen, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen sowie Unterhaltung und Erholung. (3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet: a) Der IHK-Bezirk wird für die Wahlgruppen I, III und VII in folgende Wahlbezirke eingeteilt: 1. Landkreis Schmalkalden-Meiningen 2. Ilm-Kreis 3. Landkreis Hildburghausen 4. Landkreis Sonneberg 5. Kreisfreie Stadt Suhl b) Für die Wahlgruppen II, IV und VI bildet jeweils der gesamte IHK-Bezirk den Wahlbezirk. c) Für die Wahlgruppe V werden drei Wahlbezirke gebildet: 1. Landkreis Schmalkalden-Meiningen 2. Ilm-Kreis 3. Landkreis Hildburghausen, Landkreis Sonneberg, Kreisfreie Stadt Suhl Jeder Wahlbezirk umfasst die IHK-Zugehörigen, die in diesem Bezirk eine gewerbliche Niederlassung haben. (4) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die im Folgenden angegebene Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:

Wahlgruppen

I II III IV V VI VII Sitze gesamt

Landkreis SchmalkaldenMeiningen Ilm-Kreis

Industrie und Bau

5 Energie- und Wasserwirtschaft, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft Großhandel, Einzelhandel und Handelsvermittler Verkehr, Lagerei, Information und Kommunikation Gastgewerbe, Erbringung von

sonstigen wirtschaftlichen Dienst leistungen Banken, Versicherungen sowie Grundstücks- und Wohnungswesen

3 2

6 2 1 Sonstige Dienstleistungen

3

3

Landkreis Hildburghausen

3 2 2

Landkreis Sonneberg 3 1 2

2 3

1

1 Kreisfreie Stadt Suhl 1 1 1 Gesamtzahl Sitze 17 3 9 2 5 3 9 48

(5) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Absatz 3 jeweils ein Mitglied aus den Wahlgruppen I bis VII der Vollversammlung hinzuwählen:

Wahlgruppen

I II III IV V VI VII Sitze gesamt

Industrie und Bau Energie- und Wasserwirt - schaft, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft Großhandel, Einzelhandel und Handelsvermittler Verkehr und Lagerei, Information und Kommunikation Gastgewerbe, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Banken, Versicherungen sowie Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstige Dienstleistungen Zuwahl 1 1 1 1 1 1 1 7

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten ist. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich, in Textform oder über ein elektronisches Kommunikationssystem gefasst werden. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung sowie durch den Hauptgeschäftsführer benannter Personen als Wahlhelfer bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist). (3) Die IHK stellt sicher, dass der Wahlausschuss die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötige Unterstützung und Beratung durch fachkundige Dritte und gegebenenfalls durch Wahldienstleister erhält. (4) Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist ehrenamtlich. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch die Vollversammlung. Die Wahl kann im Umlaufverfahren erfolgen. (5) Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Wahl eines neuen Wahlausschusses durch die Vollversammlung.

§ 9 Wählerlisten (1) Nach Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf. Die IHK legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zugrunde und weist die Wahlberechtigten auf Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen. (3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme der Wählerlisten gemäß Absatz 3 bei dem Wahlausschuss eingereicht werden. Diese sind schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen, wobei eine Übermittlung per Fax oder die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail gleichfalls zulässig ist. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist gemäß § 8 Absatz 2 nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist. (6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus deren jeweiliger Wahlgruppe und deren jeweiligen Wahlbezirk zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. (7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht 1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L. 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72), 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses bestreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Absatz 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Absatz 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 9 Absatz 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für Ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch die Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Ein Bewerber kann sich nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk zur Wahl stellen, für die er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 9 Absatz 5 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen angeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. (2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine unterschriebene Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Für die Übermittlung der Erklärung gelten die Anforderungen aus Absatz 1 entsprechend. (3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). (4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise und insbesondere zur Prüfung der Wählbarkeit von Bewerbern weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen. (5) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn: a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde, b) das Formerfordernis mit Ablauf der Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde, c) der Bewerber nicht wählbar ist,

d) der Bewerber nicht identifizierbar ist oder e) die Erklärung des Bewerbers nach § 11 Absatz 2 Satz 2 mit Ablauf der Einreichungsfrist fehlt. Bei den vorgenannten Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. (6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Absatz 2, beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. Gegebenenfalls unbesetzt bleibende Sitze werden in mittelbarer Wahl besetzt. (7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Der Wahlausschuss kann weitere ergänzende Angaben beschließen und weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht. (8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 12 Durchführung der Wahl Die Wahl findet schriftlich statt (Briefwahl).

