finanzwelt Ausgabe 01/2015

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56 | SACHWERTANLAGEN | Direktinvestments

Antje Montag Vorstand CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG

Marc Nagel Geschäftsführer BUSS Capital GmbH & Co. KG

André Wreth Geschäftsführer Solvium Capital GmbH

modelle gab. Insbesondere die Konzeption von partiarischen Darlehen, Genussrechten und Genossenschaftsmodellen wurde häufig ganz bewusst gewählt, um nicht in den regulierten Bereich zu kommen. Insofern ist es einerseits für die Kunden positiv, dass hier strenger reguliert wird. Es ist aber auch für die Vermittler gut, da auch für sie das Risiko sinkt, versehentlich Produkte zu vermitteln, die – vorsichtig ausgedrückt – nicht dem Kundeninteresse entsprechen. Sehr bedauerlich ist jedoch, dass der nun kommende bürokratische Aufwand auch gute und seriöse Produktgeber trifft.“ Martin Klein, Geschäftsführer von VOTUM, wird noch grundsätzlicher und entdeckt ein mögliches Schlupfloch im Gesetzesentwurf: „Hinsichtlich der Ausgestaltung von Containerinvestments sieht das neue Gesetz eine Prospektpflicht vor, wenn sowohl ein fester Mietzins als auch Rückkaufspreis zugesagt wird. Für den Fall, dass die Rücknahmeverpflichtung nicht vereinbart wird, gelten wohl auch keine Prospektpflicht und damit keine Berufszulassungspflicht auf Seiten des Vermittlers. Im Ergebnis hieße dies, dass das riskantere Produkt ohne Genehmigung vermittelt werden kann. Während der Anleger beim zulassungspflichtigen Produkt ‚nur‘ das Bonitäts-

risiko des Anbieters trägt, ist er beim Produkt ohne Zulassung nach Ablauf der Mietzeit ‚auf hoher See‘ und darf sich selbst um die Anschlussvermietung oder den Verkauf der Container kümmern. Das ist ganz offensichtlich keine sinnvolle Regulierung.“

bestimmte Produkte zu tun. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, sind Ausschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung nur zulässig, soweit diese marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zu widerlaufen.“ erläutert dazu Michaele Simon-Widmann, Prokuristin ALLCURA Versicherungs AG. Auch die AXA lässt mitteilen: „AXA bietet bereits seit Einführung des § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO den nach dieser Vorschrift erforderlichen Versicherungsschutz ... Da es sich bei dem Versicherungsschutz nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO um eine Pflichtversicherung handelt, müssen alle dieser Norm zugeordneten Produkte auch vom Versicherungsschutz umfasst sein, Ausschlüsse bestimmter Produktgruppen sind daher nicht möglich.“ Gerüchteweise ist nicht jeder Versicherer hoch erfreut darüber, auch das Risiko der Vermittlung qualitativ minderwertiger Konstrukte, die leider im derzeit völlig unregulierten Bereich zahlreich zu finden sind, versichern zu müssen. Daher dürften die Prämien zum Steigflug ansetzen und auch das einzelne Vermittlerrisiko unter die Lupe kommen. Michaele Simon-Widmann erklärt hierzu: „Im Rahmen des Underwritings fragen wir bei den Vermittlern nach, um welche konkreten Produkte es sich handelt, und prüfen, inwieweit wir das Risiko als versicherbar einstufen. Gegebenenfalls lehnen wir die Zeichnung des § 34f Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 GewO dann auch ab.“ Auch die AXA teilt diesen Standpunkt: „Die in § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO abgesicherten Produktgruppen sind tendenziell risikoreicher als z. B. die Produkte in § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO. Daraus können sich erhöhte Haftungsrisiken für den Vermittler ergeben, wenn er seine Kunden nicht ausreichend informiert

Bedarf an VermögensschadensHaftpflichtversicherung für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach VermAnlG. Ab Geltung des Kleinanlegerschutzgesetzes und dem Unterfallen mancher Direktinvestments als Vermögensanlagen nach VermAnlG benötigt der Vermittler nicht nur die Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO, was in Einzelfällen zusätzliche Ausbildung, Qualifikation und Prüfungen notwendig macht, sondern auch eine VSH-Versicherung, die die Ziffer 3 des § 34f umfasst. Nicht alle VSH-Versicherungen des jeweiligen Vermittlers umfassen bereits jetzt die Ziffer 3 und machen eine Überprüfung der eigenen Police unbedingt notwendig, will man ab Mitte 2015 noch diese Produkte vermitteln dürfen. Das Angebot dieser Versicherungen ist erfreulicherweise breit vorhanden und umfasst voraussichtlich die gesamte von der „Ziffer 3“ erfasste Produktpalette: „Wir bieten die VSH-Versicherung für § 34f Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 GewO seit Einführung der Pflichtversicherung an und planen dies auch weiterhin ohne Beschränkung auf

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