BLJV Informiert
Der Verkehrsunfall mit Wild I. Einleitung In der Saison 2017/18 wurden allein im Burgenland insgesamt rund 8.000 Wildtiere (im Vergleich dazu in Österreich gesamt: 74.000) – darunter rund 1.250 Jungtiere (Österreich: 12.000) bei einem Verkehrsunfall getötet. Somit kommt es im Burgenland statistisch etwa alle 66 Minuten (Österreich: alle 7 Minuten) zu einem Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Diese Zahlen und Fakten wurden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) auf Basis der Verkehrs- und Jagdunfallsstatistik der Statistik Austria im Rahmen einer Presseinformation zuletzt am 02. Oktober 2019 veröffentlicht. Bei derartigen Verkehrsunfällen, die sich besonders häufig in der Zeit zwischen 18:00 und 06:00 Uhr Früh ereig-
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nen und sich im Jahr 2018 dabei leider auch 17 Personen im Burgenland (Österreich: 418) verletzt haben, sind es fast ausschließlich die burgenländischen Jägerinnen und Jäger, die für die Beseitigung/Entsorgung der verunfallten/getöteten Wildtiere Sorge tragen. Der wohl häufigste Ausgangspunkt für das regelmäßige Einschreiten der Jägerschaft ist ein Ersuchen bzw. die Information des Wildunfalles durch die Polizei. Denn jeder Verkehrsteilnehmer ist nach den Vorschriften der österreichischen Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, verpflichtet, jeden Verkehrsunfall mit einem Sachschaden – und dazu zählt natürlich auch ein Wildunfall – ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen (§ 4 Abs. 5 StVO). Die Organe der infor-
mierten Dienststelle haben sich dann zur Unfallstelle zu begeben und die Sach- bzw. Faktenlage unter Mitwirkung des Unfalllenkers vor Ort festzustellen. Sachverhalte, bei denen das verunfallte Wild durch den Zusammenstoß bereits erkennbar getötet wurde oder nach dem Kontakt mit dem Verkehrsteilnehmer nicht mehr sichtbar ist, da z.B. das Wild bereits in einen angrenzenden Wald oder Feldgebiet abgesprungen ist, werden im gegenständlichen Beitrag bewusst nicht gesondert beleuchtet, da nach Ansicht des Verfassers die Lösung derartiger Fälle in rechtlicher Hinsicht von keiner besonderen Schwierigkeit bzw. Relevanz sind. Dem Verfasser geht es vielmehr um jene Wildunfälle, bei denen die einschrei02/2020
© OÖ LJV/E. Moser
Rechte und Pflichten der burgenländischen Jägerschaft an Hand eines praktischen Fallbeispiels