§ 13 Wahlunterlagen (1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. (2) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt: a) ein Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein) b) ein Stimmzettel c) ein neutraler Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag) d) ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag) (3) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet erfolgen darf.

§ 14 Stimmabgabe (1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Absatz 1). (2) Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat. (3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (4) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum Ende der Wahlfrist in der IHK vorliegen (§ 8 Absatz 2). (5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 15 Störungen der Briefwahl (1) Ist Wahlberechtigten aufgrund höherer Gewalt oder aus von der IHK zu vertretenden Gründen ihre Stimmabgabe nicht oder nicht fristgerecht möglich (Störung), kann der Wahlausschuss die Wahlfrist insgesamt oder für einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke verlängern, sofern die Möglichkeit zur Stimmabgabe nicht nur unerheblich oder kurzfristig eingeschränkt war und die Störung dem Wahlausschuss vor Ende der Wahlfrist bekannt wird. (2) Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. (3) Die Verlängerung der Wahlfrist muss bekannt gegeben werden.

§ 16 Auszählung (1) Nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss, die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfer sowie verantwortliche Personen des Wahldienstleisters zusammen, um die Wahlurne und die Wahlumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Liegt keine ungültige Stimmenabgabe vor, sind die auf die Kandidaten jeweils entfallenden Stimmen zu vermerken. Ist die Stimmabgabe ungültig, ist der Stimmzettel zu erfassen, in den Wahlumschlag zurückzulegen und während der Auszählung gesondert aufzubewahren. (2) Die Auszählung ist öffentlich. Der Wahlausschuss kann nähere Regelungen zum Ablauf dieses Auszählungsverfahrens treffen. Dabei hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten. Die Mitglieder des Wahlausschusses üben im Auszählungsraum das Hausrecht aus. (3) Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlgruppe und Wahlbezirk nach der Wählerliste und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Niederschrift ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben. Die Wahlunterlagen erhält der Hauptgeschäftsführer nach Abschluss der Wahl gemäß § 18 Absatz 2. Alle Wahlunterlagen sind so lange aufzubewahren, bis die jeweilige Wahl rechtswirksam abgeschlossen ist und die aus der nächsten Wahl hervorgegangene Vollversammlung zusammengetreten ist.

§ 17 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag oder nicht in einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; anderenfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht hingegen auch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch,

falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen als dem Rücksendeumschlag.

§ 18 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die gewählten Kandidaten mit folgenden Angaben bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens. (3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist rechtzeitig darüber in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

§ 19 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht innerhalb eines Monats abhilft, entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 20 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (1) Die mittelbare Wahl nach § 1 Absatz 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Absatz 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der für die jeweiligen Wahlgruppen zu besetzenden Sitze beinhalten. (2) Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung werden aus der Mitte der Vollversammlung mit schriftlicher Begründung nach § 1 Absatz 3 gegenüber dem Präsidium vorgeschlagen. Dieser Vorschlag muss die in § 11 Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Vorschlagsberechtigt sind die Vollversammlungsmitglieder und das Präsidium. Der Vorschlag muss mindestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung erfolgen. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit nach § 5 Absatz 1 und die sonstigen Voraussetzungen. (3) Die Wahl kann frühestens in der ersten ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlungssitzung nach der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. (4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Option „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Das Ergebnis der Stimmabgabe wird vom Präsidium ermittelt. (5) Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (6) Die Namen der gewählten Mitglieder sind gemäß § 21 bekanntzumachen. (7) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die Nachfolgewahl gemäß § 2 Absatz 2, wer in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk wählbar ist.

§ 21 Bekanntmachung und Fristen (1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Südthüringen, www.suhl.ihk.de, unter Angabe des Tags der Einstellung. Sie können zusätzlich in weiteren Medien veröffentlicht werden.

(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. (3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 22 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 23 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit tritt die von der Vollversammlung beschlossene Wahlordnung vom 6. Dezember 2016 außer Kraft. (2) Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieser Wahlordnung gewählten Mitglieder der Vollversammlung bleibt unberührt. (3) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

Suhl, 7. Dezember 2021

gez. Dr. Peter Traut Präsident gez. Dr. Ralf Pieterwas Hauptgeschäftsführer

Genehmigungsvermerk des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) vom 9. Dezember 2021, Az.: 3404/6-17-10.

Ausgefertigt:

Suhl, 10. Dezember 2021

gez. Dr. Peter Traut Präsident gez. Dr. Ralf Pieterwas Hauptgeschäftsführer