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Vertragsärzte sind keine „Amtsträger“ und „Beauftragte“ der Krankenkassen Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat in seinem mit Spannung erwarteten Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11 (LG Hamburg) – entschieden, dass Vertragsärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als „Amtsträger“ noch als „Beauftragte“ der Krankenkassen einzuordnen sind. Dem BGH-Beschluss ging die Verurteilung einer Pharmareferentin durch das Landgericht Hamburg zu einer Gesamtgeldstrafe voraus. Im Rahmen eines als „Verordnungsmanagement“ bezeichneten Prämiensystems hatte die Pharmareferentin Vertragsärzten Schecks über einen Gesamtbetrag in Höhe von 18.000,- Euro übergeben. Als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln sollten die Ärzte jeweils 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten. Während der vom LG Hamburg verurteilte Arzt die Geldstrafe akzeptierte, legte die Pharmareferentin Revision beim BGH ein. Nach der Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen scheidet eine Strafbarkeit von Vertragsärzten bzw. Mitarbeitern pharmazeutischer Unternehmer wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) aus. Der Leitsatz des Beschlusses lautet denn auch wie folgt: „Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.“ Zunächst lehnte der Große Senat eine Amtsträgereigenschaft von Vertragsärzten ab, da diese nicht dazu bestellt seien, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der Vertragsarzt sei auf Grund der individuellen, freien Auswahl des gesetzlich VersiMECKLENBURG-SCHWERIN delüx 3/2012
wähle, sei wesentlich von persönlichem Vertrauen und weitgehender Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet. Darüber hinaus, so der Große Senat, werde der Vertragsarzt bei der Arzneimittelverordnung auch nicht als Beauftragter im Sinne des § 299 StGB der Krankenkasse tätig. Vertragsärzte und gesetzliche Krankenkassen wirkten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auf einer Ebene der Gleichordnung zusammen. Die Krankenkasse müsse den vom Versicherten gewählten Arzt akzeptieren und könne sich den „Beauftragten“ gerade nicht auswählen. Rechtsanwältin Jana Pornhagen Foto: privat
cherten freiberuflich tätig und sei weder Angestellter noch Funktionsträger der Krankenkassen. Das Verhältnis von Vertragsarzt und Versichertem, der den Arzt regelmäßig individuell aus-
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Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat durch den Beschluss eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung also nunmehr höchstrichterlich geklärt: Vertragsärzte, die Vorteile von pharmazeutischen Unternehmern als Gegenleistung für die Verord-
nung von Arzneimitteln fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, müssen nach aktueller Rechtslage nicht befürchten, wegen dieses Verhaltens strafrechtlich belangt zu werden. Entsprechendes gilt für Mitarbeiter der pharmazeutischen Industrie, die Vertragsärzten Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln anbieten, versprechen oder gewähren. Die Entscheidung des BGH beschränkt sich aber allein auf die strafrechtliche Würdigung des beschriebenen Verhaltens. Berufsrechtlich ist Ärzten die Annahme von Vorteilen für Arzneimittelverordnungen gemäß § 31 Abs. 1 Musterberufsordnung – Ärzte untersagt. Ein Verstoß gegen die Berufsordnung kann daher sowohl bei Vertragsärzten, als auch bei Privatärzten zu Sanktionen führen. Rechtsanwältin Jana Pornhagen
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