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RICHTLINIE MOBILITÄTSFÖRDERUNGEN
from Die Stimme 01/23
by gem172
(rückwirkend mit 1.11.2022 in Kraft getreten)
Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere:
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• Zuschuss zum Ankauf eines Kraftfahrzeuges (§ 11): Die Förderung ist neu nach der KFZ-Kategorie gestaffelt und mit 25 % des Kaufpreises gedeckelt. Die E-Mobilität wird verstärkt gefördert.
• Zuschuss zur barrierefreien Anpassung oder Umrüstung eines Fahrzeuges (§ 12): Es erfolgte eine Präzisierung, was unter einem behinderungsbedingten Umbau zu verstehen ist. Es geht dabei um individuelle Kraftfahrzeuganpassungen. Die Kosten dafür können ohne Berücksichtigung der Einkommensgrenze zur Gänze übernommen werden.
• Mobilitätszuschuss für begünstigt behinderte Personen (§ 13): Die Zielgruppe wurde dahingehend präzisiert, dass ein aufrechtes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich ist.
• Ab 1.1.2023 beträgt der Mobilitätszuschuss € 638,-- (bisher € 580,--).
• Anschaffung eines Assistenzhundes (§ 14): Anpassung der Förderhöhe auf ein Vielfaches der Ausgleichstaxe, dadurch erfolgte eine geringfügige Erhöhung und eine automatische jährliche Valorisierung. Die Zielgruppe wurde auf Menschen, die eine arbeitsmarktrelevante Ausbildung absolvieren, erweitert.
SERVICE ENGELT FÜR DIE E-CARD
• Die Höhe des Service-Entgeltes für das Jahr 2024 beträgt € 13,35 und wird im November 2023 eingehoben.
• Folgende Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind befreit:
• Als Angehörige geltende (mitversicherte) Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder
• Bezieher:innen einer Pension
• Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
• Bezieher:innen einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversor gungsgesetz, Heeresentschädigungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
• Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresentschädigungsgesetz versichert sind
• Zivildienstleistende
• Präsenzdienstleistende
• Bezieher:innen von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
• Bezieher:innen eines Ruhe (Versorgungs) genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Linien GmbH & Co KG