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Schenkungen vor dem Todesfall

biologische Dünger zurückgegrifen werden. Konventionelle Dünger können in der Sommerhitze zu Verbrennungen durch Versalzung führen. Was Pfanzenauswahl und Beetstruktur betrift, setzen sich mittlerweile Mischkulturen immer stärker durch. Das Grundgerüst können Stangenbohnen, Zuckermais oder Paradeiser sein. Im ihrem Schatten können dann Salate, Kohl, Lauch oder Kräuter gepfanzt werden. Gesät sollte in kühlgelagerten Tonschalen werden, die bei Keimung hell und luftig gestellt werden. Treibgemüse kommen mit heißem und trockenem Wetter besser zurecht. Wurzelgemüse sollte in kleinen Dämmen angesät werden. An den Dammseiten können Kräuter gepfanzt werden und im unteren Bereich Kohl oder Lauch. Im Sommer können Romanasalat, Radicchio oder Krauthäuptel gepfanzt werden. Kohlrabi muss geschützt gepfanzt werden und Kraut oder Wirsing in der prallen Sonne –genauso wie Süßkartofeln. Beim Gießen gilt: seltener aber ordentlich gießen! Die Beete werden durch ordentliche Wassergaben auch in tieferen Bereichen nass und die Pfanzen wurzeln tiefer.

Ich wünsche viel Erfolg! Euer Gärtnermeister, Klaus Wenzel

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Dr. Nadina Gady-Eugster www.ra-eugster.at

Wenn eine Person verstirbt ist das gesamte Vermögen zusammenzutragen und unter den Erben aufzuteilen. Fraglich ist oft, wie Schenkungen zu beurteilen sind, die vor dem Tod an eine nicht pfichtteilsberechtigte Person (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Urenkel wenn die Kinder vorverstorben sind) oder auch an eine pfichtteilsberechtigte Person zu beurteilen sind.

Über das eigene Vermögen kann jeder selbst verfügen, man kann das Geld, Liegenschaften und Sonstiges verschenken, wie man möchte. Verstirbt die schenkende Person jedoch, können die Erben darüber streiten, ob diese Schenkungen an ihre Pfichtteile anzurechnen sind.

Die pfichtteilsberechtigten Erben können dann von den pfichtteilsberechtigten Beschenkten fordern, dass die Schenkung an den Pfichtteil angerechnet wird. Reicht die Erbmasse nicht aus, um die übrigen Pfichtteilsberechtigten auszuzahlen, so hat allenfalls die beschenkte Person die übrigen Erben nachzubezahlen oder sieht sich möglicherweise mit einer Klage konfrontiert. Möchte der Erblasser einem seiner pfichtteilsberechtigten Erben eine Schenkung überlassen, ohne, dass diese auf den Pfichtteil angerechnet wird, so sollte er dies tunlichst im Schenkungsvertrag und sogar im Testament festhalten.

Die pfichtteilsberechtigten Erben können auch von der nicht pfichtteilsberechtigten beschenkten Person die Anrechnung der Schenkung auf die Verlassenschaft fordern – dies allerdings nur von Beschenkten innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod. Die Pfichtteile werden dann von der Verlassenschaft inklusive der Schenkung berechnet, es wird also so getan, als hätte die Schenkung nicht stattgefunden.

Wenn Sie Fragen an mich haben, erreichen Sie mich unter E-Mail: kanzlei@ra-eugster.at www.ra-eugster.at

Tel.: 03452 909890

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