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UPDATE FÜR SPIELHALLEN

Neue Verordnung ab dem 1. Januar 2022

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Am 23. März 2021 wurde das Thüringer Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag verabschiedet. Daraufhin trat dieser Vertrag zum 1. Juli 2021 in Kraft. Mit dem Thüringer Gesetz zur Umsetzung des o. g. Vertrages wurde am 14. Juli 2021 zudem das Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) geändert. Beide Regelungen – der Glücksspielstaatsvertrag und das ThürSpielhallenG – sehen neue Voraussetzungen sowie Ausnahmeregelungen für den Betrieb von Spielhallen vor.

Damit ist es möglich, Spielhallen auf Antrag durch akkreditierte Stellen zu zertifizieren. Die örtlich zuständigen Behörden können dann aufgrund dieser Zertifizierungen Ausnahmen von Ge- oder Verboten nach dem Thüringer Spielhallengesetz zulassen. Durch eine Zertifizierung soll der Jugend- und Spielerschutz weiter gesteigert werden.

Aufgrund einer Zertifizierung können Unternehmen nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG Ausnahmen von den Abstandsregelungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ThürSpielhallenG, der Festlegung der Höchstzahl der Geldgewinnspielgeräte nach § 3 Abs. 9 ThürSpielhallenG sowie der Übergangsregelung des § 10 a ThürSpielhallenG für Mehrfachspielhallen beantragen. Um Unternehmen mit Zertifizierung von nicht zertifizierten Unternehmen zu unterscheiden, muss das Gewerbe höhere Anforderungen erfüllen. Da durch die Zertifizierung Ausnahmen durch das ThürSpielhallenG möglich sind, würden nicht zertifizierte Unternehmen ohne diesen Sachverhalt schlechter gestellt.

Für den gesamten Bereich der Zertifizierungen ist ein entsprechender Sachkundenachweis vorgesehen. Dieser wird durch eine Sachkundeprüfung erbracht, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die Sachkundeprüfung wird bei der IHK Südthüringen abgelegt. Betroffene Unternehmer können sich diesbezüglich bis zum 31. Juni 2022 anmelden. Diese Übergangsfrist wurde gewährt, da die Thüringer Spielhallenverordnung (ThürSpielhallenVO) bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll und die Schaffung der Voraussetzungen für eine Sachkundeprüfung noch eines gewissen Zeitaufwandes bedarf.

Die Zertifizierungsanforderungen sind in § 1 ThürSpielhallenVO geregelt. So müssen z. B. während der Öffnungszeiten immer mindestens zwei aufsichtsführende Mitarbeitende anwesend sein. Der Zutritt ist nur für Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gestattet. Weiterhin müssen Mitarbeiter jährlich geschult werden, während die Betreiber von Spielhallen alle zwei Jahre zu schulen sind. Spielhallen müssen an den Straßenfronten befindlichen Seiten mindestens einen gut wahrnehmbaren Warnhinweis auf die Suchtgefahren des Glücksspiels anbringen. Außerdem ist je beantragter Erlaubnis ein Sozialkonzept zu erstellen und weiterzuentwickeln.

Obwohl einige Regelungen der neuen Spielhallenverordnung begrüßenswert erscheinen, äußerte sich die Landesarbeitsgemeinschaft der Thüringer IHKs in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 insgesamt kritisch zum Verordnungsentwurf, da eine weitere finanzielle und organisatorische Belastung für die Unternehmen der Branche gesehen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die neue Thüringer Spielhallenverordnung entsprechend des Entwurfs des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) umgesetzt wird.

HOLGER FISCHER Tel. +49 3861 362-114

fischerh@suhl.ihk.de

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Herausgeber Industrie- und Handelskammer Südthüringen Bahnhofstraße 4 – 8 98527 Suhl Tel. +49 3681 362-0 / Fax +49 3681 362-100 info@suhl.ihk.de /www.suhl.ihk.de Druckauflage: 9.855 Exemplare Erscheinungsweise: Neunmal jährlich Herausgabedatum: 21.12.2021

Redaktion Vanessa Jakob / jakob@suhl.ihk.de Karoline Nöllgen / noellgen@suhl.ihk.de

Titelbild © IHK Südthüringen Anzeigen und Verlag

Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16, 76532 Baden-Baden Tel. +49 7221 2119-0 / Fax +49 7221 2119-15 Anzeigenverwaltung: Andrea Albecker Anzeigenleiter: Achim Hartkopf medienmarketing.erfurt@pruefer.com /www.pruefer.com

Anzeigenschluss Am 10. des Vormonats Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 ab Januar 2021. Dieser Ausgabe ist ein Mitteleinhefter der Haufe-Lexware GmbH Co. KG, Freiburg beigefügt.

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