HK-GT_9_2018

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Normen & Co. |

| HK-Gebäudetechnik 9/18 |

Normen, Merkblätter, Richtlinien, Broschüren und Co.

Konformität von Lüftungsanlagen Das neueste Merkblatt von suissetec im Fachbereich Lüftung-Klima-Kälte orientiert zu den Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische Komponenten und Maschinen von Lüftungsanlagen. Es soll zur Klärung beitragen, inwiefern der Betreiber des Gesamtsystems einen Konformitätsnachweis führen muss. Quelle: suissetec

■ In Lüftungsanlagen werden Geräte, Kanäle und weitere Komponenten zu einem Gesamts stem zusammengestellt. Die Hersteller der elektrischen Komponenten und Maschinen müssen das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und die vorgeschriebene Dokumentation erstellen. Zur Bestätigung müssen sie eine Konformitätserklärung verfassen und (bei Maschinen) dem Auftraggeber übergeben. Das vorliegende Merkblatt beantwortet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch der Ersteller oder der Betreiber des Gesamts stems der Lüftungsanlage a) einen Konformitätsnachweis mit den vorgeschriebenen technischen Unterlagen führen und b) eine Konformitätserklärung für das Gesamts stem ausstellen muss.

Die einzelnen Einheiten sind funktional so miteinander verbunden, dass eine Risikobeurteilung für die gesamte Anlage erforderlich ist.

Praxisbeispiele Anhand von Pra isbeispielen werden folgende Fragen einer Checkliste erörtert, um zu entscheiden, ob eine Konformitätserklärung im Sinne der MRL zu verfassen ist: a) Führt ein Ereignis an einer Komponente zu einer Gefährdung im Bereich einer anderen Komponente b) Entstehen durch das Zusammenwirken der verschiedenen Komponenten neue Gefährdungen c) Werden Gefährdungen an Schnittstellen zwischen Komponenten durch Massnahmen in den Komponenten selbst beseitigt

Rechtliche Grundlagen Massgebend ist die EU-Maschinenrichtlinie (Richtlinie 200 /42/EG, «MRL»). Diese wurde über das Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 30.11) und die Maschinenverordnung (MaschV, SR 81 .14) weitgehend in das schweizerische Recht übernommen. Im Regelfall untersteht eine Lüftungsanlage nicht der Maschinenrichtlinie, wenn sie ausser dem Ventilator nur aus unbeweglichen Komponenten und Klappen ohne Antrieb besteht, oder wenn sie zwar aus verschiedenen Maschinen besteht, aber nach den Regeln der Maschinenrichtlinie (MRL) nicht als Gesamtheit von Maschinen zu ualifizieren ist. In diesen Fällen braucht es für die Lüftungsanlage als Ganzes keinen Konformitätsnachweis und keine Konformitätserklärung. Es genügen die Konformitätserklärungen der Komponentenlieferanten.

Bestätigung der Einhaltung von Normen Bei der Konformität nach MRL geht es ausschliesslich darum, dass eine Maschine technisch sicher konstruiert ist, das heisst, dass durch die technische Funktion der Maschine keine Personen gefährdet werden. Soll zum Beispiel bei einer Lüftungsanlage die Einhaltung von Brandschutznormen oder Lufth gienevorschriften bestätigt werden, ist nicht eine Konformitätserklärung, sondern beispielsweise eine « bereinstimmungserklärung» auszustellen.

Titelseite des 4-seitigen Merkblatts.

Eine Gesamtheit von Maschinen im Sinn der MRL

Um als «Gesamtheit von Maschinen» im Sinn der MRL zu gelten, muss eine Lüftungsanlage kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: Gemeinsames Steuerungss stem Produktionstechnischer Zusammenhang: Die einzelnen Einheiten werden zusammengebaut, um eine gemeinsame Aufgabe ausführen zu können. Sicherheitstechnischer Zusammenhang:

Zuständigkeiten, Verantwortung Unter den Kapiteln «RLT-Anlagen», «Grosslüftungsanlagen» und «Zuständigkeit für den Konformitätsnachweis» werden die Rollen der Beteiligten erläutert und deren Verantwortung geklärt. ■ Das erkblatt ist zu beziehen unter www.suissetec.ch Ser ice erkblätter suissetec 8021 Zürich Gregor Mangold Tel. 043 244 73 60

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