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von Erosion (GLÖZ 5
Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen. Das aktive Beseitigen der maßgeblichen Kulturen (z.B. durch die Anwendung von Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder der genannten Zwischenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist zulässig.
4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. In Sachsen ist dies in der Sächsischen GAP-Anforderungsverordnung geregelt.
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen des Pflugeinsatzes nicht.
In Sachsen ist seit dem 14. Juli 2016 auf Ackerflächen, die in die Wassererosionsstufe CCWasser1 eingeordnet sind, eine davon abweichende Bewirtschaftung gemäß § 2 Abs. 1 SächsGAPAnfV möglich. Danach dürfen diese Ackerflächen gepflügt werden, wenn die Weiterbearbeitung nicht vor dem 15. Februar erfolgt. Die Weiterbearbeitung vor dem 15. Februar ist ausnahmsweise zulässig bei Herbstdammvorformung zu Kartoffeln oder bei eindeutiger, durchgängiger Querbewirtschaftung zum Hang, wobei auf der Fläche wechselnde Hangrichtungen zu berücksichtigen sind.
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.
Grundsätzlich werden in Sachsen ganze Feldblöcke in die einzelnen Klassen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung zugeordnet. Abweichend davon kann der Betriebsinhaber für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblocks mit der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 liegt, beim LfULG bis zum 31. August eines jeden Jahres beantragen, von den Anforderungen nach § 6 Absatz 3 Agrar