Bundesverfassungsgericht Freiheitsentzug Zwangsbehandlung

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Karlsruhe 15.04.2011 Krankheitsuneinsichtigkeit und Freiheitsentzug. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerdedes Herrn P... Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Heidenschanzweg 3, 77694 Kehl am 23. März 2011 beschlossen: § 6 Absatz 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz - MVollzG -) vom 23. September 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Seite 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Seite 571), ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.,Die Beschlüsse des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 2008 - 2 StVK 255/06 - und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. März 2009 - 1 Ws 365/08 (Vollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. § 6 MVollzG Zulässigkeit von Maßnahmen / analog § 1906 Punkt 1 und 2. (1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. 25


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