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Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)................................................................................ 29

Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften.

Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Entsprechende Informationen werden über die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse sowie über www.landwirtschaft.sachsen.de zur Verfügunggestellt.

Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums sowie von Tierschutzmaßnahmen gelten die Cross Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Änderungen zu informieren.

Hinweis: In dieser Fassung sind neu eingefügte, ab 2022 geltende Textpassagen in blauer Schrift dargestellt.

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