G-MAG: Stadtmagazin Schweinfurt #47

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GRecht

Abofalle Internet

Gerne wird das Internet von Verbrauchern als Informationsquelle genutzt. Man landet beim Surfen auf Internetseiten, welche Kochrezepte, Hausaufgabenhilfen, Warenproben, Routenplanung, Intelligenztests und andere Annehmlichkeiten versprechen, welche „kostenlos und gratis“ angeboten werden.

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atürlich werden diese Seiten gerne genutzt und persönliche Daten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum weitergegeben, damit von der „freundlichen Internetplattform“ die gewünschten Ergebnisse übermittelt werden können. Hat man somit seine persönlichen Daten weitergegeben, ist man schon in die erste Falle getappt. Nach einigen Wochen werden Rechnungen per E-Mail oder Post geschickt und auf die Zahlung eines abgeschlossenen Abonnementvertrages hingewiesen. Wenn man jetzt im Nachhinein sich nochmals die Internetseite genauer anschaut, gelangt man tatsächlich bei Blick in die ganz am Ende versteckt klein angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Preisangabe. Nachdem dies jedoch einen deutlichen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt, wonach klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Merkmale der entgeltlichen Dienstleistung und die Mindestlaufzeit des Vertrages zur Verfügung gestellt werden müssen und aus der Beschriftung der Schaltfläche zur Abgabe eindeutig die Kostenpflichtigkeit des Vertrages erfolgen muss, ist ein derartiger Vertrag gemäß § 312 j Abs. 4 BGB überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Aus den vorgenannten Gründen sollte man sich deshalb weder von direkten Anschreiben der Firmen noch von den von ihnen beauftragten Inkassounternehmen oder Rechtsanwaltskanzleien einschüchtern lassen. In jedem Fall sollte nicht voreilig eine Zahlung unternommen werden. 20

Vielmehr sollte dem behaupteten Vertragsschluss sofort widersprochen werden. Gleichzeitig sollte vorsorglich ein Widerruf erfolgen, nachdem bei Fernabsatzgeschäften, wie es im Internet bzw. am Telefon regelmäßig der Fall ist, ein Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht genießt, ohne dass hierfür ein Grund des Widerrufes angegeben werden muss. Eine Kündigung des behaupteten Vertrages sollte in keinem Fall erfolgen, nachdem eine Kündigung eine Bestätigung darstellt, dass ein Vertrag geschlossen wurde und im Nachhinein dieser gekündigt werden soll! Erfahrungsgemäß lassen sich die unseriös arbeitenden Firmen nach Widerspruch und Widerruf nicht davon abhalten, dennoch in periodischen Abständen Mahnschreiben zu verfassen und auf Urteile zu verweisen, um den Druck auf den Verbraucher zu erhöhen. Eine Zahlung sollte dennoch nicht erfolgen. Sollte wider Erwarten tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden, erscheint es an der Zeit, sich juristisch beraten zu lassen. Nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides besteht ein 14-tägiges Widerspruchsrecht. Hiervon sollte der Verbraucher in den allermeisten Fällen auch Gebrauch machen.


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